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   BVerwG, 16.06.1989 - 8 C 92.86   

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BVerwG, 16.06.1989 - 8 C 92.86 (https://dejure.org/1989,1281)
BVerwG, Entscheidung vom 16.06.1989 - 8 C 92.86 (https://dejure.org/1989,1281)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Juni 1989 - 8 C 92.86 (https://dejure.org/1989,1281)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Wohnungskauf - Nichtwohnberechtigter Mieter - Öffentliche geförderte Wohnung - Wohnungsberechtigungsbescheinigung - WBS - Verstoß gegen die Wohnungsbindung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wohnungsbindung; Erwerber; Wohnberechtigungsschein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Muß der Grundstückskäufer ein Mietverhältnis wegen Fehlbelegung kündigen? (IBR 1990, 55)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 82, 137
  • NJW-RR 1990, 14
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 18.09.1981 - 8 C 72.80

    Schuldhafte Verletzung - Fehlbelegungsverbot - Hauseigentümer - Pflicht des

    Auszug aus BVerwG, 16.06.1989 - 8 C 92.86
    Die durch eine schuldhafte Verletzung des Fehlbelegungsverbots (§ 4 Abs. 2 Satz 1 WoBindG) begründete Geldleistungspflicht des Verfügungsberechtigten nach § 25 Abs. 1 WoBindG geht allein in entsprechender Anwendung der erbrechtlichen Vorschriften im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über (vgl. Urteile vom 18. September 1981 - BVerwG 8 C 72.80 - Buchholz 454.32 § 25 WoBindG Nr. 4 S. 18 und vom 8. Mai 1987 - BVerwG 8 C 11.85 - Buchholz 454.32 § 25 WoBindG Nr. 8 S. 1 ).

    Ein Wohnungsbindungsverstoß durch Unterlassen steht grundsätzlich einem solchen durch Handeln gleich (vgl. Urteile vom 21. März 1979 - BVerwG 8 C 69.78 - Buchholz 454.32 § 25 WoBindG Nr. 1 S. 1 , vom 18. September 1981, a.a.O. S. 24 und vom 17. Januar 1986 - BVerwG 8 C 90.83 - Buchholz 454.32 § 25 WoBindG 1974 Nr. 7 S. 36 ).

    Rechtserheblich ist ein Unterlassen freilich nur dann, wenn den Unterlassenden eine Rechtspflicht zum Handeln trifft, die Kläger also verpflichtet waren, den von ihrem Voreigentümer geschaffenen rechtswidrigen Belegungszustand der Wohnungen zu beenden (vgl. Urteil vom 18. September 1981, a.a.O. S. 24).

    Eine derartige Handlungspflicht hat das Oberverwaltungsgericht unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 18. September 1981 (a.a.O. S. 21) verneint.

    Die in Übereinstimmung mit dem Urteil vom 18. September 1981 (a.a.O. S. 24) stehende Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das Wohnungsbindungsgesetz begründe "keine über die ausdrücklich vorgeschriebenen (vgl. §§ 6 Abs. 6, 7 Abs. 4, 12 Abs. 4 WoBindG) hinausgehenden Pflichten zur Verstoßbeseitigung", verfehlt im Ansatz die richtige Fragestellung.

    Freilich verstößt der Erwerber einer bindungswidrig belegten Wohnung nur dann rechtserheblich in der Begehungsform des Belassens gegen die gesetzliche Wohnungsbindung, wenn die Beendigung des Fehlbelegungszustandes erforderlich ist, der Erwerber die Beendigung bewirken kann und ihm dies zuzumuten ist (vgl. Urteile vom 18. September 1981, a.a.O. S. 24 und vom 17. Januar 1986, a.a.O. S. 43).

  • BVerwG, 21.03.1979 - 8 C 69.78

    Sanktionen bei Belassung nichtberechtigter Personen in Sozialwohnungen -

    Auszug aus BVerwG, 16.06.1989 - 8 C 92.86
    Ein Wohnungsbindungsverstoß durch Unterlassen steht grundsätzlich einem solchen durch Handeln gleich (vgl. Urteile vom 21. März 1979 - BVerwG 8 C 69.78 - Buchholz 454.32 § 25 WoBindG Nr. 1 S. 1 , vom 18. September 1981, a.a.O. S. 24 und vom 17. Januar 1986 - BVerwG 8 C 90.83 - Buchholz 454.32 § 25 WoBindG 1974 Nr. 7 S. 36 ).

