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Rechtsprechung
   BSG, 13.01.1993 - 8 BKn 19/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,18839
BSG, 13.01.1993 - 8 BKn 19/92 (https://dejure.org/1993,18839)
BSG, Entscheidung vom 13.01.1993 - 8 BKn 19/92 (https://dejure.org/1993,18839)
BSG, Entscheidung vom 13. Januar 1993 - 8 BKn 19/92 (https://dejure.org/1993,18839)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (5)

  • BSG, 24.02.1992 - 7 BAr 86/91

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 13.01.1993 - 8 BKn 19/92
    Die bloße Vorlage eines von dem prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt unterzeichneten, sonst aber unveränderten Schriftsatzes eines nicht Vertretungsberechtigten stellt keine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung dar, wenn der Rechtsanwalt die Durchsicht, Sichtung und Gliederung des Streitstoffes unterlassen hat (zum Ganzen auch: BSG vom 18. Februar 1980 - 5 RKn 1/78 - sowie BSG vom 24. Februar 1992 - 7 BAr 86/91 -).
  • BVerwG, 06.09.1965 - VI C 57.63

    Revision/Vertretungszwang

    Auszug aus BSG, 13.01.1993 - 8 BKn 19/92
    Die bloße Vorlage eines von einem Rechtsanwalt unterzeichneten, sonst aber unveränderten Schriftsatzes des Beteiligten selbst genügt jedenfalls nicht, wenn der Rechtsanwalt den Streitstoff nicht selbst geprüft, gesichtet und rechtlich durchgearbeitet hat (BVerwGE 22, 38 = Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 21; BVerwG Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 38; BFHE 136, 52, 53; BFHNV 1986, 175 f).
  • BFH, 14.05.1982 - VI R 197/81

    Revisionsbegründungsschrift - Verantwortungsübernahme

    Auszug aus BSG, 13.01.1993 - 8 BKn 19/92
    Die bloße Vorlage eines von einem Rechtsanwalt unterzeichneten, sonst aber unveränderten Schriftsatzes des Beteiligten selbst genügt jedenfalls nicht, wenn der Rechtsanwalt den Streitstoff nicht selbst geprüft, gesichtet und rechtlich durchgearbeitet hat (BVerwGE 22, 38 = Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 21; BVerwG Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 38; BFHE 136, 52, 53; BFHNV 1986, 175 f).
  • BSG, 17.01.1958 - 9 RV 1126/55
    Auszug aus BSG, 13.01.1993 - 8 BKn 19/92
    Die ordnungsgemäße Rechtsmittelbegründung soll - zB durch klare Angaben, welche Teile des Urteils der Vorinstanz angegriffen werden und mit welchen Gründen - die Vorarbeiten des Berichterstatters erleichtern; außerdem soll erreicht werden, daß der Prozeßbevollmächtigte die Rechtslage genau durchdenkt, bevor er durch seine Unterschrift die Verantwortung für das Rechtsmittel übernimmt, und so ggf von der Durchführung aussichtsloser Revisionen absieht (vgl BSG SozR Nr. 27 zu § 164 SGG und BSGE 6, 269 f, jeweils mwN).
  • BSG, 18.02.1980 - 5 RKn 1/78
    Auszug aus BSG, 13.01.1993 - 8 BKn 19/92
    Die bloße Vorlage eines von dem prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt unterzeichneten, sonst aber unveränderten Schriftsatzes eines nicht Vertretungsberechtigten stellt keine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung dar, wenn der Rechtsanwalt die Durchsicht, Sichtung und Gliederung des Streitstoffes unterlassen hat (zum Ganzen auch: BSG vom 18. Februar 1980 - 5 RKn 1/78 - sowie BSG vom 24. Februar 1992 - 7 BAr 86/91 -).
  • BSG, 26.09.2017 - B 1 KR 3/17 R

    Vorlagebeschluss an den Großen Senat - Anforderungen an die Revisionsbegründung …

    Es ist nicht ersichtlich, dass der 8. Senat diese Rspr ausdrücklich oder auch nur sinngemäß aufgegeben hat (…in der Sache BSG Urteil vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 16/06 R - SozR 4-1500 § 164 Nr. 3 kam es wegen unzulässiger Bezugnahmen in der Revisionsbegründung nicht auf die relevanten weiteren Anforderungen an; in weiteren Entscheidungen fehlte eine von einem Postulationsfähigen verantwortete Begründung, vgl BSG Beschluss vom 4.8.1992 - 8 BKn 16/91 - Juris RdNr 4 und Beschluss vom 13.1.1993 - 8 BKn 19/92 - Juris RdNr 5)..
  • BSG, 12.02.2008 - B 9 VJ 6/07 B
    Dasselbe gilt für die Vertretung vor dem BSG, weil auch § 166 Abs. 2 SGG verkammerte Rechtsbeistände nicht aufführt (…vgl dazu BSG SozR Nr. 43 zu § 166 SGG; BSG, Beschluss vom 13.1.1993 - 8 BKn 19/92 - juris RdNr 9).
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