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Rechtsprechung
   BVerwG, 26.01.2018 - 8 B 2.17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,4242
BVerwG, 26.01.2018 - 8 B 2.17 (https://dejure.org/2018,4242)
BVerwG, Entscheidung vom 26.01.2018 - 8 B 2.17 (https://dejure.org/2018,4242)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Januar 2018 - 8 B 2.17 (https://dejure.org/2018,4242)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Höhe der Entschädigung für bebautes Grundstück; Umfang des Ersatzeinheitswertes

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 1 EntschG, § 2 Abs 1 EntschG, § 3 Abs 2 EntschG, § 3 Abs 4 EntschG, § 12 Abs 3 FeststG
    Höhe der Entschädigung für bebautes Grundstück; Umfang des Ersatzeinheitswertes

  • Wolters Kluwer

    Grundsatzrüge betreffend die Festsetzung einer höheren vermögensrechtlichen Entschädigung für ein bebautes Grundstück

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    EntschG §§ 3 Abs. 1, 2, 4
    DDR, Grundstück, Gebäude, Entschädigung, Ersatzeinheitswert, Bemessungsgrundlage, Berechnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
    Grundsatzrüge betreffend die Festsetzung einer höheren vermögensrechtlichen Entschädigung für ein bebautes Grundstück

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 06.07.1967 - III C 28.65

    Berücksichtigung einer Darlehensverbindlichkeit in Rahmen der Feststellung des …

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2018 - 8 B 2.17
    "Langfristige Verbindlichkeiten" im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 FeststellungsG sind Verbindlichkeiten, die bei Begründung des Schuldverhältnisses auf eine lange Laufzeit hinzielten, sodass der Schuldner für lange Zeit den sicheren Genuss fremder Leistungen haben sollte, und bei denen sich die Langfristigkeit bis zum Schädigungszeitpunkt nicht geändert hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1967 - 3 C 28.65 - Buchholz 427.2 § 12 FG Nr. 36 S. 94;… hierauf verweisend Beschluss vom 23. Dezember 1987 - 3 CB 20.86 - juris Rn. 4).

    Es ist höchstrichterlich bereits geklärt, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne des insoweit mit § 3 Abs. 4 Satz 1 EntschG gleich lautenden § 12 Abs. 3 Satz 1 FeststellungsG zu bejahen ist, wenn die Entstehung der Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgänge zurückzuführen ist, die - wie hier bei der ursprünglichen Begründung des Darlehens - das Grundstück betreffen (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1967 - 3 C 28.65 - Buchholz 427.2 § 12 FG Nr. 36 S. 94).

  • BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - Verfassungsbeschwerden erfolglos

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2018 - 8 B 2.17
    Das angegriffene Urteil stellt auch weder eine für die verfassungskonforme Einschränkung der Anrechnungsregelung des § 3 Abs. 4 EntschG relevante nachträgliche Tilgung noch ein nachträgliches Erlöschen der Verbindlichkeit fest (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. - BVerfGE 102, 254 ).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2018 - 8 B 2.17
    Außerdem muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 …und vom 13. Juli 2007 - 9 B 1.07 - juris Rn. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 13.07.2007 - 9 B 1.07

    Anforderungen an die Darlegung der Verletzung der gerichtlichen …

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2018 - 8 B 2.17
    Außerdem muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 13. Juli 2007 - 9 B 1.07 - juris Rn. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 04.04.2000 - 7 B 190.99
    Auszug aus BVerwG, 26.01.2018 - 8 B 2.17
    Daher ist die Klägerin durch die unterbliebene Beteiligung ihres Ehemannes nicht in ihren Rechten berührt (vgl. in Bezug auf eine unterbliebene notwendige Beiladung mehrerer Personen aus demselben Grund BVerwG, Beschluss vom 4. April 2000 - 7 B 190.99 - juris Rn. 5; zum Verhältnis Beklagter und Beigeladener vgl. BVerwG…, Beschluss vom 4. April 2001 - 8 B 59.01 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 22.06.2006 - 5 B 62.06

    Feststellung von langfristigen Verbindlichkeiten für einen vor der Vertreibung …

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2018 - 8 B 2.17
    Der Wortlaut der Anrechnungsregelung des § 3 Abs. 4 Satz 1 EntschG knüpft an die zweckgleiche Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden (FeststellungsG) vom 21. April 1952 (BGBl I S. 237), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1742) zum 1. Juli 2006 aufgehoben (BGBl. I S. 1323) an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 5 B 62.06 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 04.04.2001 - 8 B 59.01

    Erfordernis zusätzlicher Unterstützungsunterschriften - Verfahren in Anwesenheit …

