Rechtsprechung
| BVerwG, 22.06.1977 - VIII C 16.76 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Zurückstellung vom Wehrdienst
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (8)
- BVerwG, 26.06.1969 - VIII C 36.69
Anfechtung von Musterungsbescheid und Einberufungsbescheid - Zurückstellung vom …
Auszug aus BVerwG, 22.06.1977 - 8 C 16.76
Die Dienstantrittsanordnungen vorn 21. Januar und 24. Februar 1975 haben sich als selbständig anfechtbare Verwaltungsakte (BVerwGE 31, 324; 32, 243) [BVerwG 26.06.1969 - VIII C 63/66]im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Verbindung mit § 32 WPflG auf andere Weise dadurch erledigt, daß der in ihnen festgesetzte Dienstantrittszeitpunkt verstrichen ist.Durch ihn wurde auf Grund der zuvor im Musterungsbescheid getroffenen Entscheidung über die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen dessen Wehrpflichtverhältnis in ein Wehrdienstverhältnis überführt mit der rechtlichen Wirkung, daß der Wehrpflichtige für diese öffentlich-rechtliche Dienstleistung in Anspruch genommen ist und das Wehrdienstverhältnis in dem für den Dienstantritt festgesetzten Gestellungszeitpunkt ohne Rücksicht auf die Mitwirkung des Wehrpflichtigen beginnt (BVerwGE 31, 324; 32, 243 [BVerwG 26.06.1969 - VIII C 63/66]= Buchholz 448.0 § 12 Nr. 38; BVerwGE 39, 319).
Denn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Dienstantrittsanordnung sind die gleichen Grundsätze maßgebend wie beim Einberufungsbescheid (BVerwGE 32, 243 [248]).
- BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 88.68
Auszug aus BVerwG, 22.06.1977 - 8 C 16.76
Die Dienstantrittsanordnungen vorn 21. Januar und 24. Februar 1975 haben sich als selbständig anfechtbare Verwaltungsakte (BVerwGE 31, 324; 32, 243) [BVerwG 26.06.1969 - VIII C 63/66]im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Verbindung mit § 32 WPflG auf andere Weise dadurch erledigt, daß der in ihnen festgesetzte Dienstantrittszeitpunkt verstrichen ist.Durch ihn wurde auf Grund der zuvor im Musterungsbescheid getroffenen Entscheidung über die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen dessen Wehrpflichtverhältnis in ein Wehrdienstverhältnis überführt mit der rechtlichen Wirkung, daß der Wehrpflichtige für diese öffentlich-rechtliche Dienstleistung in Anspruch genommen ist und das Wehrdienstverhältnis in dem für den Dienstantritt festgesetzten Gestellungszeitpunkt ohne Rücksicht auf die Mitwirkung des Wehrpflichtigen beginnt (BVerwGE 31, 324; 32, 243 [BVerwG 26.06.1969 - VIII C 63/66]= Buchholz 448.0 § 12 Nr. 38; BVerwGE 39, 319).
- BVerwG, 13.11.1974 - VIII C 102.73
Anfechtung einer Diensteintrittsanordnung - Erledigung einer …
Auszug aus BVerwG, 22.06.1977 - 8 C 16.76
Denn solange der Kläger nicht in die Truppe eingegliedert worden ist, weil er den Wehrdienst nicht angetreten hat, fällt er noch unter die Heranziehung zum Wehrdienst und die Zuständigkeit der hierfür zuständigen Kreiswehrersatzämter (Urteil vom 13. November 1974 [BVerwGE 47, 169 = Buchholz 448.0 § 29 WPflG Nr. 15]).Die vom Kläger vorgetragenen Gründe, z.B. seine Anstellung am B. Theater, Einrichtung einer Wohnung in B. usw., sind als Entlassungsgründe unbeachtlich, weil sie entweder bereits vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses oder danach, jedenfalls aber immer dadurch entstanden sind, daß der Kläger den Wehrdienst nicht angetreten hat (BVerwGE 47, 169; Urteil vom 18. Februar 1976 - BVerwG VIII C 61.74 -).
- BVerwG, 26.06.1969 - VIII C 63.66
Ist ein ehebrechender Offizier für die Bundeswehr tragbar?
