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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.09.1998 - 8 B 105.98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,8082
BVerwG, 17.09.1998 - 8 B 105.98 (https://dejure.org/1998,8082)
BVerwG, Entscheidung vom 17.09.1998 - 8 B 105.98 (https://dejure.org/1998,8082)
BVerwG, Entscheidung vom 17. September 1998 - 8 B 105.98 (https://dejure.org/1998,8082)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 101 Abs. 2
    Verwaltungsprozeßrecht - Rechtsfolgen des Ergehens eines Beweisbeschlusses nach Verzicht auf mündliche Verhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (22)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 14.02.1962 - V C 88.61
    Auszug aus BVerwG, 17.09.1998 - 8 B 105.98
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, daß der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO dann nicht mehr wirksam ist, wenn nach diesem Verzicht ein Beweisbeschluß ergeht, den Beteiligten durch einen Auflagenbeschluß eine Stellungnahme abgefordert wird oder Akten zu Beweiszwecken beigezogen werden (vgl. BVerwG…, Urteil vom 24. Oktober 1968 - BVerwG III C 83.67 - NJW 1969, S. 252; Urteil vom 14. Februar 1962 - BVerwG V C 88.61 - BVerwGE 14, 17 19).

    Ist diese nächste Entscheidung nicht das abschließende Urteil, so wird die Verzichtserklärung durch eine gerichtliche Entscheidung verbraucht, die die Endentscheidung wesentlich sachlich vorbereitet (vgl. Urteil vom 14. Februar 1962 - a.a.O. - S. 18; vgl. auch Beschluß vom 29. Dezember 1995 - BVerwG 9 B 199.95 - Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 21 S. 3).

  • BVerwG, 29.12.1995 - 9 B 199.95

    Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels - Anforderungen an …

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1998 - 8 B 105.98
    Ist diese nächste Entscheidung nicht das abschließende Urteil, so wird die Verzichtserklärung durch eine gerichtliche Entscheidung verbraucht, die die Endentscheidung wesentlich sachlich vorbereitet (…vgl. Urteil vom 14. Februar 1962 - a.a.O. - S. 18; vgl. auch Beschluß vom 29. Dezember 1995 - BVerwG 9 B 199.95 - Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 21 S. 3).
  • BVerwG, 24.10.1968 - III C 83.67

    Verletzung des Anspruchs rechtlichen Gehörs durch den Erlass eines Urteils ohne …

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1998 - 8 B 105.98
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, daß der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO dann nicht mehr wirksam ist, wenn nach diesem Verzicht ein Beweisbeschluß ergeht, den Beteiligten durch einen Auflagenbeschluß eine Stellungnahme abgefordert wird oder Akten zu Beweiszwecken beigezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1968 - BVerwG III C 83.67 - NJW 1969, S. 252; Urteil vom 14. Februar 1962 - BVerwG V C 88.61 - BVerwGE 14, 17 19).
  • BVerwG, 10.06.1994 - 6 B 45.93

    Pflicht zur Einrichtung eines gymnasialen Unterrichts der Klasse 5 - Vorliegen …

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1998 - 8 B 105.98
    Allerdings kommt der Sache die zugleich geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) nicht zu, weil in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist, daß § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht entsprechend anwendbar ist und ein Verzicht auf mündliche Verhandlung nicht allein wegen Überschreitung der in § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO geregelten Drei-Monats-Frist hinfällig wird (vgl. Beschlüsse vom 10. Juni 1994 - BVerwG 6 B 45.93 - Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 20 S. 1 …und vom 29. Dezember 1995 - Buchholz a.a.O. Nr. 21 S. 2 3 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2017 - 15 A 687/15

    Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Kanalisation; Beurteilung der …

