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   LAG München, 27.02.2007 - 8 TaBV 89/06   

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LAG München, 27.02.2007 - 8 TaBV 89/06 (https://dejure.org/2007,8634)
LAG München, Entscheidung vom 27.02.2007 - 8 TaBV 89/06 (https://dejure.org/2007,8634)
LAG München, Entscheidung vom 27. Februar 2007 - 8 TaBV 89/06 (https://dejure.org/2007,8634)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer Betriebsratswahl; Anfechtungsbefugnis eines nach der Betriebsratswahl ausgeschiedenen Arbeitnehmers; Vorliegen eines Verstoßes gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht oder das Wahlverfahren; Verstoß gegen die gebotene Chancengleichheit im ...

  • Judicialis

    BetrVG § 19 Abs. 1; ; WO-BetrVG § 2 Abs. 4; ; WO-BetrVG § 2 Abs. 5; ; WO-BetrVG § 3 Abs. 2; ; WO-BetrVG § 24

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unbegründete Anfechtung einer Betriebsratswahl - zulässige Anfechtung durch zwischenzeitlich ausgeschiedene Beschäftigte - kein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht bei rechtzeitig gerügten Verstößen gegen unzulässige Wahlwerbung - zulässige ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 06.12.2000 - 7 ABR 34/99

    Freiheit der Wahl - Chancengleichheit der Wahlbewerber

    Auszug aus LAG München, 27.02.2007 - 8 TaBV 89/06
    Wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht sind der allgemeine Grundsatz der freien Wahl sowie der ungeschriebene Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber, weil sie der Integrität einer demokratischen Wahl dienen (vgl. BAG vom 6. Dezember 2000 (7 ABR 34/99 - AP Nr. 48 zu § 19 BetrVG 1972).

    Wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 2000 (a. a. O.) ausdrücklich ausführt, ist Wahlwerbung zulässig und bei Betriebratswahlen nicht nur durch Art. 5 Abs. 1 GG, sondern für Koalitionen auch durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt.

    Nach der bereits erwähnten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 6. Dezember 2000 (a. a. O.) hat der allgemeine Grundsatz der freien Wahl im Betriebsverfassungsrecht dem Verbot der Wahlverhinderung und Wahlbeeinflussung in § 20 Abs. 1 und 2 BetrVG seinen Ausdruck gefunden.

    Allerdings kann nicht übersehen werden, dass nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 1978 (2 BvR 523/75, 2 BvR 958/76 und 2 BvR 977/76 - BVerfGE 47, 198), auf die der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 6. Dezember 2000 (a. a. O.) Bezug nimmt, für den Bereich der Bundestagswahl als Adressaten des Grundsatzes der Chancengleichheit die "öffentliche Gewalt" nennt.

    Das Arbeitsgericht habe die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 6. Dezember 2000 (7 ABR 34/99 - AP Nr. 48 zu § 19 BetrVG 1972) verkannt.

    Dies hat auch das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung unter Verweisung auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 6. Dezember 2000 (7 ABR 34/99 - AP Nr. 48 zu § 19 BetrVG 1972) erkannt.

    Wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 2000 (a. a. O.) ausdrücklich ausführt, ist Wahlwerbung zulässig und bei Betriebratswahlen nicht nur durch Art. 5 Abs. 1 GG, sondern für Koalitionen auch durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt.

    Nach der bereits erwähnten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 6. Dezember 2000 (a. a. O.) hat der allgemeine Grundsatz der freien Wahl im Betriebsverfassungsrecht dem Verbot der Wahlverhinderung und Wahlbeeinflussung in § 20 Abs. 1 und 2 BetrVG seinen Ausdruck gefunden.

    Allerdings kann nicht übersehen werden, dass nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 1978 (2 BvR 523/75, 2 BvR 958/76 und 2 BvR 977/76 - BVerfGE 47, 198), auf die der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 6. Dezember 2000 (a. a. O.) Bezug nimmt, für den Bereich der Bundestagswahl als Adressaten des Grundsatzes der Chancengleichheit die "öffentliche Gewalt" nennt.

  • BAG, 15.02.1989 - 7 ABR 9/88

    Betriebsratswahl - Betriebsratswahlanfechtung

    Auszug aus LAG München, 27.02.2007 - 8 TaBV 89/06
    Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 4. Dezember 1986 (6 ABR 48/85 - AP Nr. 13 zu § 19 BetrVG 1972), bestätigt durch seinen Beschluss vom 15. Februar 1989 (7 ABR 9/88 - AP Nr. 17 zu § 19 BetrVG 1972), wird ein von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern eingeleitetes Wahlanfechtungsverfahren nicht unzulässig, wenn die Arbeitnehmer während der Dauer des Beschlussverfahrens aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.

