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Rechtsprechung
   BVerwG, 31.05.2016 - 8 B 13.16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,17035
BVerwG, 31.05.2016 - 8 B 13.16 (https://dejure.org/2016,17035)
BVerwG, Entscheidung vom 31.05.2016 - 8 B 13.16 (https://dejure.org/2016,17035)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Mai 2016 - 8 B 13.16 (https://dejure.org/2016,17035)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsinformationen.bund.de

    Sonderzahlung an Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG
    Sonderzahlung an Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen

  • Wolters Kluwer

    Heranziehung eines Finanzdienstleistungsinstituts zur Sonderzahlung an die Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen (EdW); Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit von Sonderabgaben zu Finanzierungszwecken

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Heranziehung eines Finanzdienstleistungsinstituts zur Sonderzahlung an die Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen (EdW); Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit von Sonderabgaben zu Finanzierungszwecken

  • rechtsportal.de

    Heranziehung eines Finanzdienstleistungsinstituts zur Sonderzahlung an die Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen (EdW); Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit von Sonderabgaben zu Finanzierungszwecken

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 24.11.2009 - 2 BvR 1387/04

    Die Erhebung von "Beiträgen" nach dem Einlagensicherungs- und …

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2016 - 8 B 13.16
    An die Zulässigkeit von Sonderabgaben zu Finanzierungszwecken werden verschiedene verfassungsrechtliche Anforderungen gestellt, wie etwa eine Homogenität der zur Zahlung verpflichteten Gruppe, deren spezifische Sachnähe zu der zu finanzierenden Aufgabe oder die Vereinbarkeit der Sonderabgabe mit der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und dem Gleichheitssatz; diese Anforderungen weisen wiederum verschiedene Teilaspekte auf, wie die höchstrichterliche Rechtsprechung und das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts zur Erhebung von Beiträgen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz zeigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - BVerfGE 124, 348; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311).

    Sie zeigt außerdem nicht auf, dass die vorliegende Rechtssache Gelegenheit zur Fortentwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitenden Verbot unzumutbarer bzw. erdrosselnder Abgaben geben könnte (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - BVerfGE 124, 348 und BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 ).

    Rn. 13 Wenn die Beschwerde darauf verweist, dass die Ausfallhaftung auch Mitgliedsinstitute der EdW treffe, bei denen selbst kein Entschädigungsfall auftreten könne, übersieht sie, dass der Gesetzgeber die Finanzierungsverantwortung nicht an die konkrete Geschäftstätigkeit knüpfen musste, sondern im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis auf das nach der Zulassung mögliche Geschäftsfeld abstellen durfte (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - BVerfGE 124, 348 ; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu angenommen, dass die Bildung unterschiedlicher Entschädigungseinrichtungen für Einlagenkreditinstitute und Wertpapierhandelsunternehmen nicht gemeinschaftsrechtlich vorgegeben sei, sondern lediglich einer "gemeinschaftsrechtlichen Vorstrukturierung" in Gestalt verschiedener Richtlinien zur Anlegerentschädigung einerseits und zur Einlagensicherung andererseits entspreche (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - BVerfGE 124, 348 ; a.A. noch BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 ).

    Dazu zählen beispielsweise eine unterschiedliche historische Entwicklung der Sicherungssysteme bei Einlagenkreditinstituten und Wertpapierhandelsunternehmen sowie der Vorteil einer Anknüpfung an erprobte organisatorische Strukturen bereits vorhandener Einrichtungen (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - BVerfGE 124, 348 ).

    Sie setzt sich überdies nicht mit der Erwägung des Oberverwaltungsgerichts auseinander, wonach es mit Blick auf eine vom Bundesverfassungsgericht angenommene etwaige Pflicht des Gesetzgebers, die Kostenbelastung der Institute zu beobachten und mittel- und langfristig auftretende gravierende Niveauunterschiede zwischen den Einlagenkreditinstituten und den Wertpapierhandelsunternehmen zu vermeiden (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - BVerfGE 124, 348 ), auf einen Vergleich der - zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides noch nicht absehbaren - endgültigen Gesamtbelastung bestehend aus Jahresbeiträgen und Sonderzahlungen ankommt (UA S. 12 f.).

    Auch soweit die Beschwerde annimmt, maßgeblich sei allein, ob die konkrete Sonderzahlung 2010 mit der Verfassung vereinbar sei, da es auf eine ggf. erst später feststellbare Gesamtbelastung nicht ankomme, fehlt es an der gebotenen Auseinandersetzung mit der soeben genannten Erwägung des Gerichts und außerdem an der Darlegung, welche Relevanz gerade einzelne Sonderzahlungen aus Anlass eines Entschädigungsfalles für die Beurteilung einer insgesamt fairen und verhältnismäßig gleichen Kostenbelastung zwischen den Institutsgruppen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - BVerfGE 124, 348 ) haben können.

  • BVerwG, 21.04.2004 - 6 C 20.03

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen, Gebühr, Beitrag, …

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2016 - 8 B 13.16
    An die Zulässigkeit von Sonderabgaben zu Finanzierungszwecken werden verschiedene verfassungsrechtliche Anforderungen gestellt, wie etwa eine Homogenität der zur Zahlung verpflichteten Gruppe, deren spezifische Sachnähe zu der zu finanzierenden Aufgabe oder die Vereinbarkeit der Sonderabgabe mit der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und dem Gleichheitssatz; diese Anforderungen weisen wiederum verschiedene Teilaspekte auf, wie die höchstrichterliche Rechtsprechung und das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts zur Erhebung von Beiträgen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz zeigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - BVerfGE 124, 348; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311).

