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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.12.1977 - VIII C 28.77, VIII C 85.76, VIII C 97.76, VIII C 98.76, VIII C 113.76   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1977,163
BVerwG, 14.12.1977 - VIII C 28.77, VIII C 85.76, VIII C 97.76, VIII C 98.76, VIII C 113.76 (https://dejure.org/1977,163)
BVerwG, Entscheidung vom 14.12.1977 - VIII C 28.77, VIII C 85.76, VIII C 97.76, VIII C 98.76, VIII C 113.76 (https://dejure.org/1977,163)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Dezember 1977 - VIII C 28.77, VIII C 85.76, VIII C 97.76, VIII C 98.76, VIII C 113.76 (https://dejure.org/1977,163)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Gebäudeabbruch

  • Wolters Kluwer

    Abbruch von Wohngebäuden - Genehmigungserfordernis - Auslage - Ermessensentscheidung - Ermessensgrenzen - Abbruchsgenehmigungen mit Zahlungsauflagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Statthaftigkeit der VK bei Rechtschutz gegen Nebenbestimmungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 55, 135
  • NJW 1978, 1018
  • MDR 1978, 600
  • MDR 1978, 601
  • ZMR 1978, 186
  • DVBl 1978, 645
 
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Wird zitiert von ... (38)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 18.05.1977 - 8 C 44.76

    Voraussetzungen für die Revisibilität von Landesrecht; Abbruch von Wohnraum als …

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1977 - 8 C 28.77
    Zum Genehmigungserfordernis für den Abbruch von Wohngebäuden (im Anschluß an BVerwG 8 C 44.76).

    Die Verordnung vom 22. Februar 1972 knüpft in tatbestandlicher Hinsicht an die bundesrechtliche Ermächtigung an, die revisibel ist (vgl. das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmte Urteil vom 18. Mai 1977 - BVerwG 8 C 44.76 - [NJW 1977, 2280]).

    Die Ermächtigungsvorschrift, auf der die Verordnung vom 22. Februar 1972 beruht, sieht - wie im genannten Urteil BVerwG 8 C 44.76 im Anschluß an die Entscheidung BVerfGE 38, 348 [BVerfG 04.02.1975 - 2 BvL 5/74] dargelegt worden ist - ein generelles Zweckentfremdungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt vor und meint einen weiten.

    Der erkennende Senat vermag der Ansicht von Binz (NJW 1977, 2239 f. [BGH 10.11.1976 - VIII ZR 115/75]) nicht zu folgen, aus historischen, sprachlichen und denkgesetzlichen Gründen sei eine einengende Bestimmung des Begriffs der Zweckentfremdung geboten; auf die Ausführungen im genannten Urteil BVerwG 8 C 44.76 wird verwiesen.

    Die Erteilung der Genehmigung liegt, wie im Urteil BVerwG 8 C 44.76 näher dargelegt worden ist, grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde.

    In bestimmten Fällen kann allerdings das Ermessen der zuständigen Behörde derart eingeschränkt sein, daß nur die Erteilung einer auflagenfreien Genehmigung in Betracht kommt; auch das ist im Urteil BVerwG 8 C 44.76 näher dargelegt worden.

  • BVerfG, 04.02.1975 - 2 BvL 5/74

    Zweckentfremdung von Wohnraum

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1977 - 8 C 28.77
    Die Ermächtigungsvorschrift, auf der die Verordnung vom 22. Februar 1972 beruht, sieht - wie im genannten Urteil BVerwG 8 C 44.76 im Anschluß an die Entscheidung BVerfGE 38, 348 [BVerfG 04.02.1975 - 2 BvL 5/74] dargelegt worden ist - ein generelles Zweckentfremdungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt vor und meint einen weiten.

