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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.11.1979 - 8 C 15.79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,674
BVerwG, 14.11.1979 - 8 C 15.79 (https://dejure.org/1979,674)
BVerwG, Entscheidung vom 14.11.1979 - 8 C 15.79 (https://dejure.org/1979,674)
BVerwG, Entscheidung vom 14. November 1979 - 8 C 15.79 (https://dejure.org/1979,674)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Zustimmung der Katastrophenschutzbehörde zur Verpflichtung des Helfers im Katastrophenschutz - Ausschluss der Berufung in Wehrpflichtsachen - Örtliche Zuständigkeit für einen Widerspruchsbescheid bei Umzug in ein anderes Bundesland - Rechtsnatur und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 59, 124
 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 01.03.1978 - 8 C 99.76

    Wegfall der Wehrdienstausnahme - Helfer im Katastrophenschutz - Zustimmung der …

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1979 - 8 C 15.79
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVerwGE 55, 280 (286 f.) [BVerwG 01.03.1978 - 8 C 99/76] zu § 35 Abs. 1 Satz 1 WPflG dargelegt, daß der Widerruf der behördlichen Zustimmung zur zehnjährigen Verpflichtung eines Katastrophenschutzhelfers eine Maßnahme der Katastrophenschutzbehörde ist, deren Aufgaben und Zuständigkeiten gesetzlich insoweit zunächst allein im Katastrophenschutzgesetz geregelt waren; dadurch, daß seit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 25. Juni 1973 (BGBl. I S. 669) jetzt die Wehrdienstausnahme für Helfer im Katastrophenschutz parallel zu § 8 KatSG auch in § 13 a WPflG geregelt und die Anzeigepflicht in § 13 a Abs. 2 WPflG gesetzlich verankert ist, werden die einschlägigen Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörden nicht insgesamt zu Maßnahmen "bei der Ausführung" des Wehrpflichtgesetzes im Sinne von dessen Abschnitt V. Das gilt auch im Rahmen des § 34 Abs. 1 WPflG.

    Daß der Widerruf der Zustimmung der Katastrophenschutzbehörde zur Verpflichtung des Helfers ein Verwaltungsakt ist, der von dem betroffenen Helfer unmittelbar angefochten werden kann, ist ebenfalls in BVerwGE 55, 280 entschieden worden.

    In der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Widerruf zulässig ist, geht Nr. 44 Abs. 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Organisation des Katastrophenschutzes (KatS-Organisation-Vwv) vom 27. Februar 1972 (Beilage Nr. 5 zum BAnz Nr. 46 vom 7. März 1972 = GMBl. S. 181) davon aus, der Hauptverwaltungsbeamte könne die Zustimmung "aus wichtigem Grunde widerrufen, insbesondere wenn der Helfer seine Pflichten wiederholt verletzt hat." Der erkennende Senat hat in BVerwGE 54, 240 (245) [BVerwG 03.08.1977 - VIII C 6/76] in einem Falle, in dem es bereits an der tatsächlichen Verfügbarkeit und Mitwirkung des Helfers im Katastrophenschutz fehlte, den Widerruf für rechtlich zulässig erachtet; im übrigen hatte er über die Zulässigkeitsvoraussetzungen auch in BVerwGE 55, 280 (284 f.) [BVerwG 01.03.1978 - 8 C 99/76] nicht abschließend zu entscheiden.

    Die Freistellung vom Wehrdienst als Wehrdienstausnahme wird im Interesse der Funktionsfähigkeit des Katastrophenschutzes eingeräumt (vgl. BVerwGE 55, 280), und sie besteht deshalb nach dem Gesetz nur, solange der Helfer im Katastrophenschutz in der oben dargelegten Weise mitwirkt und in seinem Rahmen zur Funktionsfähigkeit beiträgt.