    Folglich besteht insoweit auch ein Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Wahlanfechtungsverfahrens fort, und zwar solange es noch mindestens einen Wahlanfechtenden gibt (BAG vom 15. Februar 1989, a. a. O.).

    2.1 Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 4. Dezember 1986 (6 ABR 48/85 - AP Nr. 13 zu § 19 BetrVG 1972), bestätigt durch seinen Beschluss vom 15. Februar 1989 (7 ABR 9/88 - AP Nr. 17 zu § 19 BetrVG 1972), wird ein von drei Arbeitnehmern eingeleitetes Wahlanfechtungsverfahren nicht unzulässig, wenn die Arbeitnehmer während der Dauer des Beschlussverfahrens aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.

    Folglich besteht insoweit auch ein Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Wahlanfechtungsverfahrens fort, und zwar solange es noch mindestens einen Wahlanfechtenden gibt (BAG vom 15. Februar 1989, a. a. O.).

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

    Auszug aus LAG München, 27.02.2007 - 8 TaBV 89/06
    Allerdings kann nicht übersehen werden, dass nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 1978 (2 BvR 523/75, 2 BvR 958/76 und 2 BvR 977/76 - BVerfGE 47, 198), auf die der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 6. Dezember 2000 (a. a. O.) Bezug nimmt, für den Bereich der Bundestagswahl als Adressaten des Grundsatzes der Chancengleichheit die "öffentliche Gewalt" nennt.

    Allerdings kann nicht übersehen werden, dass nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 1978 (2 BvR 523/75, 2 BvR 958/76 und 2 BvR 977/76 - BVerfGE 47, 198), auf die der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 6. Dezember 2000 (a. a. O.) Bezug nimmt, für den Bereich der Bundestagswahl als Adressaten des Grundsatzes der Chancengleichheit die "öffentliche Gewalt" nennt.

  • BAG, 04.12.1986 - 6 ABR 48/85

    Gewerkschaft - Wahlanfechtungsverfahren - Anfechtung einer Wahl -

    Auszug aus LAG München, 27.02.2007 - 8 TaBV 89/06
    Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 4. Dezember 1986 (6 ABR 48/85 - AP Nr. 13 zu § 19 BetrVG 1972), bestätigt durch seinen Beschluss vom 15. Februar 1989 (7 ABR 9/88 - AP Nr. 17 zu § 19 BetrVG 1972), wird ein von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern eingeleitetes Wahlanfechtungsverfahren nicht unzulässig, wenn die Arbeitnehmer während der Dauer des Beschlussverfahrens aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.

    2.1 Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 4. Dezember 1986 (6 ABR 48/85 - AP Nr. 13 zu § 19 BetrVG 1972), bestätigt durch seinen Beschluss vom 15. Februar 1989 (7 ABR 9/88 - AP Nr. 17 zu § 19 BetrVG 1972), wird ein von drei Arbeitnehmern eingeleitetes Wahlanfechtungsverfahren nicht unzulässig, wenn die Arbeitnehmer während der Dauer des Beschlussverfahrens aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.

  • BAG, 13.10.2004 - 7 ABR 5/04

    Betriebsratswahl - Information ausländischer Mitarbeiter

    Auszug aus LAG München, 27.02.2007 - 8 TaBV 89/06
    § 2 Abs. 5 WO-BetrVG enthält zwar seinem Wortlaut nach eine sog. Sollvorschrift, dennoch handelt es sich nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Oktober 2004 (7 ABR 5/04 - AP Nr. 1 zu § 2 WO-BetrVG 1972) um eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren i. S. d. § 19 Abs. 1 BetrVG, deren Verletzung zur Anfechtung der darauf beruhenden Wahl berechtigt.
  • LAG Hamburg, 17.04.2007 - 3 TaBV 6/07

    Einsetzung einer Einigungsstelle zur Errichtung einer Beschwerdestelle und zur

    Auszug aus LAG München, 27.02.2007 - 8 TaBV 89/06
    Die Frage, ob auch die Fa. M. GmbH mit den Beteiligten zu 5. und 6. einen gemeinsamen Betrieb bildet, hat das Landesarbeitsgericht München mit Beschluss vom 28. April 2007 unter dem Az. 3 TaBV 6/07 verneint; die dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 14. November 2006 unter dem Az. 7 ABN 40/06 zurückgewiesen.
  • LAG Niedersachsen, 16.06.2008 - 9 TaBV 14/07

