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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 16.11.2011 - 8 B 2230/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,9160
VGH Hessen, 16.11.2011 - 8 B 2230/11 (https://dejure.org/2011,9160)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16.11.2011 - 8 B 2230/11 (https://dejure.org/2011,9160)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16. November 2011 - 8 B 2230/11 (https://dejure.org/2011,9160)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • VGH Hessen, 03.07.1985 - 2 TG 1145/85

    Vorzeitige Abberufung hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter - Vorläufiger …

    Auszug aus VGH Hessen, 16.11.2011 - 8 B 2230/11
    Rn. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht ungeachtet des § 123 Abs. 5 VwGO als zulässigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angesehen; allerdings handelt es sich um eine Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO und - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht um eine Regelungsanordnung nach Satz 2 dieser Bestimmung (Hess. VGH, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 TG 1145/85 -, NVwZ 1985, 604 = juris Rn. 3).

    Denn nach § 25 Abs. 2 HGO gilt Absatz 1 dieser Bestimmung nicht für die Stimmabgabe bei Wahlen und Abberufungen, sondern allenfalls für damit einhergehende Aussprachen (Hess. VGH, Beschluss vom 3. Juli 1985, a.a.O., juris Rn. 13).

  • BVerwG, 14.01.1965 - II C 53.62

    Abberufung eines Bürgermeisters durch die Stadtvertretung

    Auszug aus VGH Hessen, 16.11.2011 - 8 B 2230/11
    Denn die sich unmittelbar aus den Beschlüssen nach § 49 Abs. 1 und 2 HKO ergebenden beamtenrechtlichen Konsequenzen, die der Abberufung über einen "Akt kommunaler Selbstgestaltung" hinaus Verwaltungsaktqualität verleihen könnten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1965, BVerwGE 20, 160, 162), treten gemäß § 49 Abs. 3 HKO erst mit Ablauf des Tages ein, an dem die Abberufung zum zweitenmal beschlossen wird.
  • VG Frankfurt/Main, 15.11.2011 - 7 L 3935/11

    Verwaltungsgericht Frankfurt am Main lehnt Eilanträge gegen Untersagung der …

    Auszug aus VGH Hessen, 16.11.2011 - 8 B 2230/11
    Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Antragsgegnerin unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2011 - 7 L 3935/11.F (3) - im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, in ihrer Sitzung am 16. November 2011 den nach § 14 Abs. 3 Satz 6 Metropolgesetz i. V. m. § 76 Abs. 1 Satz 4 HGO notwendigen zweiten Beschluss über die Abberufung des Antragstellers als Verbandsdirektor zu fassen.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2020 - 9 S 2092/18

    Vorzeitige Beendigung des Amts als Rektor der Hochschule; Vorliegen eines …

    Allein durch die einzelnen Erklärungen von Hochschulrat, Senat und Wissenschaftsministerium (Vorschlag bzw. Zustimmungserklärungen) ist der Status der Klägerin als Rektorin noch nicht verändert worden (vgl. HessVGH, Urteil vom 04.01.1989 - 6 UE 469/87 -, DVBl. 1989, 934, zu der - insoweit vergleichbaren - Abberufung eines hauptamtlichen Kreisbeigeordneten durch Beschlüsse des Kreistags; VG Bremen, Beschluss vom 16.05.2007 - 6 V 1005/07 -, juris; offen zur Verwaltungsaktqualität einer Abwahl HessVGH, Beschlüsse vom 16.11.2011 - 8 B 2230/11, 2231/11 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.02.2016 - 9 S 2445/15

    Hochschulrecht- hier: vorzeitige Beendigung des Amts eines hauptamtlichen …

    Allein durch die einzelnen Erklärungen von Hochschulrat, Senat und Wissenschaftsministerium (Vorschlag bzw. Zustimmungserklärungen) ist der Status der Antragstellerin als Rektorin noch nicht verändert worden (vgl. HessVGH, Urteil vom 04.01.1989 - 6 UE 469/87 -, DVBl. 1989, 934, zu der - insoweit vergleichbaren - Abberufung eines hauptamtlichen Kreisbeigeordneten durch Beschlüsse des Kreistages; VG Bremen, Beschluss vom 16.05.2007 - 6 V 1005/07 -, juris; offen zur Verwaltungsaktqualität einer Abwahl HessVGH, Beschlüsse vom 16.11.2011 - 8 B 2230/11, 2231/11 -, juris).
  • VG Gießen, 26.02.2021 - 8 K 695/20

    Abberufung eines Ortsvorstehers

    Allerdings gilt nach § 25 Abs. 2 HGO dessen Absatz 1 nicht für die Stimmabgabe der befangenen Person bei Wahlen und Abstimmungen, sondern allenfalls für damit einhergehende Aussprachen (Hess. VGH, Beschluss vom 16.11.2011 - 8 B 2230/11 -, juris Rdnr. 8 unter Verweis auf Beschluss vom 03.07.1985 - 2 TG 1145785 -, juris Rdnr. 13).

    Der Kläger war also für die Aussprache über den ihn betreffenden Abwahlantrag ausgeschlossen, nicht indes für die Wahlhandlung selbst (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.11.2011 - 8 B 2230/11 -, a.a.O).

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