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| BVerwG, 09.07.1965 - VIII B 44.63 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Zahlung eines dreizehnten Monatsgehalts als "Leistungszulage" an Beamte der Sparkasse - Revisibilität des Landesbeamtenrechts - Vereinbarkeit einer Leistungszulage an die Beamten der Sparkasse mit dem Besoldungsanpassungsgesetz (BesAG) - Rechtfertigung der Zulassung ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.1962 - III A 1148/61
- BVerwG, 09.07.1965 - VIII B 44.63
Wird zitiert von ... (5)
- BVerwG, 28.06.2018 - 2 C 14.17
Entlassung der früheren Vizepräsidentin der Hochschule Hannover rechtswidrig
Eine Klage aus dem Beamtenverhältnis ist eine solche, bei der der Streit um ein sich aus einem konkreten Beamtenverhältnis ergebendes Rechtsverhältnis eines Beamten geht (BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 1965 - 8 B 44.63 - Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 13 S. 21). - BVerwG, 19.03.1969 - VI C 54.64
Rechtmäßigkeit einer verweigerten Zustimmung des Bundespersonalausschusses …
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat entschieden, daß Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenrechts, die zwischen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Dienstherren und der Aufsichtsbehörde geführt werden, dann nicht unter die Vorschrift des § 127 BRRG fallen, wenn sie nicht das aus einem konkreten Beamtenverhältnis sich ergebende Rechtsverhältnis eines Beamten, sondern allgemeine Regelungen über die Gestaltung der beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisse zum Gegenstand haben (Beschluß vom 9. Juli 1965 - BVerwG VIII B 44.63 - [Buchholz BVerwG 230, § 127 BRRG Nr. 13]; ähnlich Beschluß vom 26. Juli 1965 - BVerwG II B 1.65 - für Rechtsstreitigkeiten kommunaler Körperschaften gegen den Staat, welche die Beteiligung an der Versorgungslast betreffen). - BVerwG, 09.12.2022 - 8 B 19.22
Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags auf landesinterne …
Eine Klage aus dem Beamtenverhältnis liegt vor, wenn Gegenstand des Streits ein sich aus einem konkreten Beamtenverhältnis ergebendes Rechtsverhältnis eines Beamten ist (vgl. BVerwG…, Urteil vom 28. Juni 2018 - 2 C 14.17 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 148 Rn. 17, Beschluss vom 9. Juli 1965 - 8 B 44.63 - Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 13 S. 21). - BVerwG, 13.05.1969 - VI C 44.67 Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat entschieden, daß Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenrechts, die zwischen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Dienstherrn und der Aufsichtsbehörde geführt werden, dann nicht unter die Vorschrift des § 127 BRRG fallen, wenn sie nicht das aus einem konkreten Beamtenverhältnis sich ergebende Rechtsverhältnis eines Beamten, sondern allgemeine Regelungen über die Gestaltung der beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisse zum Gegenstand, haben (Beschluß vom 9. Juli 1965 - BVerwG VIII B 44.63 - [Buchholz BVerwG 230, § 127 BRRG Nr. 13]; ähnlich Beschluß vom 26. Juli 1965 - BVerwG II B 1.65 - für Rechtsstreitigkeiten, kommunaler Körperschaften gegen den Staat, welche die Beteiligung an der Versorgungslast betreffen).
- BVerwG, 29.10.1968 - VI B 11.68
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - …
Über die Frage, ob sich aus der Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften der §§ 24 a, 29 LBesG rechtsgrundsätzliche und klärungsbedürftige Rechtsfragen ergäben und die Zulassung der Revision abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts (vgl. dazu auch den Beschluß vom 9. Juli 1965 - BVerwG VIII B 44.63 - [RiA 1966 S. 158]) unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt wäre, kann hier nicht entschieden werden, weil die Beschwerdebegründung insoweit jedenfalls keine den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. dazu BVerwGE 13, 90) genügenden Darlegungen enthält.
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