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Rechtsprechung
   BVerwG, 09.11.1984 - 8 C 37.82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,2374
BVerwG, 09.11.1984 - 8 C 37.82 (https://dejure.org/1984,2374)
BVerwG, Entscheidung vom 09.11.1984 - 8 C 37.82 (https://dejure.org/1984,2374)
BVerwG, Entscheidung vom 09. November 1984 - 8 C 37.82 (https://dejure.org/1984,2374)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Einheitsgebühr - Anforderungen des Gleichheitssatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (24)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 48.81

    Gleichheitssatz - Äquivalenzprinzip - Erhebung von Entwässerungsgebühren - Grund- …

    Auszug aus BVerwG, 09.11.1984 - 8 C 37.82
    Nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung für den Empfänger ist das Äquivalenzprinzip verletzt (Urteil vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 45 S. 11 [16] m.weit.Nachw.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2006 - 7 A 11037/05

    Nur Eigentümer angrenzender Grundstücke müssen Straßenreinigungsgebühren zahlen

    Zwar verlangt das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip, das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass die Höhe der Gebühr Art oder Umfang der in Anspruch genommenen Leistung oder Benutzung zu entsprechen hat (vgl. BVerwG, KStZ 1985, 107).
  • BVerwG, 21.10.1994 - 8 C 21.92

    Berücksichtigung eines mengenorientierten, gewichtsorientierten, …

    Vielmehr läßt Art. 3 Abs. 1 GG - in Verbindung mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz der Praktikabilität (vgl. Urteil vom 9. November 1984 - BVerwG 8 C 37.82 - KStZ 1985, 107; Urteil vom 15. Juli 1988 - BVerwG 7 C 5.87 - DVBl 1989, 413) - je nach den Umständen des Einzelfalls bei der Bemessung von Müllabfuhrgebühren sowohl mengen- oder gewichtsorientierte als auch personen- oder (wenn auch eher ausnahmsweise) haushaltsbezogene Gebührenmaßstäbe zu.

    Solche sachlichen, die Ungleichbehandlung rechtfertigenden Gründe können sich aus dem Gesichtspunkt der Praktikabilität ergeben (vgl. Urteile vom 9. November 1984, a.a.O., und vom 11. November 1987 - BVerwG 8 C 49.86 - Buchholz 401.64 § 3 AbwAG Nr. 2 S. 3 ), wenn die dem strikten formalen Gleichbehandlungsgebot entsprechende Gebührenbemessung zu einem Verwaltungsaufwand führen würde, der in Anbetracht der nur geringfügigen betragsmäßigen Auswirkung "in bezug auf den erreichten Erfolg außerhalb einer tragfähigen Relation stünde" (…Urteil vom 11. November 1987, a.a.O.).

    Dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität kommt danach um so mehr Gewicht zu, je geringer die Auswirkungen der Unterschiede in der Leistung auf das diesen unterschiedlichen Leistungen entsprechende Entgelt sind (Urteil vom 9. November 1984, a.a.O.).

    Art. 3 Abs. 1 GG beläßt ferner die Freiheit, die Gebührenbemessung entweder leistungsproportional oder kostenorientiert - d.h. mit Blick auf die durch die einzelne Benutzung verursachten Kosten - vorzunehmen, also eine Differenzierung nach Leistungsaspekten ggf. zu unterlassen, wenn ihr "gebührenrechtlich nur untergeordnete Bedeutung" zukommt (BVerwG, Urteil vom 9. November 1984, a.a.O.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. März 1982 - 2 S 1378/81 - KStZ 1982, 213 ; Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, S. 96 und 224).

  • VGH Hessen, 19.06.1991 - 5 UE 1570/87

    Gebühr für die Benutzung einer Trauerhalle - Einheitsgebühr - Typengerechtigkeit

    Es sei dann vielmehr, wie das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 9. November 1984 - KStZ 1985, 107) entschieden habe, unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität zulässig, solche Unterschiede in der von der Verwaltung erbrachten Leistung zu vernachlässigen.

    Die Bestattungsgebühr sei eine "Einheitsgebühr" im Sinne des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 9. November 1984 (KStZ 1985, 107), das heißt eine Gebühr, bei der das Entgelt für mehrere Einzelleistungen in einem sie alle umfassenden einheitlichen Gebührensatz festgelegt sei.

    Nach diesem Grundsatz der Typengerechtigkeit würden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 68, 36; KStZ 1985, 107; NVwZ 1987, 231) der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Äquivalenzprinzip solange nicht verletzt, als die dem "Typ" widersprechenden Fälle nicht mehr als 10 vom Hundert der von der Regelung insgesamt betroffenen Fälle ausmachten.

    In dem im vorliegenden Fall interessierenden Sinne einer gewissen Pauschalierung wurde der Begriff "Einheitsgebühr" zuerst vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 25. Februar 1982 - II 2290/79 - ZKF 1983, 35 und sodann im dazu ergangenen Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1984 - BVerwG 8 C 37.82 - KStZ 1985, 107 benutzt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat das Wesen der Einheitsgebühr darin gesehen, daß das Entgelt für mehrere Einzelleistungen in einem sie alle umfassenden einheitlichen Gebührensatz festgelegt ist (so im dritten Absatz des Abdrucks in KStZ 1985, 107).

    Der Senat folgt damit der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, die dieses in dem Urteil vom 9. November 1984 (KStZ 1985, 107 rechte Spalte oben) zum Ausdruck gebracht hat:.

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