    Die Besitzüberlassung zum (Wohn-) Gebrauch erschöpft sich nicht in dem einmaligen Vorgang des Besitzverschaffens, sondern schließt das fortwährende Belassen ein (vgl. § 535 Satz 1 BGB "während der Mietzeit"; s. auch § 542 Abs. 1 Satz 1 BGB; Urteil vom 21. März 1979 - BVerwG 8 C 69.78 - Buchholz 454.32 § 25 WoBindG Nr. 1 S. 1 ).

    Daß es sich bei dem Überlassen einer Wohnung an einen Nichtwohnberechtigten um einen (nicht mit dem Vorgang des erstmaligen Besitzverschaffens abgeschlossenen, sondern das Belassen einschließenden) Dauerverstoß gegen § 4 WoBindG handelt, bringt auch § 25 Abs. 1 WoBindG mit der Formulierung zum Ausdruck: "Für die Zeit, während der der Verfügungsberechtigte ... gegen die Vorschriften der §§ 4, ... verstößt, ..." (vgl. Urteil vom 21. März 1979, a.a.O. S. 4).

    Für die Festsetzung von Geldleistungen genügt bereits "jede auch im Bereich der Fahrlässigkeit liegende Verantwortlichkeit" (vgl. Urteile vom 21. März 1979, a.a.O. S. 4 und vom 30. Mai 1979, BBauBl. 1980, 38 ).

  • BVerwG, 17.01.1986 - 8 C 90.83

    Öffentlich geförderter Wohnungsbau - Eigentumswohnung - Verfügungsberechtigung

    Auszug aus BVerwG, 16.06.1989 - 8 C 92.86
    Ein Wohnungsbindungsverstoß durch Unterlassen steht grundsätzlich einem solchen durch Handeln gleich (vgl. Urteile vom 21. März 1979 - BVerwG 8 C 69.78 - Buchholz 454.32 § 25 WoBindG Nr. 1 S. 1 , vom 18. September 1981, a.a.O. S. 24 und vom 17. Januar 1986 - BVerwG 8 C 90.83 - Buchholz 454.32 § 25 WoBindG 1974 Nr. 7 S. 36 ).

    Unter Gebrauch im Sinne des § 4 Abs. 2 WoBindG ist ausschließlich die Nutzung zum Wohnen zu verstehen; eine Überlassung der öffentlich geförderten Wohnung zu anderen als Wohnzwecken ist eine Zweckentfremdung, die § 12 WoBindG in besonderer Weise regelt (vgl. Urteil vom 17. Januar 1986, a.a.O. S. 40).

    Überlassen der öffentlich geförderten Wohnung zum Gebrauch bedeutet dementsprechend die fortdauernde Gewährung des für die Wohnnutzung erforderlichen unmittelbaren Besitzes (vgl. Urteil vom 17. Januar 1986, a.a.O. S. 40 m. Hinw. auf BGH, Urteil vom 2. Juni 1972 - V ZR 154/70 - BGHZ 59, 51 [BGH 02.06.1972 - V ZR 154/70]; Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/Bellinger, WoBindG, § 4 Anm. 3.2 ).

    Freilich verstößt der Erwerber einer bindungswidrig belegten Wohnung nur dann rechtserheblich in der Begehungsform des Belassens gegen die gesetzliche Wohnungsbindung, wenn die Beendigung des Fehlbelegungszustandes erforderlich ist, der Erwerber die Beendigung bewirken kann und ihm dies zuzumuten ist (vgl. Urteile vom 18. September 1981, a.a.O. S. 24 und vom 17. Januar 1986, a.a.O. S. 43).