  • BVerwG, 03.08.1977 - 8 C 6.76

    Wehrdienstausnahme - Helfer im Katastrophenschutz - Wehrpflichtiger - Besondere …

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1979 - 8 C 15.79
    Ihm ist darin zuzustimmen, daß die örtliche Zuständigkeit für den Widerspruchsbescheid nicht deswegen entfiel, weil der Kläger während des Widerspruchsverfahrens nach Süddeutschland verzog und nach dort in den Katastrophenschutzdienst übernommen wurde (vgl. dazu BVerwGE 54, 240 [244 f.]), um erst längere Zeit nach Erlaß des Widerspruchsbescheides nach Hamburg zurückzukehren.

    In der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Widerruf zulässig ist, geht Nr. 44 Abs. 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Organisation des Katastrophenschutzes (KatS-Organisation-Vwv) vom 27. Februar 1972 (Beilage Nr. 5 zum BAnz Nr. 46 vom 7. März 1972 = GMBl. S. 181) davon aus, der Hauptverwaltungsbeamte könne die Zustimmung "aus wichtigem Grunde widerrufen, insbesondere wenn der Helfer seine Pflichten wiederholt verletzt hat." Der erkennende Senat hat in BVerwGE 54, 240 (245) [BVerwG 03.08.1977 - VIII C 6/76] in einem Falle, in dem es bereits an der tatsächlichen Verfügbarkeit und Mitwirkung des Helfers im Katastrophenschutz fehlte, den Widerruf für rechtlich zulässig erachtet; im übrigen hatte er über die Zulässigkeitsvoraussetzungen auch in BVerwGE 55, 280 (284 f.) [BVerwG 01.03.1978 - 8 C 99/76] nicht abschließend zu entscheiden.

    Zu dieser Mitwirkung ist in BVerwGE 54, 240 (243) [BVerwG 03.08.1977 - VIII C 6/76] und 55, 280 (284) ausgeführt, daß sie nach Gesetzeswortlaut und Gesetzeszweck nur als eine tatsächliche gemeint sein kann in dem Sinne, daß der Helfer der Katastrophenschutzorganisation nicht nur rechtlich angehört, sondern auch tatsächlich zur Verfügung steht und Dienst leistet.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.01.1980 - X 1016/79
    Zu den Voraussetzungen eines Widerrufs der Zustimmungserklärung nach KatSchErwG § 8 Abs. 1 wegen Wohnsitzwechsels (Anschluß BVerwG, 1979-11-14, 8 C 15/79).

    Rn. 22 Der Zulässigkeit der Berufung (s § 124 Abs. 1 VwGO) steht § 34 Abs. 1 Wehrpflichtgesetz (WPflG) nicht entgegen; obwohl die Wehrdienstausnahme der Tätigkeit im Katastrophenschutz nicht nur in § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes (KatSG) vom 9. Juli 1968 (BGBl I S 776), sondern auch seit neuerer Zeit im Wehrpflichtgesetz geregelt ist (§ 13a WPflG), wird der Streit um den Widerruf einer behördlichen Zustimmung zu einer derartigen Tätigkeit nicht zur Wehrpflichtsache iS des § 32 WPflG (s BVerwG, Urt v 14.11.1979 - 8 C 15.79 - Hahnenfeld, Wehrpflichtgesetz, Bem 38 zu § 13a).

    Rn. 25 Nach § 8 Abs. 2 KatSG ist die Zustimmungserklärung von "der zuständigen Behörde" zu erteilen; der Widerruf der Zustimmung richtet sich dementsprechend nach den gleichen Zuständigkeitsvorschriften des KatSG (s BVerwG, Urt v 14.11.1979 aaO).

    Auch insoweit ist von der beim Erlaß des Widerspruchsbescheides geltenden Rechtslage auszugehen (BVerwG, Urt v 14.11.1979 aaO).

