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Rechtsprechung
   BVerwG, 20.02.1981 - 8 B 91.80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,3694
BVerwG, 20.02.1981 - 8 B 91.80 (https://dejure.org/1981,3694)
BVerwG, Entscheidung vom 20.02.1981 - 8 B 91.80 (https://dejure.org/1981,3694)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Februar 1981 - 8 B 91.80 (https://dejure.org/1981,3694)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anordnung einer Mängelbeseitigung - Festsetzung einer angedrohten Ersatzvornahme - Anforderung der Kosten einer durchgeführten Ersatzvornahme - Verstoß eingeleiteter Maßnahmen durch das Land Berlin gegen Art. 13 Grundgesetz (GG) - Zweckrichtung des Art. 13 Grundgesetz (GG)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1981 - 8 B 91.80
    Das beklagte Land ist nicht durch einen Eingriff in den "räumlichen Bereich", der "der individuellen Lebensgestaltung" des Klägers dient (s. BVerfG, Beschluß vom 13. Oktober 1971 - 1 BvR 280/66 - BVerfGE 32, 54 [71]), eingeschritten, sondern es hat vom Kläger verlangt, die von ihm anderen Personen vermieteten Räume in den Zustand zu versetzen, der "zur ... Wiederherstellung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs notwendig" ist (vgl. § 3 Abs. 1 WoAufG Bln).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 184/54

    Meinungsäußerungsfreiheit und sozialer Frieden einer Hausgemeinschaft

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1981 - 8 B 91.80
    Art. 13 GG ist ein sog. negatorisches Grundrecht, das dem Inhaber einer "Wohnung" die Befugnis gibt, Eingriffe, in die von ihm bewohnten Räume abzuwehren (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 - 1 BvR 184/54 - BVerfGE 7, 230 [238]).
  • VerfGH Berlin, 11.10.2001 - VerfGH 20/01
    Zutreffend ist deshalb das Landgericht in dem angegriffenen Beschluss in Übereinstimmung mit der einschlägigen Judikatur zu Art. 13 Abs. 1 GG (BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1981 - BVerwG 8 B 91.80 - Buchholz 11 Art. 13 GG Nr. 5; VG Berlin, Urteil vom 22. Juni 1984 - VG 13 A 281.83 - GE 1984, 1173) davon ausgegangen, dass sich der Eigentümer eines Mietshauses, der dieses - wie der Beschwerdeführer - nicht selbst bewohnt, gegenüber Durchsuchungsmaßnahmen nicht auf Art. 13 Abs. 1 GG bzw. Art. 28 Abs. 2 VvB berufen kann.
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