  • BVerwG, 15.11.1984 - 2 C 56.81

    Rechtsschutzinteresse für Fortsetzungsfeststellungsklage bei verspäteter

    Auszug aus BVerwG, 16.06.1989 - 8 C 92.86
    Nachw., vom 4. Mai 1984 - BVerwG 8 C 93.82 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 141 S. 32 (n.L.>, vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 56.81 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 145 S. 44 , vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 42.83 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 155 S. 56 und vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 62.85 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 4 S. 3 ), auch hier Anwendung (vgl. Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/Bellinger, WoBindG, § 25 Anm. 4.3.2. m. weit. Hinw.).

    Es genügt, daß in dem Rechtsstreit, in dem über die Rechtmäßigkeit eines bestimmten Handelns oder Unterlassens gestritten wird, ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht nach sorgfältiger Prüfung zu einer nicht handgreiflich unrichtigen Rechtsauffassung gelangt ist (vgl. Urteile vom 3. Juni 1983, a.a.O. S. 25, vom 4. Mai 1984, a.a.O., vom 15. November 1984, a.a.O. S. 46 und vom 17. Oktober 1985, a.a.O. S. 59).

  • BVerwG, 17.10.1985 - 2 C 42.83

    Fortsetzungsfeststellungsklage - Berufung - Erstinstanzliches Urteil

    Auszug aus BVerwG, 16.06.1989 - 8 C 92.86
    Nachw., vom 4. Mai 1984 - BVerwG 8 C 93.82 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 141 S. 32 (n.L.>, vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 56.81 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 145 S. 44 , vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 42.83 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 155 S. 56 und vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 62.85 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 4 S. 3 ), auch hier Anwendung (vgl. Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/Bellinger, WoBindG, § 25 Anm. 4.3.2. m. weit. Hinw.).

    Es genügt, daß in dem Rechtsstreit, in dem über die Rechtmäßigkeit eines bestimmten Handelns oder Unterlassens gestritten wird, ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht nach sorgfältiger Prüfung zu einer nicht handgreiflich unrichtigen Rechtsauffassung gelangt ist (vgl. Urteile vom 3. Juni 1983, a.a.O. S. 25, vom 4. Mai 1984, a.a.O., vom 15. November 1984, a.a.O. S. 46 und vom 17. Oktober 1985, a.a.O. S. 59).

  • BVerwG, 04.05.1984 - 8 C 93.82

    Rechtsschutzinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage; Vorbereitung einer

    Auszug aus BVerwG, 16.06.1989 - 8 C 92.86
    Nachw., vom 4. Mai 1984 - BVerwG 8 C 93.82 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 141 S. 32 (n.L.>, vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 56.81 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 145 S. 44 , vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 42.83 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 155 S. 56 und vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 62.85 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 4 S. 3 ), auch hier Anwendung (vgl. Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/Bellinger, WoBindG, § 25 Anm. 4.3.2. m. weit. Hinw.).

    Es genügt, daß in dem Rechtsstreit, in dem über die Rechtmäßigkeit eines bestimmten Handelns oder Unterlassens gestritten wird, ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht nach sorgfältiger Prüfung zu einer nicht handgreiflich unrichtigen Rechtsauffassung gelangt ist (vgl. Urteile vom 3. Juni 1983, a.a.O. S. 25, vom 4. Mai 1984, a.a.O., vom 15. November 1984, a.a.O. S. 46 und vom 17. Oktober 1985, a.a.O. S. 59).

  • BVerwG, 03.06.1983 - 8 C 183.81

    Erledigter Einberufungsbescheid - Fortsetzungsfeststellungsklage

    Auszug aus BVerwG, 16.06.1989 - 8 C 92.86
    Überdies findet der im Schadensersatzrecht zur Amtshaftung entwickelte Grundsatz, "Rechtsunkenntnis" dann als entschuldigt anzusehen, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht das der Schadensersatzforderung zugrunde gelegte Verhalten als objektiv rechtmäßig beurteilt hat (vgl. Urteile vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 183.81 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 131 S. 23 m. weit.

