Rechtsprechung
| BVerwG, 31.03.1995 - 8 C 2.95 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Erfordernis des Umfassens des gesamten Zeitraumes zwischen Musterung und Vollendung des 25. Lebensjahres durch die Zurückstellung, bei der Verlängerung des Einberufungsalters auf 28 Jahre - Erfordernis einer vorherigen Zurückstellung bei Einberufung nach dem ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Arnsberg, 04.11.1994 - 3 K 6949/94
- BVerwG, 19.01.1995 - 8 B 204.94
- BVerwG, 31.03.1995 - 8 C 2.95
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 12.04.1991 - 8 C 45.90
Wehrpflicht Altersgrenze - Wehrpflicht Tauglichkeit - Fachärztliche Untersuchung …
Auszug aus BVerwG, 31.03.1995 - 8 C 2.95
Diese Ausnahmen sind - wie der Senat bereits im Urteil vom 12. April 1991 - BVerwG 8 C 45.90 - (Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 53 S. 26 ) dargelegt hat - ebenso wie die gleichartigen des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 und Satz 3 ZDG (vgl. dazu Urteil vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 14.87 - Buchholz 448.11 § 24 ZDG Nr. 4 S. 3 ) darauf gerichtet, zur Gewährleistung der im allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verankerten Wehrgerechtigkeit die Einberufungsmöglichkeit für diejenigen Dienstpflichtigen zu verlängern, die durch ihr Verhalten eine rechtzeitige Einberufung vor der Regelaltersgrenze verhindert haben. - BVerwG, 31.03.1995 - 8 C 25.94
Wehrpflicht - Höchstalter - Grundwehrdienst
Auszug aus BVerwG, 31.03.1995 - 8 C 2.95
Für die Verlängerung des Einberufungsalters auf 28 Jahre ist nicht erforderlich, daß Zurückstellungen nach § 12 WPflG den gesamten Zeitraum zwischen Musterung des Wehrpflichtigen und der Vollendung des 25. Lebensjahres umfassen (wie Urteil vom 31. März 1995 - BVerwG 8 C 25.94 -). - BVerwG, 18.03.1988 - 8 C 14.87
Kriegsdienstverweigerung - Medizinstudium - Zurückstellung - Zivildienst - …
Auszug aus BVerwG, 31.03.1995 - 8 C 2.95
Diese Ausnahmen sind - wie der Senat bereits im Urteil vom 12. April 1991 - BVerwG 8 C 45.90 - (Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 53 S. 26 ) dargelegt hat - ebenso wie die gleichartigen des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 und Satz 3 ZDG (vgl. dazu Urteil vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 14.87 - Buchholz 448.11 § 24 ZDG Nr. 4 S. 3 ) darauf gerichtet, zur Gewährleistung der im allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verankerten Wehrgerechtigkeit die Einberufungsmöglichkeit für diejenigen Dienstpflichtigen zu verlängern, die durch ihr Verhalten eine rechtzeitige Einberufung vor der Regelaltersgrenze verhindert haben. - BVerwG, 25.06.1985 - 8 C 125.83
Musterung - Untersuchung - Einberufung - Gesundheit - Beeinträchtigungen - …
Auszug aus BVerwG, 31.03.1995 - 8 C 2.95
Das angefochtene Urteil hält die erst mit Schreiben seiner Prozeßvertreter vom 6. September 1994 erhobenen gesundheitlichen Einwendungen des Klägers gegen seine Wehrdienstfähigkeit mangels schlüssiger Darlegung zu Recht für unerheblich (vgl. Urteil vom 25. Juni 1985 - BVerwG 8 C 125.83 - Buchholz 448.5 § 13 MustV Nr. 19 S. 9 ).
- BVerwG, 19.04.1996 - 8 C 3.96
Recht der Soldaten: Heranziehung zum Grundwehrdienst eines bereits über 25 Jahre …
In diesem Sinne kausal für die Überschreitung der Regelaltersgrenze ist eine Zurückstellung aber nicht nur dann, wenn der Wehrpflichtige während des Zeitraumes einer gewährten Zurückstellung 25 Jahre alt geworden ist (vgl. insoweit Urteile vom 31. März 1995 - BVerwG 8 C 25.94, NVwZ-RR 95 S. 678 und BVerwG 8 C 2.95 -) oder wenn die Zurückstellung jedenfalls bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres angedauert hat.Diese Ausnahmen sind nämlich - wie der Senat bereits im Urteil vom 12. April 1991 - BVerwG 8 C 45.90 - (Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 53 S. 26 [32]) dargelegt hat, - ebenso wie die gleichartigen des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 und Satz 3 ZDG (vgl. dazu Urteil vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 14.87 - Buchholz 448.11 § 24 Nr. 4 S. 3 [6]) - alle darauf gerichtet, die Einberufungsmöglichkeit zur Gewährleistung der im allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verankerten Wehrgerechtigkeit zu verlängern (vgl. Urteile vom 31. März 1995 - BVerwG 8 C 25.94 a.a.O. S. 678 und BVerwG 8 C 2.95 -).
