Rechtsprechung
| BVerwG, 31.08.2005 - 8 C 11.05 |
Volltextveröffentlichungen (9)
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VermG § 1 Abs. 3 ZGB (DDR) § 400 Abs. 1 Satz 2
Anscheinsbeweis; Ausreise; ausreisewillige Miterbin; Erbengemeinschaft; Gesamthandseigentum; Kausalität; einzelner Nachlassgegenstand; Nötigung; Verzicht; Mitverzicht; widerlegbare Vermutung. - Bundesverwaltungsgericht
VermG § 1 Abs. 3
Anscheinsbeweis; Ausreise; Erbengemeinschaft; Gesamthandseigentum; Kausalität; Mitverzicht; Nötigung; Verzicht; ausreisewillige Miterbin; einzelner Nachlassgegenstand; widerlegbare Vermutung
- Judicialis
VermG § 1 Abs. 3; ; ZGB (DDR) § 400 Abs. 1 Satz 2
- Wolters Kluwer
Offene Vermögensfragen: Eigentumsverzicht von Miterben; Annahme einer unlauteren Machenschaft in Gestalt einer Nötigung und eines Machtmissbrauchs in den Fällen eines ausreisebedingten Verlustes von Grundstücken und Gebäuden; Anwendung des Beweises des ersten Anscheins ...
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
VermG § 1 Abs. 3; ZGB (DDR) § 400 Abs. 1 Satz 2
Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; unlautere Machenschaft; Nötigung; Ausreise; Eigentumsverzicht; Miterbenanteil; Anscheinsbeweis - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VermG § 1 Abs. 3; ZGB (DDR) § 400 Abs. 1 Satz 2
Anscheinsbeweis bei Verzicht verbleibender DDR-Miterben nach Nötigung eines ausreisewilligen Miterben - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Oder, 27.09.2004 - 5 K 1168/98
- BVerwG, 17.02.2005 - 8 B 109.04
- BVerwG, 31.08.2005 - 8 C 11.05
Papierfundstellen
- NJ 2006, 46
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 01.03.1995 - 8 C 36.92
Öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis - Verwaltungsschuldverhältnis - …
Auszug aus BVerwG, 31.08.2005 - 8 C 11.05
Die Anscheinsbeweisführung setzt voraus, dass ein Sachverhalt vorliegt, der nach der Lebenserfahrung regelmäßig auf einen bestimmten Verlauf hinweist und es deshalb rechtfertigt, die besonderen Umstände des einzelnen Falles in ihrer Bedeutung zurücktreten zu lassen (vgl. Urteil vom 1. März 1995 - BVerwG 8 C 36.92 - Buchholz 303 § 287 ZPO Nr. 3). - BVerwG, 29.02.1996 - 7 C 59.94
Offene Vermögensfragen: Vermutung unlauterer Machenschaften bei ausreisebedingten …
Auszug aus BVerwG, 31.08.2005 - 8 C 11.05
Der Anscheinsbeweis gilt sowohl für die Tatsache, dass die staatlichen Organe einen entsprechenden Verkaufsdruck ausgeübt haben, als auch für die Ursächlichkeit zwischen Verkaufsdruck und Veräußerung (stRspr, vgl. Urteile vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.94 - BVerwGE 100, 310 , vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 14.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 88 und Beschluss vom 26. Juni 2000 - BVerwG 7 B 26.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 15 jeweils m.w.N.). - BVerwG, 26.09.1996 - 7 C 14.95
Offene Vermögensfragen - Erschütterung des Anscheinsbeweises für unlautere …
Auszug aus BVerwG, 31.08.2005 - 8 C 11.05
Der Anscheinsbeweis gilt sowohl für die Tatsache, dass die staatlichen Organe einen entsprechenden Verkaufsdruck ausgeübt haben, als auch für die Ursächlichkeit zwischen Verkaufsdruck und Veräußerung (stRspr, vgl. Urteile vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.94 - BVerwGE 100, 310 , vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 14.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 88 und Beschluss vom 26. Juni 2000 - BVerwG 7 B 26.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 15 jeweils m.w.N.).
