Rechtsprechung
| BVerwG, 30.11.2000 - 8 B 206.00 |
Volltextveröffentlichungen (7)
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VermG § 2 a Abs. 1, § 30 a Abs. 1 Satz 1; BGB § 2039
Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche, - durch Miterben, Anmeldefrist, Erbengemeinschaft, Berechtigter - Judicialis
VermG § 2 a Abs. 1; ; VermG § 30 a Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 2039
- Wolters Kluwer
Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche - Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche durch Miterben - Anmeldefrist - Erbengemeinschaft - Berechtigter
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
VermG § 2 a Abs. 1, § 30 a Abs. 1 Satz 1; BGB § 2039
Anmeldefrist; Erbengemeinschaft; Anmeldung eines Miterben; nachträgliche Konkretisierung des Anspruchs - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Weimar, 04.07.2000 - 4 K 1624/96
- BVerwG, 30.11.2000 - 8 B 206.00
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 24.06.1999 - 7 C 20.98
Offene Vermögensfragen - Restitutionsanspruch; Anmeldung Wirksamkeit; Vertreter …
- BVerwG, 05.10.2000 - 7 C 8.00
Rückübertragungsanspruch; Grundstücksrestitution; Restitutionsantrag Wirksamkeit; …
Auszug aus BVerwG, 30.11.2000 - 8 B 206.00
Zur Wirksamkeit einer Anmeldung hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Restitutionsantrag die Person des Berechtigten hinreichend konkret bezeichnen und durch eine hinter dem Rückgabeantrag stehende Willenserklärung des Berechtigten gedeckt sein muss; diese Voraussetzung der Klarheit über die Person des Berechtigten wird ergänzt durch das Erfordernis, den Vermögensgegenstand, auf den das Restitutionsbegehren zielt, so genau zu bezeichnen, dass zumindest im Wege der Auslegung ermittelt werden kann, was der Antragsteller erfasst wissen will (vgl. zuletzt Urteil vom 5. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 8.00 - zur Veröffentlichung bestimmt, m.w.N.). - BVerwG, 10.03.1997 - 7 B 39.97
Prüfungsumfang im Revisionsverfahren - Zulässigkeit einer Globalanmeldung einer …
Auszug aus BVerwG, 30.11.2000 - 8 B 206.00
Den Antrag haben ihre Mitglieder, die gesamthänderisch verbundenen Erben, entweder gemeinsam oder wenigstens durch einen von ihnen zu stellen, die insofern ebenfalls Berechtigte sind (Beschluss vom 10. März 1997 - BVerwG 7 B 39.97 - Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 3 S. 9).
- BVerwG, 27.02.1997 - 7 C 22.96
Erbengemeinschaft - Schädigung - Rückgabe an die Erbengemeinschaft - Berechtigter …
Auszug aus BVerwG, 30.11.2000 - 8 B 206.00
Sie ist mithin kraft Gesetzes Berechtigte (Urteil vom 27. Februar 1997 - BVerwG 7 C 22.96 - Buchholz 428 § 2 a VermG Nr. 3 S. 2 ). - BVerwG, 16.10.2000 - 8 B 208.00
Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche; Anmeldefrist; Bruchteilsgemeinschaft; …
Auszug aus BVerwG, 30.11.2000 - 8 B 206.00
Der Senat hat ähnlich in Fällen von Bruchteilseigentum entschieden, in denen der Miteigentümer innerhalb der Anmeldefrist (§ 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG) - ohne von den anderen Miteigentümern bevollmächtigt zu sein - die Rückübertragung des gesamten Vermögenswertes an sich beantragt hatte (Beschluss vom 16. Oktober 2000 - BVerwG 8 B 208.00 - zur Veröffentlichung in Buchholz unter 428 § 2 VermG vorgesehen). - VG Weimar, 04.07.2000 - 4 K 1624/96
Auszug aus BVerwG, 30.11.2000 - 8 B 206.00
BVerwG 8 B 206.00 VG 4 K 1624/96.We.
- BVerwG, 08.10.2003 - 8 C 28.02
Bodenreform; Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; konkretes …
Eine Konkretisierung der Anmeldung ist nach der Rechsprechung des Senats (Beschluss vom 30. November 2000 - BVerwG 8 B 206.00 - Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 22) auch noch nach Ablauf der Anmeldefrist zulässig. - BVerwG, 24.09.2003 - 8 C 27.02
Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; konkretes Enteignungsverbot; …
Eine Konkretisierung der Anmeldung ist nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Beschluss vom 30. November 2000 - BVerwG 8 B 206.00 - Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 22 = ZOV 2001, 133) auch nach Ablauf der Anmeldefrist zulässig. - BVerwG, 29.01.2010 - 5 B 37.09
Erfolgreiche Verfahrensrüge; unzulässige Überraschungsentscheidung nach …
Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, "nach der wohl entsprechend heranzuziehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Antragstellung bei Miterben (Beschluss vom 30. November 2000 - BVerwG 8 B 206.00 - [Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 22, ergänzt]) dürfte die Klarstellung, dass die Leistung an den Kläger in seiner Funktion als trustee erfolgen soll, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erforderlich aber auch ausreichend sein" (BA S. 8).Rn. 9 3. Die geltend gemachte Divergenz müsste hingegen allerdings bereits daran scheitern, dass die insoweit in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (…Urteil vom 8. Mai 2003 - BVerwG 7 C 63.02 - a.a.O. und Beschluss vom 30. November 2000 - BVerwG 8 B 206.00 - a.a.O.) nicht zu einem executor bzw. trustee nach kalifornischem Recht ergangen sind, auch wenn ihre entsprechende Anwendung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des ausländischen Rechts naheliegen dürfte.