    6 § 1 MRVerbG sieht, wie schon in der Entscheidung BVerfGE 38, 348 [BVerfG 04.02.1975 - 2 BvL 5/74] dargelegt worden ist, ein durch Landesverordnung einzuführendes grundsätzliches Verbot des Abbruchs, von Wohnraum vor, der noch für den Wohnungsuiarkt zur Verfügung steht, und verbindet dieses generelle Verbot mit einem Erlaubnisvorbehalt (vgl. BVerfGE 38, 348 [BVerfG 04.02.1975 - 2 BvL 5/74] [367]).

  • BVerwG, 08.02.1974 - IV C 73.72

    Anfechtung der Auflage eines Bauscheins

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1977 - 8 C 28.77
    Zur Abgrenzung der Fälle, in denen die einer Genehmigung beigefügte Auflage nur gemeinsam mit der Genehmigung richterlich überprüft werden kann, weil der Bescheid auf einer unteilbaren Gesamt-Ermessensentscheidung beruht (Fortbildung von BVerwG 4 C 73.72 [DÖV 1974, 380]).

    Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung von dem Grundsatz einer isolierten Anfechtbarkeit und Aufhebbarkeit solcher Auflagen aus (vgl. BVerwGE 36, 145 [154] m.w. Hinweisen), hält aber eine Differenzierung für erforderlich, zu der im Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 4 C 73.72 - (DÖV 1974, 380 [381]) folgendes dargelegt wird: Die Teilaufhebung eines aus einer Genehmigung und einer ihr beigefügten Auflage bestehenden Verwaltungsakten ist nur zulässig, wenn nach der Teilaufhebung der Verwaltungsakt ohne inhaltliche Änderung bestehen bleibt und nach dem von der Verwaltungsbehörde hergestellten Zusammenhang zwischen den Teilentscheidungen sinnvoll erweise bestehen bleiben kann; steht die Nebenbestimmung mit dem Gesamtinhalt des Verwaltungsaktes in einem untrennbaren Zusammenhang, so scheidet die selbständige Anfechtung und Aufhebung der Nebenbestimmung aus.

  • BGH, 10.11.1976 - VIII ZR 115/75

    Darlegungs- und Beweislast bei vereinbarter Schadenspauschalierung

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1977 - 8 C 28.77
    Der erkennende Senat vermag der Ansicht von Binz (NJW 1977, 2239 f. [BGH 10.11.1976 - VIII ZR 115/75]) nicht zu folgen, aus historischen, sprachlichen und denkgesetzlichen Gründen sei eine einengende Bestimmung des Begriffs der Zweckentfremdung geboten; auf die Ausführungen im genannten Urteil BVerwG 8 C 44.76 wird verwiesen.
  • BVerwG, 21.10.1970 - IV C 165.65

    Energieversorgung als originär staatliche Aufgabe - Verpflichtung einer Behörde …

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1977 - 8 C 28.77
    Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung von dem Grundsatz einer isolierten Anfechtbarkeit und Aufhebbarkeit solcher Auflagen aus (vgl. BVerwGE 36, 145 [154] m.w. Hinweisen), hält aber eine Differenzierung für erforderlich, zu der im Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 4 C 73.72 - (DÖV 1974, 380 [381]) folgendes dargelegt wird: Die Teilaufhebung eines aus einer Genehmigung und einer ihr beigefügten Auflage bestehenden Verwaltungsakten ist nur zulässig, wenn nach der Teilaufhebung der Verwaltungsakt ohne inhaltliche Änderung bestehen bleibt und nach dem von der Verwaltungsbehörde hergestellten Zusammenhang zwischen den Teilentscheidungen sinnvoll erweise bestehen bleiben kann; steht die Nebenbestimmung mit dem Gesamtinhalt des Verwaltungsaktes in einem untrennbaren Zusammenhang, so scheidet die selbständige Anfechtung und Aufhebung der Nebenbestimmung aus.
  • BVerwG, 12.03.1982 - 8 C 23.80