    Nach den insoweit auch für das VwVfG einschlägigen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 14.11.1979 (aaO) ist der Widerruf der Zustimmung bereits dann zulässig, wenn die Verpflichtung des Helfers zum Dienst im Katastrophenschutz wieder entfällt oder wenn der Helfer ihr in der Weise zuwiderhandelt, daß er nicht mehr iS der §§ 8 Abs. 2 KatSG, 13a WpflG im Katastrophenschutz "mitwirkt".

    Da der Kläger im Katastrophenschutz in S. trotz seiner 10-jährigen Verpflichtung nur wenige Monate tatsächlich mitgewirkt hat, war der Widerruf der Zustimmung auch nicht unverhältnismäßig (vgl BVerwG, Urt v 14.11.1979 aaO); der bei ihm während dieser kurzen Zeit entstandene Vertrauensschutz steht hinter dem öffentlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit des Katastrophenschutzes (vgl BVerwGE 55, 280) zurück.

  • VGH Hessen, 07.05.1991 - 2 UE 3330/90

    Widerruf der Zustimmung zur Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz

    Diese Entscheidung stellt nämlich keine Maßnahme "bei der Ausführung" des Wehrpflichtgesetzes im Sinne von dessen Abschnitt V dar (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1979 -- 8 C 15.79 --, BVerwGE 59, 124, 126 = Buchholz 448.0 § 13a WPflG Nr. 12).

    Vielmehr gelten, weil die gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSG erteilte Zustimmung ein Verwaltungsakt ist, mangels einer spezialgesetzlichen Regelung für ihren Widerruf die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit BVerwGE 59, 124; vgl. zuletzt Urteile vom 26. Januar 1990 -- 8 C 28.89 -- …und vom 29. Juni 1990 -- 8 C 69.88 --, Buchholz, a.a.O. Nr. 18 und 19).

    Insbesondere war der Beklagte nicht gehalten, vor einem Widerruf der Zustimmung zunächst ein Bußgeldverfahren durchzuführen (BVerwGE 59, 124 ff.; Urteil des OVG Münster vom 20. Juni 1983 -- 1 A 1480/81 --, NVwZ 1985 S. 132 ff.).

  • BVerwG, 11.12.1990 - 6 C 33.88

    Beamtenrecht: Widerruf der Bewilligung von Trennungsgeld

    Die entscheidungserheblichen Elemente des Sachverhalts, deren Änderung zu einem Widerruf berechtigt, können sowohl in einem Verhalten von Beteiligten oder Betroffenen liegen (vgl. Urteil vom 14. November 1979 - BVerwG 8 C 15.79 - (BVerwGE 59, 124, 127 ff.)) als auch in äußeren Umständen (…Meyer/Borgs-Maciejewski, VwVfG, § 49 Rdnr. 27).
  • BVerwG, 01.09.1987 - 8 CB 50.87

    Einordnung der Rechtsbeziehungen zwischen Katastrophenschutzbehörde, …

    Für den Widerruf der behördlichen Zustimmung gelten demgemäß in Ermangelung einer spezialgesetzlichen Regelung die revisiblen allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften des § 49 VwVfG (vgl. Urteil vom 14. November 1979 - BVerwG 8 C 15.79 - Buchholz 448.0 § 13 a WPflG Nr. 12 S. 18 ).

    Er stellt lediglich im öffentlichen Interesse klar, daß der wehr- oder zivildienstpflichtige Helfer nicht mehr für den Katastrophenschutz freigestellt ist, sondern zum Wehr- oder Zivildienst herangezogen werden kann (vgl. Urteil vom 14. November 1979, a.a.O. S. 23).

    Namentlich läßt ein Widerruf nicht ein rechtswidriges Zuwiderhandeln des Helfers gegen seine Verpflichtung zur Dienstleistung im Katastrophenschutz nachträglich entfallen (vgl. Urteil vom 14. November 1979, a.a.O. S. 22 f.).

