Rechtsprechung
| BVerwG, 09.01.2007 - 8 B 36.06 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Revisionsrechtliche Klärungsbedürftigkeit der Frage einer Möglichkeit der Rückübertragung einzelner Vermögensgegenstände eines geschädigten Unternehmensträgers auf die privaten Gesellschafter im Falle der Unternehmensrestitution; Grundsätzliche Bedeutung der Frage nach ...
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
VermG §§ 7 Abs. 4, 32 Abs. 1 Satz 1; BGB § 1990; VwVfG § 48 Abs. 4
Fristbeginn nach Abschluß eines durchgeführten Anhörungsverfahrens; BGB-Dürftigkeitseinrede - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Gera, 20.02.2006 - 3 K 1743/01
- BVerwG, 09.01.2007 - 8 B 36.06
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 28.05.2003 - 8 C 6.02
Vereinbarung über die Rückgabe; Auslegung einer -; Verzicht; - des …
Auszug aus BVerwG, 09.01.2007 - 8 B 36.06
Rn. 13 Über die von den Klägern bereits selbst angeführten Entscheidungen hinaus, die sich zu der Problematik verhalten (Urteile vom 28. Mai 2003 - BVerwG 8 C 6.02 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 56, vom 25. August 2004 - BVerwG 8 C 19.03 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 62 und vom 5. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 95.99 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 40), lässt sich aus der Beschwerdebegründung kein Klärungsbedarf entnehmen, der rechtssatzmäßig im angestrebten Revisionsverfahren für eine Vielzahl von Fällen von Nutzen sein könnte.Rn. 14 Die dabei vorgetragene Behauptung des Inhalts, es liege eine Nichtbeachtung wesentlichen Auslegungsstoffes für das Verständnis der Vereinbarung vor, ergibt keinen beachtlichen Verfahrensfehler (zur eingeschränkten Revisiblität von Vereinbarungen siehe das Urteil vom 28. Mai 2003 - a.a.O.).
- BVerwG, 20.09.2001 - 7 C 6.01
Restitutionsbescheid; Rücknahme; Rücknahmefrist; Anhörung; Entscheidungsfrist; …
Auszug aus BVerwG, 09.01.2007 - 8 B 36.06
Die Kläger weisen selbst auf das Urteil vom 20. September 2001 - BVerwG 7 C 6.01 - (Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 103) hin. - BVerwG, 25.08.2004 - 8 C 19.03
Unternehmensrestitution; Unternehmensresterestitution; Trümmerrestitution; …
Auszug aus BVerwG, 09.01.2007 - 8 B 36.06
Rn. 13 Über die von den Klägern bereits selbst angeführten Entscheidungen hinaus, die sich zu der Problematik verhalten (Urteile vom 28. Mai 2003 - BVerwG 8 C 6.02 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 56, vom 25. August 2004 - BVerwG 8 C 19.03 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 62 und vom 5. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 95.99 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 40), lässt sich aus der Beschwerdebegründung kein Klärungsbedarf entnehmen, der rechtssatzmäßig im angestrebten Revisionsverfahren für eine Vielzahl von Fällen von Nutzen sein könnte. - BVerwG, 05.10.2000 - 7 C 95.99
Erlösauskehr; Erlösauskehrberechtigter; investiver Verkauf; Unternehmensrest; …
Auszug aus BVerwG, 09.01.2007 - 8 B 36.06
Rn. 13 Über die von den Klägern bereits selbst angeführten Entscheidungen hinaus, die sich zu der Problematik verhalten (Urteile vom 28. Mai 2003 - BVerwG 8 C 6.02 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 56, vom 25. August 2004 - BVerwG 8 C 19.03 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 62 und vom 5. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 95.99 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 40), lässt sich aus der Beschwerdebegründung kein Klärungsbedarf entnehmen, der rechtssatzmäßig im angestrebten Revisionsverfahren für eine Vielzahl von Fällen von Nutzen sein könnte. - BVerwG, 20.05.2005 - 7 B 123.04
Vermögensrechtliche Rückübertragung eines Unternehmens; Antrag auf Löschung der …
Auszug aus BVerwG, 09.01.2007 - 8 B 36.06
Zudem hat eine Kontrollberechnung der Beigeladenen unter Hinweis auf den Beschluss vom 20. Mai 2005 - BVerwG 7 B 123.04 - (ZOV 2005, 366) zutreffend ergeben, dass die durch § 11 DMBilG gezogene Grenze nicht überschritten ist.
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.2013 - 3 L 170/10
Städtebauförderungsrecht: Rücknahme eines Investitionszulagenbescheides
Allerdings mögen Besonderheiten des Einzelfalles eine Abweichung von dem regelmäßigen Beginn der Jahresfrist rechtfertigen können (vgl. BVerwG B. v. 09.01.2007 - 8 B 36.06 - Juris Rn. 5). - VG Cottbus, 18.06.2020 - 1 K 2531/17 Zur Herstellung der Entscheidungsreife gehört daher regelmäßig das Anhörungsverfahren nach § 32 Abs. 1 VermG, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis; denn die Einwände des Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält (…BVerwG, Urt. v. 20. September 2001 - BVerwG 7 C 6.01 -, juris Rn. 13;… Beschl. v. 15. Dezember 2004 - BVerwG 7 B 80.04 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 09. Januar 2007 - BVerwG 8 B 36.06 -, juris Rn. 5).
- VG Cottbus, 13.06.2013 - 1 K 988/08
Ausgleichsleistungsrecht
Diente die Anhörung noch zur Ermittlung weiterer entscheidungserheblicher Tatsachen, so beginnt die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfGBbg noch nicht zu laufen (…BVerwG, Beschl. v. 07. November 2000 - BVerwG 8 B 137.00 - juris Rn. 5;… Beschl. v. 20. September 2001 - BVerwG 7 C 6.01 - juris Rn. 13;… Beschl. v. 15. Dezember 2004 - BVerwG 7 B 80.04 - juris Rn. 4; Beschl. v. 09. Januar 2007 - BVerwG 8 B 36.06 - juris Rn. 5). - VG Aachen, 16.12.2014 - 2 K 1603/12
Keine beschränkte Ausschreibung von Einzelgewerken nach Aufhebung einer …
Rn. 79 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2001 - 8 C 8.00 -, DVBl 2001, 227, juris; Urteil vom 20.09.2001 - 7 C 6.01 -, NvwZ 2002, 485, juris; Beschluss vom 09.01.2007 - 8 B 36.06 -, juris; Beschluss vom 04.12.2008 - 2 B 60.08 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 01.04.1999 - 10 A 3381/97 -, NWVBl 2000, 115, juris; Beschluss vom 15.05.2008 - 18 A 3675/06 -, juris; Beschluss vom 05.10.2010 - 15 A 528/10 -, DVBl 2011, 60, juris. - VG Berlin, 23.10.2008 - 16 A 69.06
Widerruf eines im Rahmen der Wohnungsbauförderung gewährten Zinszuschusses
30 Die Jahresfrist beginnt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. zuletzt Beschluss vom 09. Januar 2007, 8 B 36/06, ZOV 2007, 80, m.w.N.) dann zu laufen, wenn der zuständige Amtswalter positive Kenntnis von den Tatsachen, die den Widerruf rechtfertigen, erhalten hat und ihm die für die Entscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind.
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