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2018 - 8 B 2.17
    Daher ist die Klägerin durch die unterbliebene Beteiligung ihres Ehemannes nicht in ihren Rechten berührt (vgl. in Bezug auf eine unterbliebene notwendige Beiladung mehrerer Personen aus demselben Grund BVerwG…, Beschluss vom 4. April 2000 - 7 B 190.99 - juris Rn. 5; zum Verhältnis Beklagter und Beigeladener vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. April 2001 - 8 B 59.01 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 29.03.2007 - 8 B 57.06

    Gemeindlicher Verkauf eines Grundstücks anstelle des Verwalters allein als die …

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2018 - 8 B 2.17
    Der Antrag der Klägerin und ihres Ehemanns auf Rückübertragung des Grundstücks wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. Dezember 1997 wegen redlichen Erwerbs abgelehnt (BVerwG, Beschluss vom 29. März 2007 - 8 B 57.06 - juris).
  • BVerwG, 23.12.1987 - 3 CB 20.86

    Zur Langfristigkeit einer dinglich gesicherten Forderung - Zum …

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2018 - 8 B 2.17
    "Langfristige Verbindlichkeiten" im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 FeststellungsG sind Verbindlichkeiten, die bei Begründung des Schuldverhältnisses auf eine lange Laufzeit hinzielten, sodass der Schuldner für lange Zeit den sicheren Genuss fremder Leistungen haben sollte, und bei denen sich die Langfristigkeit bis zum Schädigungszeitpunkt nicht geändert hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1967 - 3 C 28.65 - Buchholz 427.2 § 12 FG Nr. 36 S. 94; hierauf verweisend Beschluss vom 23. Dezember 1987 - 3 CB 20.86 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 14.08.2019 - 9 B 24.19

    Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde (Landesrecht); Gebühr für die Fortführung …

    Außerdem muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2018 - 8 B 2.17 - juris Rn. 16 m.w.N.).

    Zweck der Beiladung ist es nicht, die Verfahrensposition anderer Beteiligter zu stärken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2018 - 8 B 2.17 - juris Rn. 21 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2020 - 11 N 112.17

    Passpflicht; Ausnahme von der Passpflicht; Beteiligung des Bundesamtes für …

    Daher ist die Klägerin durch die unterbliebene Beiladung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nicht in ihren Rechten berührt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2018 - 8 B 2.17 -, juris Rz. 21 m.w.N.).
  • VG Halle, 02.10.2025 - 6 B 398/24
    Sie soll vielmehr die Rechte des Beizuladenden schützen und dient darüber hinaus der Prozessökonomie, indem sie die Rechtskraft des Urteils auf alle am streitigen Rechtsverhältnis Beteiligten erstreckt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. April 2013 - OVG 10 N 21.10 - VGH München, Beschluss vom 15. August 2011 - 21 ZB 10.1314 - OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19. September 2017 - 2 E 426/17 -, jeweils juris m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2018 - 8 B 2.17 - juris Rn. 21 m.w.N.).
  • BSG, 10.12.2018 - B 14 AS 85/18 B

    Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Der von ihr gerügte "Verfahrensfehler der Aktenwidrigkeit wegen Unvollständigkeit der Aktenauswertung" hat neben der Sachaufklärungsrüge keine eigenständige Bedeutung und die von der Klägerin insoweit zitierte Entscheidung handelt von aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen (BVerwG vom 26.1.2018 - 8 B 2/17 - RdNr 13), die sie mit ihrer Beschwerde indes nicht geltend macht.
  • VGH Bayern, 18.04.2023 - 23 C 23.543

    Keine Beiladung eines Sportwettveranstalters zum Klageverfahren eines …

    Zweck der Beiladung ist es nicht, die Verfahrensposition anderer Prozessbeteiligter zu stärken (…vgl. BVerwG, B.v. 14.8.2019 - 9 B 24.19 - juris Rn. 31; B.v. 26.1.2018 - 8 B 2.17 - juris Rn. 21 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 18.04.2023 - 23 C 23.541

    Unbegründete Beschwerde gegen die Ablehnung einer Beiladung eines …

    Zweck der Beiladung ist es nicht, die Verfahrensposition anderer Prozessbeteiligter zu stärken (…vgl. BVerwG, B.v. 14.8.2019 - 9 B 24.19 - juris Rn. 31; B.v. 26.1.2018 - 8 B 2.17 - juris Rn. 21 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 18.04.2023 - 23 C 23.544

    Keine Beiladung eines Sportwettveranstalters zum Klageverfahren eines …

    Zweck der Beiladung ist es nicht, die Verfahrensposition anderer Prozessbeteiligter zu stärken (…vgl. BVerwG, B.v. 14.8.2019 - 9 B 24.19 - juris Rn. 31; B.v. 26.1.2018 - 8 B 2.17 - juris Rn. 21 m.w.N.).
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