Rechtsprechung
| BVerwG, 27.01.2009 - 8 B 97.08 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Verletzung der Dispositionsbefugnis des Klägers durch Hinausgehen des Verwaltungsgerichts über das vom Kläger ausdrücklich Gewollte
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
VermG § 3 Abs. 1 Satz 5; VwGO § 88
Singularrestitution; Bruchteilsrestitution; Einzelrestitution; Bindung an Parteianträge - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Gera, 24.06.2008 - 6 K 1541/04
- BVerwG, 27.01.2009 - 8 B 97.08
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 05.08.2004 - 7 B 9.04
Verfolgungsbedingte Vermögensentziehung; Gewerkschaften; Unternehmensschädigung; …
Auszug aus BVerwG, 27.01.2009 - 8 B 97.08
Der Anwendungsbereich dieser Norm ist nur erfüllt, wenn entweder ein Unternehmen als solches geschädigt oder eine Beteiligung an ihm entzogen worden ist (vgl. Beschluss vom 5. August 2004 - BVerwG 7 B 9.04 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 51).
- OVG Thüringen, 22.01.2014 - 2 SO 182/12
Entschädigung für überlange Verfahrensdauer
Das Bundesverwaltungsgericht hob aus denselben Gründen wie im Verfahren 8 B 95.08 durch Beschluss vom 27. Januar 2009 (8 B 97.08) das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Verwaltungsgericht zurück.Rn. 100 Die Verzögerung der verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Gerichtsverfahren auch hier nicht durch die Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht 8 B 96.08 und 8 B 97.08, die jeweils nur rund vier bzw. fünf Monate gedauert haben, kompensiert.
- VG Bayreuth, 10.06.2021 - B 5 K 20.625
Unzulässige Klage vor dem Verwaltungsgericht wegen der Besteuerung eines …
Damit verbietet § 88 VwGO dem Gericht, mehr oder etwas anderes (aliud) zuzusprechen, als der Kläger begehrt (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2009 - 8 B 97.08).
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