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Rechtsprechung
   BVerwG, 26.06.1987 - 8 C 17.85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,5340
BVerwG, 26.06.1987 - 8 C 17.85 (https://dejure.org/1987,5340)
BVerwG, Entscheidung vom 26.06.1987 - 8 C 17.85 (https://dejure.org/1987,5340)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Juni 1987 - 8 C 17.85 (https://dejure.org/1987,5340)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ermessensausübung und Ermessensfehlgebrauch - Fehlbelegung von Sozialwohnungen - Überlassen eines Hauses zum Gebrauch gegen Vorlage einer Wohnberechtigungsbescheinigung - Steuerung der Ermessensausübung durch Verwaltungsvorschrift - Ausgleich für eine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 18.09.1981 - 8 C 72.80

    Schuldhafte Verletzung - Fehlbelegungsverbot - Hauseigentümer - Pflicht des …

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1987 - 8 C 17.85
    Eine solche Festsetzung "steht sowohl in Richtung auf das 'Ob' als auch auf die Höhe im Ermessen der Behörde" (…Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 51.79 - Buchholz 454.32 § 25 WoBindG Nr. 3 S. 1 . Der "Zweck" dieser Ermächtigung (§§ 40 VwVfG, 114 VwGO) ergibt sich, was die "Höhe" der geforderten Leistung, also die Leistungsbemessung anlangt, wesentlich aus der Funktion, die das Gesetz den in § 25 WoBindG vorgesehenen Geldleistungen zumißt, und diese Funktion richtet sich - wie im Anschluß an die Rechtsprechung des erkennenden Senats das Berufungsgericht und die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend annehmen, und wie es auch Nr. 25.11 Satz 1 VV-WoBindG besagt - auf "Schadensausgleich" (s. Urteile vom 21. März 1979 - BVerwG 8 C 69.78 - Buchholz 454.32 § 25 WoBindG Nr. 1 S. 1 , vom 27. Mai 1981, a.a.O. S. 6, 8 f. und 12 ff. sowie vom 18. September 1981 - BVerwG 8 C 72.80 - BVerwGE 64, 105 <107 [BVerwG 18.09.1981 - 8 C 72/80] und 111>).

    Diese Vorschrift greift nur für den Fall ein, daß die Billigkeitsgründe stark genug sind, einen vollen Verzicht auf die Heranziehung zu rechtfertigen; "sollen nicht geltend gemacht werden" bedeutet in § 25 Abs. 3 Satz 1 WoBindG "sollen überhaupt nicht geltend gemacht werden" (urteil vom 18. September 1981, a.a.O. S. 112 f.).

    Da nun nicht einzusehen ist, daß einschlägige Biliigkeitsgründe, was immer zu ihnen gehören mag, nur dann sollen ergiebig sein können, wenn sie die Angemessenheit einer Heranziehung schlechthin ausschließen, jedoch vollauf versagen sollen, wenn sie so stark nicht sind, muß gefolgert werden, daß Billigkeitsgründe von gleicher Beschaffenheit, aber minderer Kraft unmittelbar bei der Leistungsbemessung zu beachten sind (ebenso Urteil vom 18. September 1981, a.a.O. S. 112 f.).

    Eigen ist ihnen ferner zweitens, daß sie doch immerhin für die Wohnungsbindung und deren Zwecke erheblich" sein müssen (Urteil vom 18. September 1981, a.a.O. S. 112), also nicht nur Gründe persönlicher Unbilligkeit sein dürfen.

  • BVerwG, 21.03.1979 - 8 C 69.78

    Sanktionen bei Belassung nichtberechtigter Personen in Sozialwohnungen - …

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1987 - 8 C 17.85
    Eine solche Festsetzung "steht sowohl in Richtung auf das 'Ob' als auch auf die Höhe im Ermessen der Behörde" (Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 51.79 - Buchholz 454.32 § 25 WoBindG Nr. 3 S. 1 . Der "Zweck" dieser Ermächtigung (§§ 40 VwVfG, 114 VwGO) ergibt sich, was die "Höhe" der geforderten Leistung, also die Leistungsbemessung anlangt, wesentlich aus der Funktion, die das Gesetz den in § 25 WoBindG vorgesehenen Geldleistungen zumißt, und diese Funktion richtet sich - wie im Anschluß an die Rechtsprechung des erkennenden Senats das Berufungsgericht und die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend annehmen, und wie es auch Nr. 25.11 Satz 1 VV-WoBindG besagt - auf "Schadensausgleich" (s. Urteile vom 21. März 1979 - BVerwG 8 C 69.78 - Buchholz 454.32 § 25 WoBindG Nr. 1 S. 1 , vom 27. Mai 1981, a.a.O. S. 6, 8 f. und 12 ff. sowie vom 18. September 1981 - BVerwG 8 C 72.80 - BVerwGE 64, 105 <107 [BVerwG 18.09.1981 - 8 C 72/80] und 111>).

    Darin liegt zugleich der Ansatz für das die Leistungsbemessung leitende Gebot der Verhältnismäßigkeit (s. Urteile vom 21. März 1979, a.a.O. S. 5 …und vom 27. Mai 1981, a.a.O. S. 8 f. und 12): Die an die Stelle des Schadensersatzes tretende Abgabe muß so bemessen werden, daß sie als System dem Schaden korrespondiert; der größere Schaden muß grundsätzlich, d.h. unter Berücksichtigung der in Kauf zu nehmenden Vergröberung, die höhere Abgabe nach sich ziehen.

