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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.06.1965 - VIII C 170.63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1965,1061
BVerwG, 03.06.1965 - VIII C 170.63 (https://dejure.org/1965,1061)
BVerwG, Entscheidung vom 03.06.1965 - VIII C 170.63 (https://dejure.org/1965,1061)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Juni 1965 - VIII C 170.63 (https://dejure.org/1965,1061)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Festsetzung einer beamtenrechtlichen Beihilfe für die Zahlung von Krankheitskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 30.11.1964 - VIII C 268.63

    Begriff der Sachleistungen - Umfang der Alimentationspflicht - Grundsatz des …

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1965 - VIII C 170.63
    Dabei hat es unter anderem dargelegt, daß die Beihilfe insoweit, als der mit den Dienst- oder Versorgungsbezügen allgemein zur Deckung der Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen zur Verfügung gestellte Durchschnittssatz im Einzelfall nicht ausreicht, zu einer angemessenen Freistellung des Beamten von den jeweils darüber hinaus auftretenden Belastungen führen soll (vgl. BVerwGE 19, 10 und BVerwGE 20, 44).
  • BVerwG, 11.06.1964 - VIII C 155.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1965 - VIII C 170.63
    Dabei hat es unter anderem dargelegt, daß die Beihilfe insoweit, als der mit den Dienst- oder Versorgungsbezügen allgemein zur Deckung der Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen zur Verfügung gestellte Durchschnittssatz im Einzelfall nicht ausreicht, zu einer angemessenen Freistellung des Beamten von den jeweils darüber hinaus auftretenden Belastungen führen soll (vgl. BVerwGE 19, 10 und BVerwGE 20, 44).
  • BVerwG, 26.09.2001 - 1 D 32.00

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Ruhestandsbeamter des höheren Dienstes; …

    Auf Grund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht war er ganz selbstverständlich verpflichtet, der Beihilfestelle die ihm jeweils nachträglich zugeflossenen Erstattungen für das zurückgegebene Blutkonzentrat unverzüglich anzuzeigen (vgl. zur wechselseitigen Treuepflicht im Beihilferecht, Urteil vom 3. Juni 1965 - BVerwG VIII C 170.63 - Buchholz 238.91 Nr. 2 BhV Nr. 1).
  • BVerwG, 25.10.1972 - VI C 5.71

    Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer …

    Erfülle der Beamte diese Forderungen, so entstünden ihm Aufwendungen, deren Beihilfefähigkeit das Bundesverwaltungsgericht bejaht habe (vgl. Urteil vom 3. Juni 1965 - BVerwG VIII C 170.63 - [RiA 1966, 134]).

    Schon diese Folgen sprächen dafür, daß die der Festsetzungsstelle vorgelegte Arztrechnung nicht pro forma ausgestellt sei, sondern eine echte Honorarforderung beweise, Bestünden daran bei der Behandlung durch einen Verwandten oder in anderen Fällen hinreichende Zweifel, so könne die Festsetzungsstelle die Vorlage einer quittierten Rechnung oder sonstiger Beweise (z.B. Kontoauszüge, Erklärungen des Arztes) dafür verlangen, daß die Honorarforderung in Höhe des Rechnungsbetrages ernst gemeint gewesen sei (vgl. Urteil vom 3. Juni 1965 - BVerwG VIII C 170.63 -).

    Denn es verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des früher für Beihilfesachen zuständigen VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 1965 - BVerwG VIII C 170.63 - (RiA 1966, 134 = Buchholz 238.91 Nr. 2 BhV Nr. 1), das ebenfalls von einer Verkehrssitte unter Ärzten ausgeht, nahe Angehörige unentgeltlich zu behandeln.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.02.2011 - 10 S 1267/09

    Anrechnung eines nachträglichen Preisnachlasses im Rahmen der Beihilfeberechnung

    Eine Aufwendung ist nicht schon dann beihilfefähig, wenn der Beihilfeberechtigte eine Leistung oder Lieferung der in den Beihilfevorschriften bezeichneten Art in Anspruch genommen hat; die Beihilfefähigkeit der Aufwendung setzt vielmehr weiter voraus, dass der Berechtigte zur Erlangung dieser Leistung oder Lieferung etwas aus seinem Vermögen aufzuwenden hat (Anschluss an Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.06.1965 - VIII C 170.63 - Buchholz 238.91 Nr. 2 BhV Nr. 1).

