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Rechtsprechung
   BVerwG, 13.03.1981 - 8 B 76.81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,3354
BVerwG, 13.03.1981 - 8 B 76.81 (https://dejure.org/1981,3354)
BVerwG, Entscheidung vom 13.03.1981 - 8 B 76.81 (https://dejure.org/1981,3354)
BVerwG, Entscheidung vom 13. März 1981 - 8 B 76.81 (https://dejure.org/1981,3354)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung eines Antrages auf Beiordnung eines Rechtsanwalts - Rechtmittel gegen den Nichtzulassungsbeschluss der Beschwerde einer als unzulässig verworfenen Berufung

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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 03.05.1962 - VIII B 53.61

    Antrag auf Anerkennung als Flüchtling - Möglichkeit der Anfechtung von …

    Auszug aus BVerwG, 13.03.1981 - 8 B 76.81
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist gegen die Nichtzulassung der Beschwerde in dem die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß gemäß § 125 Abs. 2 VwGO eine Beschwerde nicht gegeben; die Regelung des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO, nach der gegen die Nichtzulassung der Revision durch Urteil die Beschwerde statthaft ist, läßt sich hier nicht entsprechend anwenden (vgl. Beschlüsse vom 3. Mai 1962 - BVerwG VIII B 53.61 - [BVerwGE 14, 138], vom 12. Oktober 1968 - BVerwG VII B 51.61 -, vom 10. Dezember 1965 - BVerwG IV B 283.65 - und vom 29. April 1975 - BVerwG VII B 10.75 -).
  • BVerwG, 10.12.1965 - IV B 283.65

    Statthaftigkeit einer Beschwerde - Vertretungszwang vor dem …

    Auszug aus BVerwG, 13.03.1981 - 8 B 76.81
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist gegen die Nichtzulassung der Beschwerde in dem die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß gemäß § 125 Abs. 2 VwGO eine Beschwerde nicht gegeben; die Regelung des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO, nach der gegen die Nichtzulassung der Revision durch Urteil die Beschwerde statthaft ist, läßt sich hier nicht entsprechend anwenden (vgl. Beschlüsse vom 3. Mai 1962 - BVerwG VIII B 53.61 - [BVerwGE 14, 138], vom 12. Oktober 1968 - BVerwG VII B 51.61 -, vom 10. Dezember 1965 - BVerwG IV B 283.65 - und vom 29. April 1975 - BVerwG VII B 10.75 -).
  • BVerwG, 29.04.1975 - 7 B 10.75

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.03.1981 - 8 B 76.81
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist gegen die Nichtzulassung der Beschwerde in dem die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß gemäß § 125 Abs. 2 VwGO eine Beschwerde nicht gegeben; die Regelung des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO, nach der gegen die Nichtzulassung der Revision durch Urteil die Beschwerde statthaft ist, läßt sich hier nicht entsprechend anwenden (vgl. Beschlüsse vom 3. Mai 1962 - BVerwG VIII B 53.61 - [BVerwGE 14, 138], vom 12. Oktober 1968 - BVerwG VII B 51.61 -, vom 10. Dezember 1965 - BVerwG IV B 283.65 - und vom 29. April 1975 - BVerwG VII B 10.75 -).
  • BVerwG, 25.10.2010 - 2 B 35.10

    Bundesbankzulage; Anhörungsrecht der Europäischen Zentralbank vor Erlass …

    Rn. 3 2. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche, noch ungeklärte Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 76.81 - BVerwGE 13, 90 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f. stRspr).
  • BVerwG, 14.04.2011 - 2 B 80.10

    Die Frage nach der dauerhaften Dienstunfähigkeit eines Beamten ist nach den …

    Rn. 3 2. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche, noch ungeklärte Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 76.81 - BVerwGE 13, 90 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f., stRspr).
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