  • BVerwG, 03.09.1980 - 8 C 8.78

    Anspruch auf Korrektur von erteilten Häftlingshilfebescheinigungen und …

    Deren allgemeines Schicksal durch lagermäßige Unterbringung als Folge von Arbeitsverpflichtungen oder zum Zwecke des Abtransports von Vertriebenen oder Aussiedlern gilt nach § 1 Abs. 6 HHG nicht als Gewahrsam im Sinne des Häftlingshilfegesetzes (Urteil vom 3. August 1977 - BVerwG 8 C 15.79 - [Buchholz 412.6 § 1 HHG Nr. 18]).
  • BSG, 12.05.1993 - 6 RKa 8/92

    Nicht-ärztlicher Verhaltenstherapeut - Genehmigung zur Teilnahme an kassen- und …

    Der Begriff der Tatsachenänderung iS des § 48 Abs. 1 S 1 SGB X erfaßt dabei auch den Sachverhalt, daß sich ein Begünstigter zB aufgrund einer Änderung seines Verhaltens nachträglich als unzuverlässig oder ungeeignet erweist (vgl BVerwGE 18, 34, 36; 59, 124, 128;… Obermayer, Komm zum VwVfG, 2. Aufl 1990, § 49 RdNr 36).
  • BVerwG, 26.01.1990 - 8 C 28.89

    Vorliegen einer Wehrdienstausnahme wegen Mitwirkung im Katastrophenschutz

    Rechtsgrundlage des Widerrufs ist § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG (vgl. zum Widerruf der Zustimmung gemäß §§ 13 a Abs. 1 WPflG und 8 Abs. 2 KatSG Urteile vom 14. November 1979 - BVerwG 8 C 15.79 und BVerwG 8 C 37-78 - Buchholz 448.0 § 13 a WPflG Nr. 12 S. 18 ; zum Widerruf eines Ausmusterungsbescheides Urteile vom 23. Mai 1986 - BVerwG 8 C 89.83 - Buchholz 448.0 § 23 WPflG Nr. 9 S. 1 und vom 25. September 1987 - BVerwG 8 C 61.85 - Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 11 S. 1 ).
  • BVerwG, 03.09.1980 - 8 C 41.79

    Fehlen der erforderlichen Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen …

    Voraussetzung ist jedoch, daß der Widerruf (vgl. dazu das zur Veröffentlichung vorgeseheneUrteil vom 14. November 1979 - BVerwG 8 C 15.79 -) in dem entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt wirksam und vollziehbar ist.
  • VG Freiburg, 21.07.2004 - 1 K 1485/02

    Rücknahme von Subventionsbescheiden bei fehlerhafter Tatsachengrundlage

    Auf die Frage, ob diese Verpflichtung, 60 Bäume für die Dauer des gesamten Fünfjahreszeitraums zu erhalten, mit oder ohne Verschulden nicht mehr erfüllt werden kann, kommt es ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Verpflichtung zum Erhalt der Bäume eine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG oder eine anderweitige Nebenbestimmung ist (hierzu BVerwG, Beschl. v. 6.9.1996 - 4 B 198/95 -, NVwZ-RR 1996, 193 bzw. Urt. v. 14.11.1979 - 8 C 15/79 -, BVerwGE 59, 124, 128).
  • BVerwG, 03.11.1983 - 8 B 109.83

    Förmliche Voraussetzungen für eine Entpflichtung eines Helfer, der sich zur …

    Der Widerruf ist nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG gerechtfertigt, wenn der Wehrpflichtige nicht mehr im Sinne der §§ 8 Abs. 2 KatSG, 13 a WPflG im Katastrophenschutz "mitwirkt" (BVerwG, Urteil vom 14. November 1979 - BVerwG 8 C 15.79 - Buchholz 448.0 § 13 a WPflG Nr. 12 S. 18 [21]).
  • BVerwG, 19.01.1990 - 9 B 302.89

    Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit - Bekenntnisunfähigkeit von Kindern - …

  • BVerwG, 17.10.1980 - 8 B 27.80

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Wegfall der Wehrdienstausnahme …

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