    Nur soweit dem Beamten tatsächlich eine wirtschaftliche Belastung erwachsen ist, setzt die auf der Fürsorgepflicht beruhende ergänzende Hilfe des Dienstherrn ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.06.1965 - VIII C 170.63 - Buchholz 238.91 Nr. 2 BhV Nr. 1).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten kann eine gegenteilige Aussage nicht dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.06.1965 (- VIII C 170.63 - a.a.O.) entnommen werden.

  • BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 23.81

    Nahe Angehörige - Persönliche Tätigkeit bei Heilmaßnahme - Ausschluss der …

    Eine solche Verkehrssitte habe das Bundesverwaltungsgericht auch bereits in dem zur früheren Rechtslage ergangenen Urteil vom 3. Juni 1965 - BVerwG 8 C 170.63 - (Buchholz 238.91 Nr. 2 BhV Nr. 1 = RiA 66, 134) angenommen.

    Sie geht allerdings ebenso wie das Urteil des 8. Senats vom 3. Juni 1965 - BVerwG 8 C 170.63 - (Buchholz 238.91 Nr. 2 BhV Nr. 1 = RiA 1966, 134) vom Bestehen einer Verkehrssitte der unentgeltlichen persönlichen Heilbehandlung naher Angehöriger aus; dagegen hat hier das Berufungsgericht festgestellt, daß jedenfalls in den hier maßgeblichen Jahren 1968 bis 1973 eine Verkehrssitte der unentgeltlichen ärztlichen Behandlung naher Angehöriger nicht (mehr) bestand.

  • BVerwG, 25.06.1992 - 2 C 12.90

    Krankenhilfe als Sachleistung für Beamte nach dem Sozialhilfegesetz (BSHG)

    Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen setzt mithin grundsätzlich voraus, daß der Berechtigte zum Erhalt der medizinischen Leistungen etwas aus seinem Vermögen aufwenden muß oder aufgewendet hat (so schon Urteil vom 3. Juni 1965 - BVerwG 8 C 170.63 - ), ihm also eine finanzielle Belastung erwächst, die bestimmungsgemäß Beihilfe durch den Dienstherrn erfährt.

    Hat der Beamte oder Soldat dagegen infolge der Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers tatsächlich aus seinem Vermögen Aufwendungen zu erbringen und sind diese grundsätzlich nach den Beihilfevorschriften auch beihilfefähig, so hat er einen Anspruch auf Beihilfe (vgl. BVerwGE 21, 258 [BVerwG 28.06.1965 - VIII C 334/63]; Urteile vom 3. Juni 1965 - BVerwG 8 C 170.63 - , vom 29. August 1968 - BVerwG 2 C 63.67 - , zum Vorrang einer nach den Beihilfevorschriften zustehenden Beihilfe auch bei Vorleistung durch den Sozialhilfeträger vgl. Nr. 4 zu § 5 Abs. 3 BhV der Hinweise zur Durchführung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 79 BBG in der ab 1. Januar 1990 geltenden Fassung).

  • BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 13.81

    Umfang der Fürsorgepflicht des Dienstherrn - Ausschluss der Beihilfefähigkeit von …

    Eine solche Verkehrssitte habe das Bundesverwaltungsgericht auch bereits in dem zur früheren Rechtslage ergangenen Urteil vom 3. Juni 1965 - BVerwG 8 C 170.63 - (Buchholz 238.91 Nr. 2 BhV Nr. 1 = RiA 1966, 134) angenommen.