- BVerwG, 29.07.2009 - 8 C 8.08
Restitutionsantrag; Antragstellung; Frist; fristgemäßer Antrag; verfristeter …
Zur Wirksamkeit einer Anmeldung hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Restitutionsantrag die Person des Berechtigten hinreichend konkret bezeichnen und durch eine hinter dem Rückgabeantrag stehende Willenserklärung des Berechtigten gedeckt sein muss (vgl. Beschluss vom 30. November 2000 - BVerwG 8 B 206.00 - Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 22). - BVerwG, 16.09.2004 - 3 C 32.03
Höhe des Anspruchs; Kürzung der Bemessungsgrundlage; Kürzungsbetrag; …
Dies hat nach dem Beschluss vom 30. November 2000 (BVerwG 8 B 206.00 - Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 22) unter anderem zur Folge, dass der Antrag durch einen der Miterben genügt und die nachträgliche Konkretisierung, dass die Leistung an die Erbengemeinschaft gehen soll, nicht am Fristablauf scheitert. - BVerwG, 14.10.2002 - 8 B 104.02
Beurteilungsgrundlage für Restitutionsansprüche nach dem Vermögensgesetz
Dementsprechend ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass die Klagen von (nur) einzelnen Miterben auf Erlass eines Rückübertragungsbescheides zu Gunsten der Erbengemeinschaft zulässig sind (…Beschluss vom 9. Oktober 1995, a.a.O.) und der Antrag nur eines Miterben für die Einhaltung der Anmeldefrist zu Gunsten der gesamten Erbengemeinschaft genügt (vgl. Beschluss vom 30. November 2000 - BVerwG 8 B 206.00 - Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 22; Urteil vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 28.95 - Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 2 S. 2 ). - BVerwG, 16.12.2004 - 8 B 81.04
Einhaltung der Anmeldefrist für die Anmeldung einer Erbengemeinschaft durch einen …
Das Verwaltungsgericht hat diese Frage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid bejaht, in dem wiederum auf den Beschluss des Senats vom 30. November 2000 - BVerwG 8 B 206.00 - (Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 22) verwiesen wird. - VG Magdeburg, 31.08.2010 - 7 A 393/09 Eine Konkretisierung der Anmeldung ist nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Beschluss vom 30. November 2000 - BVerwG 8 B 206.00 - Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 22 = ZOV 2001, 133) auch nach Ablauf der Anmeldefrist zulässig.
- BVerwG, 20.08.2003 - 3 B 82.03
Aufhebung einer Entscheidung über die Nichtzulassung einer Revision - Zulassung …
In dem von der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich die Frage geklärt werden, wie im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 7 Abs. 2 Satz 3, § 12 Abs. 1 Satz 1 EntschG (i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG) eine Kürzung nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 EntschG vorzunehmen ist, wenn der zu entschädigende Vermögensgegenstand zum Zeitpunkt der Entziehung (September 1945) - nicht einer natürlichen oder juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, sondern - einer Gemeinschaft nach Bruchteilen zustand, die sich zum einen - nämlich zu einem Sechstel - aus einer natürlichen Person und zum anderen - nämlich zu fünf Sechsteln - aus einer aus fünf natürlichen Personen bestehenden ungeteilten Erbengemeinschaft (vgl. hierzu Beschluss vom 30. November 2000 - BVerwG 8 B 206.00 - Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 22 m.w.N.; vgl. auch Beschluss vom 13. März 2000 - BVerwG 3 B 19.00 - Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 30) zusammensetzte; dabei könnte es für das Streitverfahren entscheidungserheblich sein, ob jede der die Erbengemeinschaft bildenden fünf natürlichen Personen (bzw. deren Rechtsnachfolger) eine gesonderte Anteilsdegression im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG ("... jeder Anteil ...") beanspruchen kann, wie die Kläger behaupten und wie das Verwaltungsgericht geurteilt hat, oder ob - wie die Beklagte sinngemäß geltend macht - die damals ungeteilte Erbengemeinschaft als ein Anteilseigner eines Anteils - neben dem Anteil der natürlichen Person - an der Bruchteilsgemeinschaft anzusehen ist und demzufolge die Kürzung gemäß § 7 Abs. 1 EntschG sich auf einen solchen Anteil insgesamt bezieht. - VG Leipzig, 23.08.2013 - 1 K 180/13
Verfristung des Antrags eines Miterben im Ausgleichsleistungsverfahren
Grundsätzlich kann jeder Miterbe nach § 2039 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - eigenständig und unabhängig von den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft Restitutionsansprüche und damit auch Ansprüche nach dem Ausgleichsleistungsgesetz mit der Maßgabe verlangen, dass die geschuldete Leistung an die Erbengemeinschaft erbracht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.11.2000 - 8 B 206.00 -, [...] ).
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