    Sie zeigt außerdem nicht auf, dass die vorliegende Rechtssache Gelegenheit zur Fortentwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitenden Verbot unzumutbarer bzw. erdrosselnder Abgaben geben könnte (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - BVerfGE 124, 348 und BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 ).

    Rn. 13 Wenn die Beschwerde darauf verweist, dass die Ausfallhaftung auch Mitgliedsinstitute der EdW treffe, bei denen selbst kein Entschädigungsfall auftreten könne, übersieht sie, dass der Gesetzgeber die Finanzierungsverantwortung nicht an die konkrete Geschäftstätigkeit knüpfen musste, sondern im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis auf das nach der Zulassung mögliche Geschäftsfeld abstellen durfte (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - BVerfGE 124, 348 ; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu angenommen, dass die Bildung unterschiedlicher Entschädigungseinrichtungen für Einlagenkreditinstitute und Wertpapierhandelsunternehmen nicht gemeinschaftsrechtlich vorgegeben sei, sondern lediglich einer "gemeinschaftsrechtlichen Vorstrukturierung" in Gestalt verschiedener Richtlinien zur Anlegerentschädigung einerseits und zur Einlagensicherung andererseits entspreche (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - BVerfGE 124, 348 ; a.A. noch BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 ).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2016 - 8 B 13.16
    Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerwG, 17.12.2010 - 8 B 38.10

    Zum vermögensrechtlich unredlichen Rechtserwerb; Divergenzrüge

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2016 - 8 B 13.16
    Rn. 19 Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 26.11.2014 - 10 B 49.14

    Zur Überprüfungspflicht des Gesetzgebers bei Sonderabgaben mit …

    Auszug aus BVerwG, 31.05.2016 - 8 B 13.16
    Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angegriffenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2014 - 10 B 49.14 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806

    Keine öffentlich-rechtliche Erlaubnis für die Verlegung von Stolpersteinen in der …

    Es kann daher dahinstehen, ob es sich insoweit um eine hinreichend konkret formulierte, den Darlegungsanforderungen genügende Frage (…vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 - 6 B 58.10 - juris Rn. 3; B.v. 31.5.2016 - 8 B 13.16 - juris Rn. 4 und 8) handelt.
  • VGH Bayern, 15.12.2017 - 8 ZB 16.1819

    Keine öffentlich-rechtliche Erlaubnis für die Verlegung von Stolpersteinen in der …

    Es kann daher dahinstehen, ob es sich insoweit um eine hinreichend konkret formulierte, den Darlegungsanforderungen genügende Frage (…vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 - 6 B 58.10 - juris Rn. 3; B.v. 31.5.2016 - 8 B 13.16 - juris Rn. 4 und 8) handelt.
  • BVerwG, 06.11.2018 - 8 B 9.18

    Heranziehung zu einer Sonderzahlung zur Finanzierung von Entschädigungsleistungen …

    Sie wendet sich gegen das Ergebnis der verfassungsrechtlichen Prüfung des Berufungsgerichts, ohne einzelne Rechtsfragen herauszuarbeiten (zu einer wortgleichen Frage vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 8 B 13.16 - juris Rn. 6 ff.).

    Darin ist bereits geklärt, dass der Gesetzgeber die Finanzierungsverantwortung auch bei der Erhebung der Sonderzahlungen nicht an die konkrete Geschäftstätigkeit knüpfen musste, sondern im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis auf das nach der Zulassung mögliche Geschäftsfeld abstellen durfte (BVerwG, Beschlüsse vom 31. Mai 2016 - 8 B 13.16 - juris Rn. 13 …und vom 18. Januar 2017 - 8 B 16.16 - Buchholz 451.622 EAEG Nr. 3 Rn. 24 ff., je m.w.N.).

  • VGH Bayern, 15.12.2017 - 8 ZB 16.1814

    Keine öffentlich-rechtliche Erlaubnis für die Verlegung von Stolpersteinen in der …

    Es kann daher dahinstehen, ob es sich insoweit um eine hinreichend konkret formulierte, den Darlegungsanforderungen genügende Frage (…vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 - 6 B 58.10 - juris Rn. 3; B.v. 31.5.2016 - 8 B 13.16 - juris Rn. 4 und 8) handelt.
  • BVerwG, 21.07.2017 - 8 B 4.16

    Jahresbeitrag für Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; …

    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder eines der anderen genannten Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge hingegen nicht (stRspr;… vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. April 2015 - 10 B 64.14 - juris Rn. 23…, vom 16. Februar 2016 - 10 BN 4.15 - juris Rn. 4 und vom 31. Mai 2016 - 8 B 13.16 - juris Rn. 19).
  • BVerwG, 21.07.2017 - 8 B 3.16

    Jahresbeitrag für Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; …

    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder eines der anderen genannten Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge hingegen nicht (stRspr;… vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. April 2015 - 10 B 64.14 - juris Rn. 23…, vom 16. Februar 2016 - 10 BN 4.15 - juris Rn. 4 und vom 31. Mai 2016 - 8 B 13.16 - juris Rn. 19).
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