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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.05.1999 - 8 B 86.99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,10093
BVerwG, 28.05.1999 - 8 B 86.99 (https://dejure.org/1999,10093)
BVerwG, Entscheidung vom 28.05.1999 - 8 B 86.99 (https://dejure.org/1999,10093)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Mai 1999 - 8 B 86.99 (https://dejure.org/1999,10093)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • Judicialis

    GG Art. 14 Abs. 1; ; VermG § 20 Abs. 1 Satz 1

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 14 Abs. 1; VermG § 20 Abs. 1 Satz 1
    Vorkaufsrecht; vermögensrechtliche Vorkaufsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    § 20 VermG
    Vermögensgesetz; dingliches Vorkaufsrecht für Mieter und Nutzer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 3355
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerfG, 10.01.2000 - 1 BvR 1268/99

    Verfassungsmäßigkeit eines Vorkaufsrechts nach VermG

    gegen a) den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 1999 - BVerwG 8 B 86.99 -, b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 18. Januar 1999 - 8 K 541/96.We -, c) den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Weimar vom 1. September 1998 - 8 K 541/96.We -, d) den Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen Nordhausen vom 29. August 1994 i.d.F. des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 29. Februar 1996 - W-8769-62 - .

    Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen (vgl. NJW 1999, S. 3355 = ThürVBl 1999, S. 229):.

  • OLG Dresden, 23.10.2019 - 22 U 257/19

    Wirksamkeit eines Vorkaufsrechts

    Denn § 20 des Vermögensgesetzes stellt nur deshalb einen verfassungsrechtlich zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts des restituierten Alteigentümers dar, weil es der Herstellung eines sozialverträglichen Ausgleichs zwischen denjenigen Nutzern, die vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes bereits ein Nutzungsrecht innehatten und auf den Bestand dieses Nutzungsrechts vertraut und im Hinblick hierauf Investitionen getätigt oder ein entsprechendes Affektionsinteresse entwickelt haben und denjenigen, die aufgrund der Rückübertragung Eigentum an dem Grundstück erlangt haben, herstellt (BVerwG, Beschluss vom 28.05.1999, Az.: 8 B 86/99 - juris, Rn. 2; generell zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift: BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.01.2000, Az.: 1 BvR 1268/99 - juris).
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