    Rn. 26 Vgl. zum Verbrauch derartiger Prozesserklärungen BVerwG, Beschlüsse vom 13. Dezember 2013 - 6 BN 3.13 -, juris Rn. 8, vom 1. März 2006 - 7 B 90.05 -, juris Rn. 13, vom 17. September 1998 - 8 B 105.98 -, juris Rn. 4, und vom 29. Dezember 1995 - 9 B 199.95 -, juris Rn. 4; Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 101 Rn. 30 und Rn. 37 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 101 Rn. 7; Geiger, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 101 Rn. 9.
  • BVerwG, 01.03.2006 - 7 B 90.05

    Voraussetzungen für eine Entschädigung nach dem …

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO deshalb dann nicht mehr wirksam, wenn nach diesem Verzicht ein Beweisbeschluss ergeht, den Beteiligten durch einen Auflagenbeschluss eine Stellungnahme abgefordert wird oder Akten zu Beweiszwecken beigezogen werden oder sonst neue Erkenntnismittel in den Prozess eingeführt werden (Beschluss vom 29. Dezember 1995 BVerwG 9 B 199.95 Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 21; Beschluss vom 17. September 1998 BVerwG 8 B 105.98 Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 24).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2023 - 2 S 2696/22

    Verzicht auf mündliche Verhandlung; weitere Verzichtserklärung nach …

    In diesem Fall kann zum Schutz der Prozessbeteiligten ein Urteil ohne mündliche Verhandlung nur nach einer weiteren Verzichtserklärung erlassen werden (im Anschluss an BVerwG…, Beschluss vom 04.06.2014 - 5 B 11.14 - juris Rn. 11; Beschluss vom 17.09.1998 - 8 B 105.98 - juris).

    Allerdings bezieht sich der Verzicht auf mündliche Verhandlung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - selbst wenn die Erklärung in einer mündlichen Verhandlung erfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2016 - 4 B 21.16 - juris; Beschluss vom 17.09.1998 - 8 B 105.98 - juris) - seinem Inhalt nach nur auf die nächste Entscheidung des Gerichts und wird - wenn diese kein abschließendes Urteil ist - durch diese verbraucht.

    Dem Kläger war es in dieser Prozesslage auch nicht zuzumuten, sich selbst über die weitere Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts Klarheit zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.09.1998 - 8 B 105.98 - juris Rn. 6).

    Das Urteil enthält wegen der Verletzung des § 101 Abs. 1 VwGO keine ordnungsgemäß zustande gekommenen tatsächlichen Feststellungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.09.1998 - 8 B 105.98 - juris Rn. 7).

  • BVerwG, 12.09.2018 - 1 B 50.18

    Zum Ausschluss der Überstellung eines Asylbewerbers im Rahmen der Dublin-II- und …

    Vor diesem Hintergrund ist hier die Verzichtserklärung schon nicht als bedingte Erklärung zu werten, was der grundsätzlichen Bedingungsfeindlichkeit von Prozesserklärungen, auch solchen nach § 101 Abs. 2 VwGO widersprechen könnte (BVerwG, Beschluss vom 17. September 1998 - 8 B 105.98 - Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 24); diese Auslegung unterstützt, dass nicht davon auszugehen ist, dass der anwaltlich vertretene Kläger eine unwirksame Verzichtserklärung hat abgeben wollen.
  • BVerwG, 05.07.2016 - 4 B 21.16

    Wirksamkeit des Verzichts auf mündliche Verhandlung bei Änderung der Prozesslage

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO deshalb dann nicht mehr wirksam, wenn nach diesem Verzicht ein Beweisbeschluss ergeht, den Beteiligten durch einen Auflagenbeschluss eine Stellungnahme abgefordert wird oder Akten zu Beweiszwecken beigezogen oder sonst neue Erkenntnismittel in den Prozess eingeführt werden (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Dezember 1995 - 9 B 199.95 - Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 21 S. 3 und vom 17. September 1998 - 8 B 105.98 - Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 24 S. 6).
  • BVerwG, 14.02.2003 - 4 B 11.03

    Mündliche Verhandlung; Verzicht auf weitere mündliche Verhandlung; Entscheidung …