    Sie geht allerdings ebenso wie das Urteil des 8. Senats vom 3. Juni 1965 - BVerwG 8 C 170.63 - (Buchholz 238.91 Nr. 2 BhV Nr. 1 = RiA 1966, 134) vom Bestehen einer Verkehrssitte der unentgeltlichen persönlichen Heilbehandlung naher Angehöriger aus; dagegen hat hier das Berufungsgericht festgestellt, daß jedenfalls in dem hier maßgeblichen Jahr 1972 eine Verkehrssitte der unentgeltlichen zahnärztlichen Behandlung von Geschwistern nicht (mehr) bestand.

  • VG Regensburg, 16.10.1991 - RN 1 K 90 1611

    Rückforderung grundsätzlich beihilfefähiger persönlicher Aufwendungen von …

    Im Anschluß an die in Literatur und Rechtsprechung getroffenen Feststellungen, daß die unentgeltliche persönliche Heilbehandlung durch nahe Angehörige des Behandelten einer allgemeinen Verkehrssitte und sittlichen Pflicht entspreche (vgl. BVerwG. Urt. v. 03.06.1965 - BVerwG VIII C 170.63 -, Buchholz 238.91 Nr. 2 BhV Nr. 1 und die in BVerwGE 41, 101 ff. [BVerwG 25.10.1972 - VI C 5/71] zitierte Literatur), bestimmte Nr. 3 Abs. 8 Satz 1 BhV i.d.F. v. 28.10.1965 (GMBl S. 383), daß Aufwendungen für die persönliche Heilbehandlung durch den Ehegatten, die Kinder.

    Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.06.1965 a.a.O. hatte auch der Bundesminister des Innern nicht mehr an der in seinem Erlaß vom 10.05.1961 - II A 2 - 22135 - 2077/61 - (vgl. Czyborra, ZBR 1965.236 ff. FN. 12) vertretenen Ansicht festgehalten, daß die Kosten der Behandlung durch nahe Angehörige des Beihilfeberechtigten nicht als beihilfefähig angesehen werden könnten, sondern nurmehr auf die nahen Angehörigen des Behandelten abgestellt, der grundsätzlich als Gebührenschuldner in Anspruch genommen wird, wenn ihm gegenüber nicht die sittliche Pflicht zur unentgeltlichen Behandlung besteht.

  • VG Ansbach, 12.03.2013 - AN 1 K 11.01803

    Beihilfeleistungen für gehäufte HNO-ärztliche Behandlungen

    Nur soweit dem Beamten tatsächlich eine wirtschaftliche Belastung erwachsen sei, setze die auf der Fürsorgepflicht beruhende ergänzende Hilfe in Form der Beihilfegewährung ein (vgl. auch BVerwG vom 3.6.1965 - 8 C 170.63).
  • VG Gelsenkirchen, 06.07.2001 - 3 K 4235/99

    Nachprüfung der Beihilfefähigkeit zahnärztlicher Leistungen; Mehrfache Abrechnung …

    Rn. 57 Vgl. zur Mitwirkungspflicht des Beihilfeberechtigten im Übrigen Bundesverwaltungsgericht, bereits Urteil vom 3. Juni 1965 - VIII C 170/63 - Buchholz 283.91 Nr. 2 BhV Nr. 1 Seite 6; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. November 1993 - 6 A 511/92; Urteil vom 11. Januar 1996 - 6 A 1743/95.
  • BVerwG, 10.07.1979 - 6 B 55.78

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Entstehung einer Aufwendung im Sinne …

    Erst danach gebietet die Fürsorgepflicht dem Dienstherrn in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen ergänzend durch die Gewährung einer Beihilfe einzugreifen, um in dem gebotenen Maße die wirtschaftliche Lage des Beamten durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern (vgl. Urteile vom 3. Juni 1965 - BVerwG 8 C 170.63 - [Buchholz 238.91 Nr. 2 BhV Nr. 1] und vom 25. Januar 1968 - BVerwG 2 C 58.67 - [Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 9]).
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