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Rechtsprechung
   BVerwG, 08.04.1998 - 8 B 38.98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,3097
BVerwG, 08.04.1998 - 8 B 38.98 (https://dejure.org/1998,3097)
BVerwG, Entscheidung vom 08.04.1998 - 8 B 38.98 (https://dejure.org/1998,3097)
BVerwG, Entscheidung vom 08. April 1998 - 8 B 38.98 (https://dejure.org/1998,3097)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Judicialis

    BauGB § 133 Abs. 3 Satz 3

  • Wolters Kluwer

    Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge - Anspruch auf Rückzahlung und Verzinsung - Untätigkeit der Gemeinde - Gewährleistung der "Benutzbarkeit" der Erschließungsanlage

  • Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    BauGB § 133 Abs. 3 Satz 3.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 133 Abs. 3 S. 3
    Kommunalabgaben - Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge; Anspruch auf Rückzahlung und Verzinsung; Untätigkeit der Gemeinde; Gewährleistung der "Benutzbarkeit" der Erschließungsanlage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Rückzahlung des Erschließungsbeitrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 581
  • ZMR 1998, 598
  • DVBl 1998, 1224
  • DÖV 1998, 692
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 28.10.1981 - 8 C 4.81

    Klagbarer Anspruch durch Verdichtung der allgemeinen Erschließungspflicht

    Auszug aus BVerwG, 08.04.1998 - 8 B 38.98
    Mit der Vorschrift des § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB hat der Gesetzgeber der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 28. Oktober 1981 - BVerwG 8 C 4.81 - BVerwGE 64, 186 = Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 21 S. 2 ) Rechnung getragen, nach der einem Vorausleistenden auf der Grundlage des Bundesbaugesetzes ein einklagbarer Erschließungsanspruch entstand, wenn eine Gemeinde die entsprechende Straße nicht innerhalb eines Zeitraums von sechs Jahren in einen Zustand versetzt hatte, der die funktionsgerechte Nutzbarkeit der genehmigten baulichen Anlage gewährleistete, sofern nicht die Gemeinde die Vorausleistung vor Entstehen dieses Anspruchs zurückerstattet hatte (…vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 4. Aufl. 1995, § 21 Rn. 40).

    Dieser unter Geltung des Bundesbaugesetzes von der Rechtsprechung entwickelte Erschließungsanspruch, an dessen Stelle nunmehr der Anspruch auf Rückzahlung der Vorausleistungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB getreten ist, sollte den Fällen Rechnung tragen, in denen der Zustand der Erschließungsanlage trotz gezahlter Vorausleistung nicht einmal die funktionsgerechte Nutzbarkeit der genehmigten Baulichkeiten gewährleistet (Urteil vom 28. Oktober 1981, a.a.O. S. 193 bzw. S. 10).

  • BVerwG, 24.01.1997 - 8 C 19.96

    Bauplanungsrecht - Erschließungsbeitragsrecht, Benutzbarkeit einer Anbaustraße …

    Auszug aus BVerwG, 08.04.1998 - 8 B 38.98
    Ob dies auf Leistungen der Gemeinde beruht (vgl. dazu Urteil vom 24. Januar 1997 - BVerwG 8 C 19.96 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 127 S. 26 ist - für den Regelfall - ebenso unerheblich, wie die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, seit welchem Zeitpunkt der tatsächliche Zustand der Erschließungsanlage den Anforderungen genügt, die an das Merkmal "benutzbar" zu stellen sind.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.1997 - 3 A 1466/94

    Benutzbarkeit einer Wohnstraße; Anspruch auf Rückzahlung und Verzinsung einer …

    Auszug aus BVerwG, 08.04.1998 - 8 B 38.98
    BVerwG 8 B 38.98 OVG 3 A 1466/94.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.11.2004 - 2 S 2220/03

    Verzinsung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag

    Etwaige Pfützenbildungen bei starken Regenfällen müssen für die Beurteilung der Benutzbarkeit der Straße im Sinne des § 133 Abs. 3 S. 3 BauGB nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…Urteil vom 28.10.1981, aaO) ohnehin außer Betracht bleiben (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.1997 - 3 A 1466/94 -, Juris Rechtsprechung; sowie dazu den Beschluss des BVerwG vom 8.4.1998 - 8 B 38.98 -, DVBl. 1998, 1224, mit welchem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OVG NRW vom 28.11.1997 zurückgewiesen wurde).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der erkennende Senat folgt, kommt es nach dem Wortlaut des § 133 Abs. 3 S. 3 BauGB nur darauf an, ob im entscheidenden Zeitpunkt die Benutzbarkeit der Erschließungsanlage gewährleistet ist (BVerwG, Beschluss vom 8.4.1998 - 8 B 38.98 -, DVBl. 1998, 1224).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2013 - 15 A 530/08

    Zurückverlangen von bereits gezahlten Vorausleistungen auf den …

    Rn. 30 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. April 1998 - 8 B 38.98 -, BRS 75 Nr. 166, und Urteil vom 28. Oktober 1981 - 8 C 4.81 -, BVerwGE 64, 186 (194 ff.); OVG NRW, Urteil vom 28. November 1997 - 3 A 1466/94 -, Gemeindehaushalt 2000, 261 f.
  • VG Ansbach, 05.03.2015 - AN 3 K 13.01480

    Nichtige Vorauszahlungsvereinbarung; Erstattungsanspruch verjährt

    Der amtliche Leitsatz aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. April 1998 - 8 B 38/98, wonach ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag auch dann nicht bestehe, wenn die Gemeinde innerhalb des in § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB bestimmten sechsjährigen Zeitraumes untätig geblieben sei, die Benutzbarkeit der Anlage aber bereits vor Erhebung der Vorausleistung gewährleistet sei, treffe voll umfänglich auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt zu.
  • BVerwG, 23.06.1999 - 8 B 18.99

    Grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Anforderungen an die Darlegung der …

    Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 8. April 1998 - BVerwG 8 B 38.98 - Buchholz 406.11 § 133 Nr. 128) zutreffend dargelegt, daß der Kläger eine Verzinsung seiner "Vorausleistung" selbst dann nicht beanspruchen könnte, wenn die Vorschrift des § 133 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BauGB auf die vertraglich vereinbarte Leistung des Klägers unmittelbar Anwendung fände.
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