Rechtsprechung
| BVerwG, 25.05.1981 - 8 B 89.80 u 93.80, 8 B 89.80, 8 B 93.80 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- VG Berlin, 28.06.2018 - 23 L 256.18
Asylrecht: Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung des Folgeantrags
Sie steht einer solchen auch nicht gleich, zumal es zu unerträglichen Ergebnissen führte, hätte jede (begünstigende) Änderung der Rechtsprechung das Wiederaufgreifen selbst von seit vielen Jahren oder gar Jahrzehnten abgeschlossenen Verfahren zur Folge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 1981 - BVerwG 8 B 89.80 und 93.80 -, juris Rn. 1 m.w.N.).Nur in bestimmten Ausnahmefällen mag eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung doch einer Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG gleich zu erachten sein (siehe BVerwG…, Beschluss vom 14. Februar 1994 - BVerwG 3 B 83.93 -, juris Rn. 3; vgl. aber auch BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 1981 - BVerwG 8 B 89.80 und 93.80 -, juris Rn. 1: Ermessensreduzierung im Rahmen von § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG).
- VGH Hessen, 29.11.2023 - 6 A 1932/18
Begrenzung der EEG-Umlage für ein "Unternehmen in Schwierigkeiten"
Dies gilt auch für höchstrichterliche Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung, die - wie die hier genannte Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union - Ausdruck einer neuen allgemeinen Rechtsauffassung sind und nicht einmal eine geänderte Auffassung darstellen, weil sie lediglich der Entscheidung der Instanzgerichte - wie vorliegend dem Urteil des Europäischen Gerichts vom 10. Mai 2016 (Deutschland/Kommission - T-47/15) - nicht gefolgt sind (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 1981 - 8 B 89/80 u 93/80 -, vom 14. Februar 1994 - 3 B 83/93 - und vom 12. November 2020 - 2 B 1/20 -, jeweils juris;… vgl. Falkenbach, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 60. Edition, Stand: 01.07.2023, § 51 VwVfG, Rdnr. 37). - VG Regensburg, 22.09.2010 - RO 1 K 10.521
Wiederaufgreifen des Verfahrens oder Rücknahme des bestandskräftigen …
Ein Anspruch auf Änderung einer bestandskräftigen Entscheidung für die Vergangenheit kann deshalb nur dann in Betracht kommen, wenn bei besonders gelagerten Sachverhalten, d.h. wenn die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts "schlechthin" unerträglich wäre, sich das Ermessen der Verwaltungsbehörde auf Null reduziert (BVerwG, Beschl. v. 25.5.1981 Az. 8 B 89/80 u.a. und vom 16.8.1989 Az. 7 B 57.89 jeweils ), etwa wegen einer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit oder wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben (…vgl. BVerwG, Urt. v. 27.1.1994, Az. 2 C 12.92 ).
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