Rechtsprechung
| BVerwG, 12.12.1986 - 8 B 146.86 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Gesetzliche Begründung einer generellen Zinserhöhung für öffentliche Baudarlehen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 02.10.1986 - 14 A 105/82
- BVerwG, 12.12.1986 - 8 B 146.86
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85
Wohnungsfürsorge
Auszug aus BVerwG, 12.12.1986 - 8 B 146.86
Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß für öffentliche Baudarlehen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues grundsätzlich unabhängig von den Darlehensverträgen eine generelle Zinserhöhung gesetzlich begründet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99/85 und 1 BvR 461/85 - DÖV 1986, 788 ; BVerwG, Urteile vom 16. März 1977 - BVerwG VIII C 72.75 - BVerwGE 52, 151 [BVerwG 16.03.1977 - VIII C 72/75] und vom 9. März 1984 - BVerwG 8 C 133.81 - Buchholz 454.32 § 18 d WoBindG 1974 Nr. 1 S. 1 ).Die Annahme des Berufungsgerichts, die verfassungsrechtlichen Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem den Beteiligten vom Oberverwaltungsgericht vor dessen Entscheidung bekanntgegebenen Beschluß vom 13. Mai 1986 (a.a.O.) seien auf den vorliegenden Fall übertragbar, trifft zu und ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 12.12.1986 - 8 B 146.86
Daß der vorliegende Fall darüber hinaus eine höchstrichterlich noch nicht geklärte konkrete Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, legt die Beschwerdebegründung nicht in einer dem Gebot des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar (vgl. dazu Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).Namentlich genügt es zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht, daß die Zinserhöhung in tatsächlicher Hinsicht für eine "Vielzahl gleichgelagerter Fälle" bedeutsam ist (vgl. Beschluß vom 2. Oktober 1961, a.a.O.).
- BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
Auszug aus BVerwG, 12.12.1986 - 8 B 146.86
Daß der vorliegende Fall darüber hinaus eine höchstrichterlich noch nicht geklärte konkrete Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, legt die Beschwerdebegründung nicht in einer dem Gebot des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar (vgl. dazu Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). - BVerwG, 16.03.1977 - 8 C 72.75
Verwaltungsakt der Kommunalaufsicht - Wohnungsbauförderung - Aufsichtsmaßnahmen …
Auszug aus BVerwG, 12.12.1986 - 8 B 146.86
Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß für öffentliche Baudarlehen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues grundsätzlich unabhängig von den Darlehensverträgen eine generelle Zinserhöhung gesetzlich begründet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99/85 und 1 BvR 461/85 - DÖV 1986, 788 ; BVerwG, Urteile vom 16. März 1977 - BVerwG VIII C 72.75 - BVerwGE 52, 151 [BVerwG 16.03.1977 - VIII C 72/75] und vom 9. März 1984 - BVerwG 8 C 133.81 - Buchholz 454.32 § 18 d WoBindG 1974 Nr. 1 S. 1 ). - BVerwG, 09.03.1984 - 8 C 133.81
Sozialer Wohnungsbau - Öffentliche Förderung - Zinshilfe - Tilgungshilfe - …
Auszug aus BVerwG, 12.12.1986 - 8 B 146.86
Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß für öffentliche Baudarlehen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues grundsätzlich unabhängig von den Darlehensverträgen eine generelle Zinserhöhung gesetzlich begründet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99/85 und 1 BvR 461/85 - DÖV 1986, 788 ; BVerwG, Urteile vom 16. März 1977 - BVerwG VIII C 72.75 - BVerwGE 52, 151 [BVerwG 16.03.1977 - VIII C 72/75] und vom 9. März 1984 - BVerwG 8 C 133.81 - Buchholz 454.32 § 18 d WoBindG 1974 Nr. 1 S. 1 ).
- OVG Hamburg, 14.01.2004 - 1 Bs 94/03
Bemessung des Sielbaubeitrages
Darüber hinaus hat sich das Bundesverwaltungsgericht schon dreimal mit der Frage befasst, ob der modifizierte Frontmetermaßstab nach dem Hamburgischen Sielabgabengesetz gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, und hat diese Frage stets verneint (BVerwG, Beschl. v. 27.2.1987 - 8 B 106.86 = KStZ 1987 S. 91 = Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 28; Beschl. v. 3.3.1987 - 8 B 146.86 = Hamburger Grundeigentum 1987 S. 249; Beschl. v. 5.8.1987 - 8 B 47.87).Der Gleichheitssatz verleiht dem Gericht nicht die Befugnis, insoweit die Auffassung des Gesetzgebers von Gerechtigkeit durch seine eigene Auffassung zu ersetzen (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 27.2.1987 und 3.3.1987, a.a.O.).
Dies ist vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich als sachgerecht bezeichnet worden (BVerwG, Beschlüsse v. 27.2.1987 und 3.3.1987, a.a.O.) und lässt eine hinreichend differenzierende beitragsrechtliche Bewertung von Grundstücken mit unterschiedlich hohen Vorteilen erkennen.
Denn abgesehen davon, dass ein Grundstück mit einer längeren Front an einem besielten Weg bei der tatsächlichen Inanspruchnahme gegebenenfalls kostengünstigere Variationsmöglichkeiten bietet, indiziert eine größere Frontlänge regelmäßig und typischerweise eine größere bauliche Ausnutzbarkeit (BVerwG, Beschlüsse v. 27.2. und 3.3.1987 a.a.O.; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.6.2002 - 1 Bs 183/02).
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