Rechtsprechung
| BVerwG, 22.10.2014 - 8 B 102.13 |
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- Wolters Kluwer
Umwidmung von Bauland in eine an eine Stadt abzutretende Straßen- oder Grünfläche
- ra.de
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Potsdam, 18.04.2013 - 1 K 842/11
- BVerwG, 22.10.2014 - 8 B 102.13
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 22.10.2014 - 8 B 100.13
Erforderlichkeit der Vorlage von Indizien im Sinne von Beweisanzeichen als …
Auszug aus BVerwG, 22.10.2014 - 8 B 102.13
Rn. 1 Die Beigeladenen wenden sich mit ihrer Beschwerde - ebenso wie in den Parallelverfahren BVerwG 8 B 99.13, 8 B 100.13, 8 B 101.13, 8 B 3.14 und 8 B 4.14 - gegen die in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2013 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts erfolgte Nichtzulassung der Revision.Rn. 3 Abweichend von der jeweiligen Grundstücksgeschichte in den Parallelverfahren (mit Ausnahme des Verfahrens BVerwG 8 B 100.13 ) war das in diesem Rechtsstreit streitbefangene Grundstück nach dem Vorbringen der Beigeladenen nicht bereits im Aufschließungsvertrag in der Fassung vom 16. Mai 1934 dazu vorgesehen, unentgeltlich als Straßen- oder Grünfläche an die Stadt T. als Rechtsvorgängerin der Klägerin abgetreten zu werden.
Rn. 5 Die Beschwerde der Beigeladenen, deren Begründung im Wesentlichen wortidentisch mit der Begründung der im Parallelverfahren BVerwG 8 B 100.13 eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde ist, hat Erfolg.
Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen wird insoweit auf die Begründung in dem Beschluss des Senats vom heutigen Tage in dem dieselben Beteiligten betreffenden Verfahren BVerwG 8 B 100.13 verwiesen.
- BVerwG, 22.10.2014 - 8 B 99.13
Zu "anderen Tatsachen" beim Beweis der ungerechtfertigten Entziehung eines …
Auszug aus BVerwG, 22.10.2014 - 8 B 102.13
Rn. 1 Die Beigeladenen wenden sich mit ihrer Beschwerde - ebenso wie in den Parallelverfahren BVerwG 8 B 99.13, 8 B 100.13, 8 B 101.13, 8 B 3.14 und 8 B 4.14 - gegen die in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2013 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts erfolgte Nichtzulassung der Revision. - BVerwG, 28.03.2011 - 8 B 44.10
Rechtliches Gehör bei fehlender Stellungnahme zu zentralem Beteiligtenvortrag
Auszug aus BVerwG, 22.10.2014 - 8 B 102.13
Rn. 4 Nachdem das Verwaltungsgericht Potsdam mit Urteil vom 13. November 2008 - VG 1 K 2299/07 - den streitgegenständlichen Bescheid vom 29. Oktober 2007 aufgehoben hatte, hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen mit Beschluss vom 28. März 2011 (BVerwG 8 B 44.10 ) das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
- BVerwG, 22.10.2014 - 8 B 3.14
Anspruch auf rechtliches Gehör i.R.e. Übertragung eines Grundstücks durch das …
Auszug aus BVerwG, 22.10.2014 - 8 B 102.13
Rn. 1 Die Beigeladenen wenden sich mit ihrer Beschwerde - ebenso wie in den Parallelverfahren BVerwG 8 B 99.13, 8 B 100.13, 8 B 101.13, 8 B 3.14 und 8 B 4.14 - gegen die in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2013 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts erfolgte Nichtzulassung der Revision. - BVerwG, 22.10.2014 - 8 B 101.13
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.R.e. Rückübertragung eines …
Auszug aus BVerwG, 22.10.2014 - 8 B 102.13
Rn. 1 Die Beigeladenen wenden sich mit ihrer Beschwerde - ebenso wie in den Parallelverfahren BVerwG 8 B 99.13, 8 B 100.13, 8 B 101.13, 8 B 3.14 und 8 B 4.14 - gegen die in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2013 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts erfolgte Nichtzulassung der Revision. - BVerwG, 22.10.2014 - 8 B 4.14
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.R.e. Rückübertragung eines …
Auszug aus BVerwG, 22.10.2014 - 8 B 102.13
Rn. 1 Die Beigeladenen wenden sich mit ihrer Beschwerde - ebenso wie in den Parallelverfahren BVerwG 8 B 99.13, 8 B 100.13, 8 B 101.13, 8 B 3.14 und 8 B 4.14 - gegen die in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2013 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts erfolgte Nichtzulassung der Revision.