    Es genügt, daß in dem Rechtsstreit, in dem über die Rechtmäßigkeit eines bestimmten Handelns oder Unterlassens gestritten wird, ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht nach sorgfältiger Prüfung zu einer nicht handgreiflich unrichtigen Rechtsauffassung gelangt ist (vgl. Urteile vom 3. Juni 1983, a.a.O. S. 25, vom 4. Mai 1984, a.a.O., vom 15. November 1984, a.a.O. S. 46 und vom 17. Oktober 1985, a.a.O. S. 59).

  • BGH, 07.03.1972 - VI ZR 169/70

    Hinterlegung eines Geldbetrages nach Versteigerung eines Grundstücks zum Zwecke

    Auszug aus BVerwG, 16.06.1989 - 8 C 92.86
    Die Sorgfaltsanforderungen dürfen aber nicht dahin überspannt werden, daß eine dem Betroffenen ungünstige Entscheidung der Rechtsfrage undenkbar gewesen sein muß (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. März 1972 - VI ZR 169/70 - NJW 1972, 1045 [BGH 07.03.1972 - VI ZR 169/70]).

    Er begeht jedoch noch keinen Sorgfaltsverstoß, wenn er sich eine Rechtsansicht zu eigen macht, die der im Schrifttum und in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung entspricht (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. März 1972, a.a.O. S. 1046).

  • BVerwG, 30.05.1979 - 8 C 70.78

    Heranziehung zu Geldleistungen wegen Verletzung von Vorschriften des

    Auszug aus BVerwG, 16.06.1989 - 8 C 92.86
    Das in § 25 Abs. 1 WoBindG geforderte Verschulden ist nicht im strafrechtlichen Sinne zu verstehen (vgl. Urteil vom 30. Mai 1979 - BVerwG 8 C 70.78 - BBauBl. 1980, 38 ; ).

    Für die Festsetzung von Geldleistungen genügt bereits "jede auch im Bereich der Fahrlässigkeit liegende Verantwortlichkeit" (vgl. Urteile vom 21. März 1979, a.a.O. S. 4 und vom 30. Mai 1979, BBauBl. 1980, 38 ).

  • BVerwG, 25.10.1972 - VIII C 112.71

    Ausübung des Wohnungsbesetzungsrechts durch die Wohnungsfürsorgebehörde zugunsten

    Auszug aus BVerwG, 16.06.1989 - 8 C 92.86
    Die Kündigungsanordnung, ein Verwaltungsakt der zuständigen Stelle (vgl. § 24 WoBindG), enthält die an den Verfügungsberechtigten gerichtete Aufforderung, seine gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen, den dem Wohnungsbindungsgesetz entsprechenden Zustand herzustellen und die Wohnung einem durch eine Wohnberechtigungsbescheinigung ausgewiesenen Wohnungsuchenden zu überlassen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 112.71 - BVerwGE 41, 106 <109 f. [BVerwG 25.10.1972 - VIII C 112/71] und 112>).

    An dieser bereits in dem Urteil des Senats vom 25. Oktober 1972 (a.a.O.) dargelegten Rechtslage hat das Wohnungsbauänderungsgesetz 1973 nichts geändert.

  • BVerwG, 25.08.1988 - 2 C 62.85

    Studiendirektorstelle - Art. 33 Abs. 2 GG, rechtswidrige Beamtenernennung ist

  • BVerwG, 09.10.1984 - 1 C 22.83

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines berechtigten Interesses im Sinne des §

  • BVerwG, 26.06.1987 - 8 C 6.85

    Wohnungsbindung - Gesetzesverstöße - Geldleistungen

  • BGH, 02.06.1972 - V ZR 154/70

    Dingliches Wohnrecht

  • OLG Hamm, 14.07.1982 - 4 REMiet 4/82

    Recht des Vermieters zur Kündigung des Mietverhältnisses im Fall der Vermietung

  • BVerwG, 08.05.1987 - 8 C 11.85

    Erhebung von Geldleistungen wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die