    Anfechtung einer Betriebsratswahl wegen des Verstoßes gegen das Verbot der

    Diese soll alleine auf der freien Entscheidung der Betriebsangehörigen beruhen (BVerfG, 24.02.1999 - 1 BvR 123/93 - AP BetrVG 1972 § 20 Nr. 18 zu Ziffer II 2 b cc der Gründe ; Schneider in Däubler/Kittner/Klebe BetrVG 11. Aufl. § 20 Rd 1; Richardi, BetrVG 7. Aufl. § 20 Rd 12; BAG vom 06.12.2000 - 7 ABR 34/99 - AP Nr. 48 zu § 19 BetrVG 1972 = EZA § 19 BetrVG 1972 Nr. 40 Rd 24 = Ziffer II 3 a der Gründe; LAG München 27.02.2007 - 8 TaBV 89/06 - Rd 27 und LAG Niedersachsen vom 07.05.2007 - 9 TaBV 80/06 - Rd 51).

    Die hiermit verbundene Ansprache und Beeinflussung des Wahlberechtigten ist, solange keine unzulässigen Mittel verwandt werden, Bestandteil eines demokratischen Wahlverfahrens (BAG vom 06.12.2000 a.a.O. Rd 25, LAG München vom 27.02.2007 a.a.O. Rd 77).

    Zunächst ist ein dem Arbeitgeber zurechenbares Verhalten erforderlich (LAG München vom 27.02.2007 a.a.O. Rd 79).

  • ArbG Frankfurt/Main, 07.08.2019 - 17 BV 675/18

    1. Die Verwendung der Dienstpost zur Wahlwerbung durch einen Bewerber für die

    Diese soll alleine auf der freien Entscheidung der Betriebsangehörigen beruhen (BVerfG, Entscheidung vom 24.02.1999 - 1 BvR 123/93 - BAG, Entscheidung vom 06.12.2000 - 7 ABR 34/99 - LAG München, Entscheidung vom 27.02.2007 - 8 TaBV 89/06 - LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 07.05.2007 - 9 TaBV 80/06 - alle abzurufen auf juris).

    Die hiermit verbundene Ansprache und Beeinflussung des Wahlberechtigten ist, solange keine unzulässigen Mittel verwandt werden, Bestandteil eines demokratischen Wahlverfahrens (BAG vom 06.12.2000 a. a. O., LAG München vom 27.02.2007 a. a. O.; beide abzurufen auf juris).

    Da die Herstellung des Werbematerials unstreitig auf Kosten des Beteiligten zu 4) erfolgte, fehlt es jedoch an irgendeinem zurechenbaren Verhalten (LAG München, Entscheidung vom 27.02.2007, a. a. O; juris) seitens der Beteiligten zu 6), das zu einer Wahlbeeinflussung hätte führen können.

  • AGH Berlin, 26.10.2016 - I AGH 7/15

    Rechtsanwaltskammer Berlin: Vorstandswahlen 2015 rechtmäßig

    Auch die Wahlbewerber selbst seien Adressaten des Verbots und verletzten es dann, wenn sie mit unzulässigen Werbemaßnahmen Druck auf Wähler ausüben würden (LAG München, Beschl. v. 27.2.2007 - 8 TaBV 89/06).
  • ArbG Frankfurt/Main, 10.06.2015 - 6 BV 335/14

    Anfechtung; Wahl Arbeitnehmervertreter; Chancengleichheit; Briefwahl

    Adressat des Gebotes der Chancengleichheit ist jedoch nicht der einzelne Mitbewerber, so dass die unzulässige Wahlwerbung für sich genommen keinen Anfechtungsgrund bildet (vgl. LAG München, Beschluss vom 27.02.2007, 8 TaBV 89/06, juris).
  • ArbG München, 14.07.2020 - 26 BV 436/19

    Betriebsrat, Arbeitnehmer, Leistungen, Gewerkschaft, Arbeitsvertrag,

    Diese soll alleine auf der freien Entscheidung der Betriebsangehörigen beruhen (vgl. BVerfG 1 BvR 123/93 - Ziffer II 2 b cc der Gründe; BAG 7 ABR 34/99; LAG München 8 TaBV 89/06, Rn. 27).
  • ArbG Berlin, 03.11.2010 - 18 BV 6592/10

    Versterben nach Anfechtung der Betriebsratswahl - keine Briefwahlunterlagen bei

    Jedenfalls liege in der Übermittlung entsprechender Briefwahlunterlagen an diesen Personenkreis kein Verstoß gegen so wesentliche Wahlvorschriften, dass die Betriebsratswahl unwirksam sei (27. Februar 2007 - 8 TaBV 89/06 - juris).
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