    Bloßer Zeitablauf reicht, selbst wenn die in § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO genannte Frist deutlich überschritten wird, für einen Verzicht freilich nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 1998 - BVerwG 8 B 105.98 - Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 24).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2016 - 15 A 2024/13

    Verstoß gegen die Vertraulichkeitsvorschriften hinsichtlich …

    Rn. 32 Vgl. zum Verbrauch derartiger Prozesserklärungen BVerwG, Beschlüsse vom 13. Dezember 2013 - 6 BN 3.13 -, juris Rn. 8, vom 1. März 2006 - 7 B 90.05 -, juris Rn. 13, vom 17. September 1998 - 8 B 105.98 -, juris Rn. 4, und vom 29. Dezember 1995 - 9 B 199.95 -, juris Rn. 4; Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 101 Rn. 30 und Rn. 37 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 101 Rn. 7; Geiger, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 101 Rn. 9.
  • BVerwG, 02.10.2003 - 1 B 33.03

    Berufungsbegründung; Berufungsbegründungspflicht; …

    Für eine Entscheidung nach § 130 a VwGO fehlt es an der erforderlichen Anhörung; die Einverständniserklärung mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO war - abgesehen davon, dass der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten nicht zugestimmt hatte - durch die Anhörung nach § 125 VwGO wohl "verbraucht" (vgl. Beschluss vom 17. September 1998 - BVerwG 8 B 105.98 - Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 24 und Beschluss vom 29. Dezember 1995 - BVerwG 9 B 199.95 - Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 21 = NVwZ - Beilage 4/1996, 26).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2020 - 15 A 355/19

    Versammlung; Versammlungsort; Verlegung; Sicherheitsinteressen

    Rn. 30 Vgl. zu diesem Themenkreis BVerwG, Beschlüsse vom 5. Juli 2016 - 4 B 21.16 -, juris Rn. 9 f., vom 13. Dezember 2013 - 6 BN 3.13 -, juris Rn. 8 ff., vom 1. März 2006 - 7 B 90.05 -, juris Rn. 13 f., vom 27. August 2003 - 6 B 32.03 -, juris Rn. 10, vom 17. September 1998 - 8 B 105.98 -, juris Rn. 4 f., und vom 29. Dezember 1995 - 9 B 199.95 -, juris Rn. 4.
  • BVerwG, 20.09.2018 - 1 B 66.18

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.e. Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

    Vor diesem Hintergrund ist hier die Verzichtserklärung schon nicht als bedingte Erklärung zu werten, was der grundsätzlichen Bedingungsfeindlichkeit von Prozesserklärungen, auch solchen nach § 101 Abs. 2 VwGO widersprechen könnte (BVerwG, Beschluss vom 17. September 1998 - 8 B 105.98 - Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 24); diese Auslegung unterstützt, dass nicht davon auszugehen ist, dass der anwaltlich vertretene Kläger eine unwirksame Verzichtserklärung hat abgeben wollen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2018 - 15 A 907/17

    Anschluss- und Benutzungszwang; Niederschlagswasserüberlassungspflicht; …

  • BVerwG, 20.09.2018 - 1 B 69.18

    Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung …

  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.2025 - 12 S 602/25

    Beiladung; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; Einverständnis; "Verbrauch"

  • BVerwG, 20.09.2018 - 1 B 64.18

    Einfließen der Erkenntnisse bei der Unterbringung von in Not geratenen Menschen …

  • BVerwG, 20.09.2018 - 1 B 67.18

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; …

  • BVerwG, 12.09.2018 - 1 B 61.18

    Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache …

  • BVerwG, 12.09.2018 - 1 B 53.18

    Zulassen der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.R.d. …

  • BVerwG, 12.09.2018 - 1 B 57.18

    Zulassen der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache …

  • BVerwG, 12.09.2018 - 1 B 62.18

    Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache …

  • BVerwG, 18.11.2002 - 8 B 79.02

    Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör bei fehlender Zustimmung des …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2020 - 11 A 1053/19
  • VG Bayreuth, 29.08.2025 - B 8 K 22.31086
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