  • BVerwG, 10.11.1976 - 8 C 78.75

    Miteigentum - Anforderung von Auskünften - Eigentumsrecht - Grundstücksverwalter

  • BayObLG, 23.07.1985 - REMiet 3/85

    Voraussetzungen für das Ergehen eines Rechtsentscheids; Anforderungen an die

  • LG Köln, 24.09.1975 - 1 T 262/75
  • BVerwG, 22.06.1995 - 8 B 64.95

    Öffentlich geförderte Mietwohnung - Kündigungsanordnung - Klagebefugnis des

    Danach enthält die Kündigungsanordnung ausschließlich die an den Verfügungsberechtigten gerichtete Aufforderung, seine gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen, den dem Wohnungsbindungsgesetz entsprechenden Zustand herzustellen und die Wohnung einem durch eine Wohnberechtigungsbescheinigung ausgewiesenen Wohnungsuchenden zu überlassen (vgl. Urteil vom 16. Juni 1989 - BVerwG 8 C 92.86 - BVerwGE 82, 137 (141 ff.) [BVerwG 16.06.1989 - 8 C 92/86] m.w.N.).

    Die Kündigungsanordnung konkretisiert als Verwaltungsakt der zuständigen Stelle (vgl. § 24 WoBindG) die kraft Gesetzes bestehende Rechtspflicht des Verfügungsberechtigten, den wohnungsbindungswidrigen Belegungszustand zu beenden, nur ihm gegenüber und macht diese Pflicht lediglich ihm gegenüber im Wege des Verwaltungszwangs vollzugsfähig (vgl. Urteil vom 16. Juni 1989, a.a.O. S. 142 f.).

    Es leitet sich vielmehr aus dem bei der Fehlbelegung von öffentlich gefördertem Wohnraum zu berücksichtigenden erheblichen öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beendigung der Fehlbelegung her (vgl. Urteil vom 16. Juni 1989, a.a.O. S. 144 f. m.w.N.).

    Ein berechtigtes Interesse des Verfügungsberechtigten an der Kündigung kann sich überdies aus der Möglichkeit wirtschaftlicher Nachteile ergeben, wie etwa der Erhebung von Geldleistungen (vgl. § 25 Abs. 1 WoBindG) oder der Kündigung des öffentlichen Baudarlehens (vgl. Urteil vom 16. Juni 1989, a.a.O. S. 145).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2015 - 5 N 13.12

    Überlassen ohne Wohnberechtigungsschein durch einen Hausverwalter

    Nach § 573 Abs. 1 BGB könne ein unbefristeter Mietvertrag vom Vermieter gekündigt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses habe, wobei nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 1989 - BVerwG 8 C 92.86 -, juris, als ein solches auch das durch die Erhebung von Geldleistungen unterstrichene erhebliche öffentliche Interesse an der Beendigung der Fehlbelegung öffentlich geförderten Wohnraums gelte.

    Der Einwand des Klägers, nach den Maßstäben des Rechtsentscheides des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juli 1982 - 4 REMiet 4/82 -, juris, sei ein Kündigungsgrund nach § 573 Abs. 1 BGB nur dann anzunehmen, wenn die zuständige Behörde die Beendigung des Mietverhältnisses verlangt hätte - was hier nicht der Fall sei - und dem Kläger der Nachweis gelingen würde, nichts von den Voraussetzungen des Wohnungsbindungsgesetzes gewusst zu haben, erschüttert die verwaltungsgerichtliche Argumentation schon deshalb nicht, weil das Bundesverwaltungsgericht in seiner von dem Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung unter Würdigung des von dem Kläger angeführten Rechtsentscheides zu dem Ergebnis gelangt ist, dass für die Annahme eines berechtigten Interesses an der Kündigung allein die Möglichkeit wirtschaftlicher Nachteile, wie etwa die Erhebung von Geldleistungen oder die Kündigung des Baudarlehens, genügt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Juni 1989, a.a.O., juris Rn. 22).

    Eine Kündigungsanordnung nach § 4 Abs. 8 Satz 1 WoBindG konkretisiert diese Rechtspflicht nur und macht sie im Wege des Verwaltungszwangs vollzugsfähig (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Juni 1989, a.a.O. Rn. 19).

  • VG Berlin, 06.12.2018 - 8 K 380.17

    Rückzahlung von Förderbeträgen nach Kündigung des Fördervertrages

    Für die Schuldhaftigkeit genügt jede im Bereich der Fahrlässigkeit liegende Verantwortlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1989 - 8 C 92/86 -, juris Rn. 15).