Auszug aus BVerwG, 22.06.1977 - 8 C 16.76
Die Dienstantrittsanordnungen vorn 21. Januar und 24. Februar 1975 haben sich als selbständig anfechtbare Verwaltungsakte (BVerwGE 31, 324; 32, 243) [BVerwG 26.06.1969 - VIII C 63/66]im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Verbindung mit § 32 WPflG auf andere Weise dadurch erledigt, daß der in ihnen festgesetzte Dienstantrittszeitpunkt verstrichen ist.Durch ihn wurde auf Grund der zuvor im Musterungsbescheid getroffenen Entscheidung über die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen dessen Wehrpflichtverhältnis in ein Wehrdienstverhältnis überführt mit der rechtlichen Wirkung, daß der Wehrpflichtige für diese öffentlich-rechtliche Dienstleistung in Anspruch genommen ist und das Wehrdienstverhältnis in dem für den Dienstantritt festgesetzten Gestellungszeitpunkt ohne Rücksicht auf die Mitwirkung des Wehrpflichtigen beginnt (BVerwGE 31, 324; 32, 243 [BVerwG 26.06.1969 - VIII C 63/66]= Buchholz 448.0 § 12 Nr. 38; BVerwGE 39, 319).
- BVerwG, 17.02.1972 - VIII C 84.70
Annahme eines gestaltenden, das Wehrdienstverhältnis begründenden …
Auszug aus BVerwG, 22.06.1977 - 8 C 16.76
Durch ihn wurde auf Grund der zuvor im Musterungsbescheid getroffenen Entscheidung über die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen dessen Wehrpflichtverhältnis in ein Wehrdienstverhältnis überführt mit der rechtlichen Wirkung, daß der Wehrpflichtige für diese öffentlich-rechtliche Dienstleistung in Anspruch genommen ist und das Wehrdienstverhältnis in dem für den Dienstantritt festgesetzten Gestellungszeitpunkt ohne Rücksicht auf die Mitwirkung des Wehrpflichtigen beginnt (BVerwGE 31, 324; 32, 243 [BVerwG 26.06.1969 - VIII C 63/66]= Buchholz 448.0 § 12 Nr. 38; BVerwGE 39, 319). - BVerwG, 17.12.1970 - VIII C 113.68
Auszug aus BVerwG, 22.06.1977 - 8 C 16.76
Als Härtegründe kommen nur solche in Betracht, die nach Beginn des Wehrdienstverhältnisses entstanden sind (BVerwGE 37, 62 [BVerwG 17.12.1970 - VIII C 113/68];… Urteil vom 13. November 1974 [a.a.O.]) und am Dienstantrittstag bestanden haben. - BVerwG, 11.11.1971 - VIII C 144.69
Vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst - Härtegründe für die Entlassung aus dem …
- BVerwG, 28.08.1974 - VIII C 84.73
Erledigung eines Einberufungsbescheids auf Grund Ausreise ins Ausland - …
Auszug aus BVerwG, 22.06.1977 - 8 C 16.76
Diese Bestimmung hätte nur dann angewendet werden können, wenn der Kläger den Wehrdienst angetreten hätte (Urteil vom 28. August 1974 - BVerwG VIII C 84.73 - [Buchholz 448.0 § 29 WPflG Nr. 14]).
- BVerwG, 23.04.1980 - 8 C 73.78
Feststellungsklage - Wehrpflichtiger - Wehrdienst - Einberufungsbescheid - …
Tritt ein Wehrpflichtiger den Wehrdienst zu dem im Einberufungsbescheid bestimmten Gestellungszeitpunkt nicht an, so wird dadurch allein (auch) das im Einberufungsbescheid enthaltene Gestellungsgebot nicht gegenstandslos; der Wehrpflichtige bleibt als Soldat grundsätzlich verpflichtet, den Wehrdienst bei der im Einberufungsbescheid genannten Truppe anzutreten, ohne daß es einer neuen Dienstantrittsanordnung bedarf (teilweise Änderung der Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwGE 31, 324; 32, 243 [BVerwG 26.06.1969 - VIII C 63/66]; 39, 319 [BVerwG 16.02.1972 - V C 6/71]; Urteile vom 22. Juni 1977 - BVerwG 8 C 16.76 - und vom 25. Oktober 1978 - BVerwG 8 C 13.77 -).
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