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Rechtsprechung
   BVerwG, 13.09.2023 - 8 B 57.23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,30304
BVerwG, 13.09.2023 - 8 B 57.23 (https://dejure.org/2023,30304)
BVerwG, Entscheidung vom 13.09.2023 - 8 B 57.23 (https://dejure.org/2023,30304)
BVerwG, Entscheidung vom 13. September 2023 - 8 B 57.23 (https://dejure.org/2023,30304)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtzulassung einer Revision wegen nicht fundierter Begründung

  • rechtsportal.de

    Nichtzulassung einer Revision wegen nicht fundierter Begründung

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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 23.11.1995 - 9 B 362.95

    Revision - Beschwerdebegründung - Verständlichkeit - Überschaubarkeit

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2023 - 8 B 57.23
    Diese erfordern eine an den gesetzlichen Zulassungsgründen (§ 132 Abs. 2 VwGO) orientierte Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes durch den Prozessbevollmächtigten (BVerwG, Beschluss vom 23. November 1995 - 9 B 362.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 20 S. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.2026 - 13 S 714/24

    Bedeutung des anwaltlich in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrags

    Dies erfordert grundsätzlich eine an den gesetzlichen Zulassungsgründen (§ 124 Abs. 2 VwGO) orientierte Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und ein Mindestmaß der Geordnetheit des Vortrags durch den Prozessbevollmächtigten (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13.09.2023 - 8 B 57.23 - juris Rn. 2…, vom 15.08.2016 - 10 BN 3.15 - juris Rn. 3…, vom 16.05.2006 - 3 B 117.05 - juris Rn. 2…, vom 07.12.1995 - 9 B 377.95 - juris Rn. 2 f. …und vom 23.11.1995 - 9 B 362.95 - juris Rn. 3;… Stuhlfauth in Bader, VwGO, 9. Aufl., § 124a Rn. 80, 82).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.08.2024 - A 13 S 506/24

    Asylrechtsstreit; Anforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes wegen …

    Dies erfordert grundsätzlich eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und ein Mindestmaß der Geordnetheit des Vortrags sowie die vollständige und schlüssige Darlegung des Sachverhalts, aus dem sich der geltend gemachte Verstoß ergeben soll (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13.09.2023 - 8 B 57.23 - juris Rn. 2…, vom 16.05.2006 - 3 B 117.05 - juris Rn. 2 f. …und vom 07.12.1995 - 9 B 377.95 - juris Rn. 2 f.;… GK-AsylG a. a. O.).
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