Rechtsprechung
| BVerwG, 15.02.2022 - 8 B 46.21 |
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VwRehaG § 1 Abs. 1 S. 3; GG Art. 3 Abs. 1
Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung für die Enteignungsmaßnahmen zu Lasten der Rechtsvorgänger aufgrund der Bodenreform
Verfahrensgang
- VG Halle, 03.08.2021 - 1 A 192/19
- BVerwG, 15.02.2022 - 8 B 46.21
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 15.06.2021 - 8 B 63.20
Weder Restitution noch verwaltungsrechtliche Rehabilitierung bei …
Auszug aus BVerwG, 15.02.2022 - 8 B 46.21
sind - wie schon in dem von den Klägern in Bezug genommenen Verfahren, das dem Beschluss vom 15. Juni 2021 - 8 B 63.20 - zugrunde lag - im vorliegenden Verfahren nicht klärungsfähig, weil sie von anderen Prämissen ausgehen als das angegriffene Urteil.Rn. 8 Das gilt auch für das weitere Vorbringen der Beschwerde, die in weiten Teilen wortgleich mit der Beschwerdebegründung im Verfahren - 8 B 63.20 - ist.
- BVerwG, 10.12.2009 - 3 C 25.08
Kreisverweisung; Deportation; landwirtschaftliche Bodenreform; Enteignung von …
Auszug aus BVerwG, 15.02.2022 - 8 B 46.21
Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Dezember 2009 - 3 C 25.08 - Buchholz 428.6 § 1a VwRehaG Nr. 1 Rn. 22;… Beschluss vom 16. Oktober 2020 - 8 B 21.20 - juris Rn. 6) und begründen keinen erneuten Bedarf nach einer revisionsgerichtlichen Klärung. - BVerwG, 16.10.2020 - 8 B 21.20
Wiederaufgreifen eines verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens wegen …
Auszug aus BVerwG, 15.02.2022 - 8 B 46.21
Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…Urteil vom 10. Dezember 2009 - 3 C 25.08 - Buchholz 428.6 § 1a VwRehaG Nr. 1 Rn. 22; Beschluss vom 16. Oktober 2020 - 8 B 21.20 - juris Rn. 6) und begründen keinen erneuten Bedarf nach einer revisionsgerichtlichen Klärung.
- BVerwG, 28.06.2024 - 8 B 22.23
Aufhebung der im Rahmen der Bodenreform vorgenommenen Enteignung eines …
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass es mit Art. 3 Abs. 1 GG in der insoweit maßgeblichen Ausprägung des Willkürverbots vereinbar ist, dass § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG jede verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen der besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Enteignung von Vermögenswerten im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausschließt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Juli 2003 - 1 BvR 834/02 - BVerfGK 1, 227 ;… BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 2021 - 8 B 63.20 - juris Rn. 9 m. w. N. und vom 15. Februar 2022 - 8 B 46.21 - juris Rn. 8).Auch die von der Beschwerde formulierte weitere Kritik an der gefestigten Rechtsprechung zur Vereinbarkeit des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG mit Art. 3 Abs. 1 GG, die in weiten Teilen mit dem Beschwerdevorbringen im Verfahren BVerwG 8 B 46.21 übereinstimmt, zeigt keinen erneuten oder weitergehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf auf.
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