- BVerwG, 25.10.1996 - 8 C 24.96
Recht der Soldaten - Wehrpflichtrecht, Heranziehung nach Zurückstellung nur …
Solchermaßen kausal für die Überschreitung der Regelaltersgrenze ist eine Zurückstellung nicht nur dann, wenn der Wehrpflichtige während des Zeitraums einer gewährten Zurückstellung fünfundzwanzig Jahre alt geworden ist (vgl. insoweit Urteile vom 31. März 1995 - BVerwG 8 C 25.94 - und - BVerwG 8 C 2.95 -) oder wenn seine Zurückstellung jedenfalls bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres angedauert hat. - BVerwG, 23.10.1996 - 8 C 7.96
Recht der Soldaten - Wehrpflichtrecht, Verlängerung des Einberufungsalters bis …
Der Gesetzgeber verfolgt mit den im Anschluß an die Regelaltersgrenze des § 24 Abs. 1 Satz 1 ZDG (§ 5 Abs. 1 Satz 1 WPflG) in § 24 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 und Satz 3 ZDG - ebenso wie mit den gleichartigen in § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 WPflG geregelten Ausnahmen - wie der Senat bereits in den Urteilen vom 12. April 1991 - BVerwG 8 C 45.90 - (Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 53 S. 26 (32)) und vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 14.87 - (Buchholz 448.11 § 24 ZDG Nr. 4 S. 3 (6)) im einzelnen dargelegt hat, insgesamt das Ziel, die Einberufungsmöglichkeit zur Gewährleistung der im allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verankerten Wehrgerechtigkeit (BVerfGE 38, 154 (167 f.); 48, 127 (162); 69, 1 (22)) zu verlängern (ebenso Urteile vom 31. März 1995 - BVerwG 8 C 25.94 - und - BVerwG 8 C 2.95 - und vom 19. April 1996 - BVerwG 8 C 3.96 -).
- BVerwG, 26.07.1996 - 8 C 18.95
Kein rechtsschutzwürdiges Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit eines …
Ein über 25 Jahre alter Wehrpflichtiger kann noch bis zum 28. Lebensjahr zum Grundwehrdienst herangezogen werden, wenn er wegen der ihm gewährten Zurückstellungen nicht rechtzeitig vor Vollendung des 25. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnte (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung in den Urteilen vom 31. März 1995 - BVerwG 8 C 25.94 - und - BVerwG 8 C 2.95 - Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 20 S. 3 (4 ff.)). - BVerwG, 15.01.1997 - 8 B 217.96
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Die Frage ist durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 31. März 1995 - BVerwG 8 C 25.94 und BVerwG 8 C 2.95 - Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 20 S. 3 und vom 19. April 1996 - BVerwG 8 C 3.96 - zur Veröffentlichung vorgesehen) bereits in dem Sinne geklärt, daß Zurückstellungen nach § 12 WPflG nicht den gesamten Zeitraum zwischen Musterung und der Vollendung des 25. Lebensjahres des Wehrpflichtigen umfassen müssen. - BVerwG, 16.04.1996 - 8 B 174.95
Heranziehung eines zum Grundwehrdienst verpflichteten bei Überschreitung der …
Die mit dem Beschwerdevorbringen aufgeworfene Frage, ob der Kläger auch noch nach Überschreiten der Regelaltersgrenze des § 5 Abs. 1 Satz 1 WPflG zum Grundwehrdienst herangezogen werden kann, weil er im Zeitpunkt der Vollendung seines 25. Lebensjahres vom Wehrdienst nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WPflG zurückgestellt war, ist durch die im angefochtenen Urteil zitierte Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 31. März 1995 - BVerwG 8 C 2.95 und BVerwG 8 C 25.94 - NVwZR 95, S. 678) bereits geklärt. - BVerwG, 24.09.1996 - 2 WD 16.96
Disziplinarverfahren gegegn Soldaten wegen Bedrohung und wegen vorsätzlicher …
Der Aberkennung des ihm von der Truppendienstkammer belassenen Dienstgrades für das Reserveverhältnis (§ 58 Abs. 2 WDO) steht zwar das Verschlechterungsverbot entgegen; nach Auffassung des Senats handelt es sich bei dem Dienstgrad eines Stabsgefreiten um einen deutlich herausgehobenen Mannschaftsdienstgrad, der im Falle eines schweren Dienstvergehens grundsätzlich nicht zuerkannt werden sollte (vgl. Urteil vom 27. Juni 1995 - BVerwG 2 WD 3.95 - <NZWehrr 1996, 39 = NVwZ 1996, 601>). - BVerwG, 16.04.1996 - 8 B 176.95
Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts - …
In diesem Zeitraum hat der Kläger am 3. November 1993 sein 25. Lebensjahr vollendet mit der Folge, daß er wegen einer ihm gewährten Zurückstellung nach § 12 WPflG noch bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres zum Grundwehrdienst bzw. Zivildienst herangezogen werden kann (vgl. Urteile vom 31. März 1995 - BVerwG 8 C 25.94 und 8 C 2.95 - NVwZR 95, S. 678).
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