    Zu diesen Billigkeits-(also: Reduzierungs-)gründen gehört unter anderem - dahin gehend ist das im Urteil vom 21. März 1979, a.a.O. S. 4 Gesagte gegenüber einem verbreiteten, auch in die Verwaltungsvorschriften vom 1. Juli 1980 eingegangenen Mißverständnis zu präzisieren - die Höhe der "seitens der öffentlichen Hand erbrachten Leistungen" (Urteil vom 21. März 1979, a.a.O.).

  • BGH, 24.03.1959 - VI ZR 90/58

    Berücksichtigung eines Abzugs neu für alt

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1987 - 8 C 17.85
    Er müßte sich vielmehr einen "Abzug zwecks Berücksichtigung des Unterschiedes von alt und neu" gefallen lassen (BGH, Urteil vom 24. März 1959 - VI ZR 90/58 - BGHZ 30, 29 [BGH 24.03.1959 - VI ZR 90/58]).

    Dahin führt "eine Gesamtschau über die Interessenlage"; daran vorbeizusehen, mißachtete "Grenzen der Zumutbarkeit" (BGH, Urteil vom 24. März 1959, a.a.O. S. 33 f.).

  • BVerwG, 27.05.1981 - 8 C 51.79

    Erhebung einer Geldleistung wegen Fehlbelegung einer der Wohnungsbindung …

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1987 - 8 C 17.85
    Eine solche Festsetzung "steht sowohl in Richtung auf das 'Ob' als auch auf die Höhe im Ermessen der Behörde" (Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 51.79 - Buchholz 454.32 § 25 WoBindG Nr. 3 S. 1 . Der "Zweck" dieser Ermächtigung (§§ 40 VwVfG, 114 VwGO) ergibt sich, was die "Höhe" der geforderten Leistung, also die Leistungsbemessung anlangt, wesentlich aus der Funktion, die das Gesetz den in § 25 WoBindG vorgesehenen Geldleistungen zumißt, und diese Funktion richtet sich - wie im Anschluß an die Rechtsprechung des erkennenden Senats das Berufungsgericht und die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend annehmen, und wie es auch Nr. 25.11 Satz 1 VV-WoBindG besagt - auf "Schadensausgleich" (s. Urteile vom 21. März 1979 - BVerwG 8 C 69.78 - Buchholz 454.32 § 25 WoBindG Nr. 1 S. 1 , vom 27. Mai 1981, a.a.O. S. 6, 8 f. und 12 ff. …sowie vom 18. September 1981 - BVerwG 8 C 72.80 - BVerwGE 64, 105 <107 [BVerwG 18.09.1981 - 8 C 72/80] und 111>).

    Darin liegt zugleich der Ansatz für das die Leistungsbemessung leitende Gebot der Verhältnismäßigkeit (s. Urteile vom 21. März 1979, a.a.O. S. 5 und vom 27. Mai 1981, a.a.O. S. 8 f. und 12): Die an die Stelle des Schadensersatzes tretende Abgabe muß so bemessen werden, daß sie als System dem Schaden korrespondiert; der größere Schaden muß grundsätzlich, d.h. unter Berücksichtigung der in Kauf zu nehmenden Vergröberung, die höhere Abgabe nach sich ziehen.

  • BVerwG, 28.08.1980 - 4 B 67.80

    Privilegierung eines Torfabbaus; Umfang der Begründungspflicht bei …

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1987 - 8 C 17.85
    Fehlt es daran, braucht sich die Ermessensausübung auf Fragen der Billigkeit nicht zu erstrecken (und braucht sich - das versteht sich als weitere Konsequenz von selbst - die Begründung des jeweils ergehenden Bescheides zu Fragen der Billigkeit auch nicht zu verhalten; s. Beschluß vom 28. August 1980 - BVerwG 4 B 67.80 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 168 S. 126 .
  • BVerwG, 26.06.1987 - 8 C 6.85

    Wohnungsbindung - Gesetzesverstöße - Geldleistungen

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1987 - 8 C 17.85
    Die Leistungsbemessung hat sich daran auszurichten, daß diese Geldleistungen als Abgabe an die Stelle einer an sich gerechtfertigten Heranziehung zum Schadensersatz treten (wie Urteil vom 26. Juni 1987 - BVerwG 8 C 6.85 -).
  • BVerwG, 18.05.1990 - 8 C 48.88

    Wohnungsbindungsverstoß - Ergänzende Ermessensentscheidung - Geldleistungen - …

    Wie der Senat in seinen Urteilen vom 26. Juni 1987 - BVerwG 8 C 6.85, BVerwG 8 C 17.85 und BVerwG 8 C 63.85 - (Buchholz 454.32 § 25 WoBindG Nr. 9 S. 3 ) im einzelnen dargelegt hat, muß bei der Ermessensausübung die für die Leistungsbemessung wesentliche Situation auf dem örtlichen Wohnungsmarkt, wie sie in der Differenz zwischen der Kostenmiete von Sozialwohnungen und der ortsüblichen Miete für vergleichbaren nicht preisgebundenen Wohnraum zum Ausdruck kommt, berücksichtigt werden.
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