    Bei den Geldleistungen handelt es sich also nicht um ein Bußgeld, sondern um einen "Schadensersatz im abgabenrechtlichen Gewande" (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1990 - 8 C 92/86 -, NJW-RR 1990, 14 Rn. 25), der den Schaden, der der öffentlichen Hand durch eine bestimmungswidrige Nutzung öffentlich geförderten Wohnraums entstanden ist, ausgleichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2015 - OVG 5 N 13.12 - Rn. 9) und wiederum für Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung eingesetzt werden soll (§ 33 Satz 3 WoFG).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.1997 - 14 A 6488/95

    Fristbemessung; Erwerb einer bindungswidrig belegten Wohnung; Beendigung des

    Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. Urteil vom 16. Juni 1989 - 8 C 92.86 -, BVerwGE 82, S. 137 ff.

    Dabei kann dahinstehen, ob die Annahme einer solchen Frist bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 WoBindG entfallen läßt, weil eine Wohnung u. a. nur dann bindungswidrig "belassen" wird, wenn dem Erwerber die Beendigung des Mietverhältnisses möglich und zumutbar ist, so wohl BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1989 - 8 C 92.86 -, a.a.O., m.w.N., oder ob diese Frage lediglich das Verschulden betrifft.

  • OVG Hamburg, 19.04.2021 - 4 Bf 227/16

    Widerruf einer Förderzusage im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung und

    Hierbei erschöpft sich die Besitzüberlassung zum Wohngebrauch nicht in dem einmaligen Vorgang des Besitzverschaffens, sondern schließt das fortwährende Belassen ein, da der Gebrauch einer Wohnung zu Wohnzwecken naturgemäß auf Dauer angelegt ist (BVerwG, Urt. v. 16.6.1989, 8 C 92/86, juris Rn. 14).
  • VG Berlin, 26.07.2011 - 23 K 167.10

    Geldleistungen wegen ungenehmigten Leerstandes und Verstoßes gegen

    Für ein Verschulden im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 WoBindG genügt jede auch nur im Bereich der Fahrlässigkeit liegende Verantwortlichkeit (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1989 - BVerwG 8 C 92.86 - juris, Rdnr. 25).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2009 - 14 A 3421/07

    Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Verfahren um die Rechtmäßigkeit eines

    Entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil existierte eine von der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs abweichende Rechtsprechung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht, so dass sich der Kläger auf die einzig bestehende und zudem seinerzeit aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Thematik verlassen durfte, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1989 - 8 C 92/86 -, in: Juris, m.w.N.
  • BVerwG, 14.10.1997 - 8 B 210.97

    Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs -

    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß der verfügungsberechtigte Vermieter einer ohne Übergabe einer Wohnberechtigungsbescheinigung vermieteten öffentlich geförderten Wohnung auch dadurch gegen die Wohnungsbindung verstößt, daß er dem nichtwohnberechtigten Mieter die Wohnung weiterhin zum Gebrauch überläßt (vgl. Urteil vom 16. Juni 1989 - BVerwG 8 C 92.86 - BVerwGE 82, 137 [BVerwG 16.06.1989 - 8 C 92/86]).
  • VG Berlin, 21.03.2018 - 8 K 62.16

    Erhebung von Geldleistungen für die Fehlbelegung einer Wohnung

    Für ein Verschulden im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 WoBindG genügt jede auch nur im Bereich der Fahrlässigkeit liegende Verantwortlichkeit (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1989 - BVerwG 8 C 92.86 - juris, Rn. 25).
  • VG Berlin, 21.07.2016 - 8 K 81.16

    Verpflichtung zur Geldzahlung wegen Vermietung einer öffentlich geförderten

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  • VG Münster, 03.02.2009 - 5 K 366/08

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  • VG Berlin, 20.09.2016 - 8 K 51.16
  • BVerwG, 16.07.1996 - 8 B 131.96

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  • VG Berlin, 06.09.1994 - 23 A 357.93

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  • VG Ansbach, 04.10.1994 - AN 4 K 94.00753

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