    Auflage - Ermessensentscheidung - Anfechtung - Wohnraum - Zweckentfremdung

    Das Vorliegen einer die Gewährung und die hinzugefügte Auflage umfassenden einheitlichen Ermessensentscheidung rechtfertigt nicht, die gesonderte Anfechtung der Auflage für unzulässig zu halten (Aufgabe der im Urteil vom 14. Dezember 1977 - BVerwG 8 C 28.77 - BVerwGE 55, 135 [BVerwG 14.12.1977 - 8 C 28/77] [137 f.] vertretenen gegenteiligen Ansicht).

    die Urteile vom 21. Oktober 1970 - BVerwG IV C 165.65 - BVerwGE 36, 145 [154], vom 3. Mai 1974 - BVerwG IV C 42.72 - Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 13 S. 11 [13] und vom 14. Dezember 1977 - BVerwG 8 C 28.77 - BVerwGE 55, 135 [BVerwG 14.12.1977 - 8 C 28/77] [137]).

    Aus dieser Ausnahme hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 14. Dezember 1977 (a.a.O. S. 137 f.) hergeleitet, daß - weitergehend - die selbständige Anfechtbarkeit von Auflagen immer (schon) dann ausscheide, wenn der begünstigende Teil des Bescheides und die ihm hinzugefügte Auflage auf einer einheitlichen Ermessensentscheidung beruhen (…a.a.O. S. 138).

    Die Ansicht, daß schon das Vorliegen einer einheitlichen Ermessensentscheidung die gesondere Anfechtbarkeit von Auflagen ausschließe, kann auch entgegen dem Urteil vom 14. Dezember 1977 (a.a.O.) nicht damit begründet werden, daß die sogenannten modizizierenden Auflagen nicht gesondert anfechtbar sind.

    Überdies ist die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung in sich widerspruchsvoll: Wenn der gegebene Wohnraumbestand um seiner selbst willen geschützt und deshalb die Schaffung von Ersatzwohnraum grundsätzlich ausgeschlossen wäre, dann hinderte dies nicht nur die Berücksichtigung eines vom Betroffenen geschaffenen Ersatzraumes, sondern dann stünde dies auch einer Handhabung entgegen, bei der Genehmigungen erteilt, diese aber mit Zahlungsauflagen zur Förderung des Wohnungsbaus verbunden werden, um auf diesem Weg den Fortfall von Altbauraum auszugleichen (s. dazu das Urteil vom 14. Dezember 1977 - a.a.O. S. 140).

  • BVerwG, 17.10.1997 - 8 C 18.96

    Zweckentfremdungsgenehmigung - Abbruch von Wohnraum - Schaffung von Ersatzraum - …

    Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, eine Genehmigung, die sie nach der gegebenen Sachlage rechtsfehlerfrei versagen dürfte, statt dessen unter Beifügung von Nebenbestimmungen zu erteilen (vgl. § 36 Abs. 1 VwVfG; Urteile vom 14. Dezember 1977 - BVerwG VIII C 28.77 - BVerwGE 55, 135 (140) [BVerwG 14.12.1977 - 8 C 28/77] und vom 7. September 1984 - BVerwG 8 C 48.83 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 11 S. 29 (36)).
  • BVerwG, 27.09.1978 - 1 C 48.77

    Griechischer Kürschner - Aufenthaltserlaubnis

    Es ist nicht zulässig, eine Auflage, die einem im behördlichen Ermessen stehenden Verwaltungsakt beigefügt ist, wegen eines Ermessensfehlers gerichtlich isoliert aufzuheben, wenn wie hier die Auflage mit dem Gesamtinhalt des Verwaltungsaktes untrennbar verbunden ist, insbesondere ein Sinnzusammenhang zwischen ihr und dem Verwaltungsakt derart besteht, daß die Ermessensentscheidung eine Einheit bildet (BVerwGE 55, 135 [137]).

    Sie müssen sachgerecht sein und dürfen nicht im Widerspruch zum Zweck des Verwaltungsakte stehen (BVerwGE 3, 6, 145 [147]; 55, 135 [140]).

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