- BVerwG, 26.06.2000 - 7 B 26.00
Gartenbaubetrieb, privater; Veräußerung, ausreisebedingte; Anscheinsbeweis; …
Auszug aus BVerwG, 31.08.2005 - 8 C 11.05
Der Anscheinsbeweis gilt sowohl für die Tatsache, dass die staatlichen Organe einen entsprechenden Verkaufsdruck ausgeübt haben, als auch für die Ursächlichkeit zwischen Verkaufsdruck und Veräußerung (stRspr, vgl. Urteile vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.94 - BVerwGE 100, 310 , vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 14.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 88 und Beschluss vom 26. Juni 2000 - BVerwG 7 B 26.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 15 jeweils m.w.N.). - BVerwG, 20.11.1997 - 7 C 16.97
Berechtigtenfeststellung; Feststellung der (Entschädigungs-)Berechtigung; …
Auszug aus BVerwG, 31.08.2005 - 8 C 11.05
Der Anscheinsbeweis ist deshalb nicht schon dann erschüttert, wenn eine andere Tatsache mitursächlich für den Verzicht gewesen sein könnte (vgl. Urteil vom 20. November 1997 - BVerwG 7 C 16.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 131). - VG Frankfurt/Oder, 27.09.2004 - 5 K 1168/98
Auszug aus BVerwG, 31.08.2005 - 8 C 11.05
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. März 1997 und des Widerspruchsbescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 30. April 1998 sowie unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Oder - 5 K 1168/98 - vom 27. September 2004 zu verpflichten, die erbrechtlichen Mitberechtigungen der Klägerinnen zu 1 und 3 an diese zurückzuübertragen.
- BVerwG, 23.10.2007 - 8 C 2.07
Anscheinsbeweis; ausreisewilliger Miterbe; ungeteilte Erbengemeinschaft; in …
Auch in diesem Fall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Nötigung des ausreisewilligen Miterben kausal für die Erteilung der Verkaufsvollmacht der übrigen Miterben war (Fortführung der Rechtsprechung des Senats - vgl. Urteil vom 31. August 2005 - BVerwG 8 C 11.05 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 40).Der Anscheinsbeweis gilt nach ständiger Rechtsprechung dabei sowohl für die Tatsache, dass die staatlichen Organe einen entsprechenden Verkaufsdruck ausgeübt haben als auch für die Ursächlichkeit zwischen Verkaufsdruck und Veräußerung (stRspr, vgl. Urteile vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.94 - a.a.O. und zuletzt Urteil vom 31. August 2005 - BVerwG 8 C 11.05 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 40).
Es gibt keinen Anscheinsbeweis in der Richtung, dass die in der DDR verbleibenden Familienangehörigen generell ebenfalls auf Eigentumsrechte verzichten mussten, damit dem Ausreisewilligen die Ausreise genehmigt wurde (vgl. Urteil vom 31. August 2005 - BVerwG 8 C 11.05 -, a.a.O.).
Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 31. August 2005 - BVerwG 8 C 11.05 - (…a.a.O. S. 121 f.) ausgeführt:.
Die Beklagte hat zu diesem Punkt erklärt, dass sie sich zu den Fragen des § 400 ZGB, wie sie sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2005 - BVerwG 8 C 11.05 - ergeben, nicht äußern werde.
- BVerwG, 29.03.2006 - 8 C 15.05
Erbengemeinschaft; rassisch gemischte Erbengemeinschaft; Miterbenanteil; …
Der Senat hat deshalb für eine zu DDR-Zeiten geschädigte Erbengemeinschaft angenommen, dass in Ausreisefällen zu vermuten ist, dass der Verzicht eines nicht ausreisewilligen Miterben auf den Eigentumsanteil an einem Grundstück auf den genötigten Verzicht eines anderen Mitglieds der Erbengemeinschaft zurückzuführen ist (Urteil vom 31. August 2005 - BVerwG 8 C 11.05 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 40 = NJ 2006, 46). - BVerwG, 02.11.2006 - 7 B 52.06
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Sie wirft im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2005 - BVerwG 8 C 11.05 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 40) die klärungsbedürftige Frage auf, ob der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass die Nötigung eines ausreisewilligen Miterben zur Veräußerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks kausal für die Mitwirkung der in Westdeutschland lebenden Miterben an der Veräußerung war. - BVerwG, 17.02.2005 - 8 B 109.04
Abänderung einer Entscheidung über die Nichtzulassung einer Revision - Zulassung …
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 11.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
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Rechtsprechung
| BVerwG, 17.02.2005 - 8 B 109.04 (8 C 11.05) |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Doctrine
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Abänderung einer Entscheidung über die Nichtzulassung einer Revision - Zulassung einer Revision
- rechtsportal.de
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Oder, 27.09.2004 - 5 K 1168/98
- BVerwG, 17.02.2005 - 8 B 109.04 (8 C 11.05)
- BVerwG, 31.08.2005 - 8 C 11.05
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 31.08.2005 - 8 C 11.05
Anscheinsbeweis; Ausreise; ausreisewillige Miterbin; Erbengemeinschaft; …
Auszug aus BVerwG, 17.02.2005 - 8 B 109.04
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 11.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
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