- BVerwG, 25.01.2018 - 8 B 24.17
"Andere Tatsachen", die für die Verfolgungsbedingtheit einer Veräußerung in der …
Dessen den Rückübertragungsbescheid erneut aufhebendes Urteil vom 18. April 2013 - 1 K 842/11 - hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 8 B 102.13 - (juris) wegen erneuter Verletzung des Rechts der Beigeladenen auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht sowie wegen Verstößen gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Pflicht zur gerichtlichen Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts zurückverwiesen.Rn. 15 a) Ein Verstoß gegen § 144 Abs. 6 VwGO, der auch für Zurückverweisungen gemäß § 133 Abs. 6 VwGO gilt (…BVerwG, Beschlüsse vom 21. August 1997 - 8 B 151.97 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 65 = juris Rn. 2 f. - …und vom 3. November 2011 - 2 B 1.11 - juris Rn. 7), ist nicht mit dem Vortrag dargelegt, das Verwaltungsgericht sei den auf Seite 4 f. der Beschwerdebegründung angesprochenen, von der Klägerin als "Prüfungsvorgaben" bezeichneten, im zurückverweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2014 - 8 B 102.13 - in Bezug genommenen Ausführungen des im Parallelverfahren - 8 B 100.13 - ergangenen Beschlusses selben Datums nicht gefolgt.
Mit der Bezugnahme auf die entsprechenden Erwägungen im Parallelverfahren beurteilt der Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 8 B 102.13 - die Erheblichkeit bestimmten Beteiligtenvorbringens und allgemeinkundiger Tatsachen, den Erörterungs- und Aufklärungsbedarf sowie den notwendigen Begründungsumfang auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der damals zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts.
- BVerwG, 22.10.2014 - 8 B 3.14
Anspruch auf rechtliches Gehör i.R.e. Übertragung eines Grundstücks durch das …
Rn. 1 Die Beigeladenen wenden sich mit ihrer Beschwerde - ebenso wie in den Parallelverfahren BVerwG 8 B 99.13, 8 B 100.13, 8 B 101.13, 8 B 102.13 und 8 B 4.14 - gegen die in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2013 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts erfolgte Nichtzulassung der Revision.Rn. 4 Die Beschwerde der Beigeladenen, deren Begründung im Wesentlichen wortidentisch mit der Begründung der in den Verfahren BVerwG 8 B 99.13, 8 B 100.13, 8 B 101.13, 8 B 102.13 und 8 B 4.14 eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden ist, hat Erfolg.
- BVerwG, 22.10.2014 - 8 B 100.13
Erforderlichkeit der Vorlage von Indizien im Sinne von Beweisanzeichen als …
Rn. 1 Die Beigeladenen wenden sich mit ihrer Beschwerde - ebenso wie in den Parallelverfahren BVerwG 8 B 99.13, 8 B 101.13, 8 B 102.13, 8 B 3.14 und 8 B 4.14 - gegen die in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2013 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts erfolgte Nichtzulassung der Revision. - BVerwG, 22.10.2014 - 8 B 4.14
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.R.e. Rückübertragung eines …
Rn. 1 Die Beigeladenen wenden sich mit ihrer Beschwerde - ebenso wie in den Parallelverfahren BVerwG 8 B 99.13, 8 B 100.13, 8 B 101.13, 8 B 102.13 und 8 B 3.14 - gegen die in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2013 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts erfolgte Nichtzulassung der Revision.Rn. 4 Die Beschwerde der Beigeladenen, deren Begründung im Wesentlichen wortidentisch mit der Begründung der in den Parallelverfahren BVerwG 8 B 99.13, 8 B 100.13, 8 B 101.13, 8 B 102.13 und 8 B 3.14 eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden ist und alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO geltend macht, hat Erfolg.
- BVerwG, 22.10.2014 - 8 B 101.13
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.R.e. Rückübertragung eines …
Rn. 1 Die Beigeladenen wenden sich mit ihrer Beschwerde - ebenso wie in den Parallelverfahren BVerwG 8 B 99.13, 8 B 100.13, 8 B 102.13, 8 B 3.14 und 8 B 4.14 - gegen die in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2013 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts erfolgte Nichtzulassung der Revision.Rn. 4 Die Beschwerde der Beigeladenen, deren Begründung im Wesentlichen wortidentisch mit der Begründung der im Verfahren BVerwG 8 B 99.13, 8 B 100.13, 8 B 102.13, 8 B 3.14 und 8 B 4.14 eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde ist, hat Erfolg.
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