Rechtsprechung
| BVerwG, 31.01.1963 - VIII C 41.62 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Berücksichtigung äußerer Hindernisse i.R.e. ohne Verschulden gestellten fristgemäßen Wiedergutmachungsantrags - Ermöglichung von längeren Antragsfristen aufgrund von Rechtsänderungen - Frist für die Nachholung eines Antrags nach Fortfall eines Hindernisses
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Hessen, 02.05.1961 - OS I 9/61
- BVerwG, 31.01.1963 - VIII C 41.62
Papierfundstellen
- MDR 1963, 441
- DVBl 1963, 405
- JR 1963, 314
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 07.12.1961 - VIII C 97.60
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 31.01.1963 - VIII C 41.62
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Antragsteller ohne Verschulden gehindert war, seinen Wiedergutmachungsantrag fristgemäß zu stellen, sind nicht allein äußere Hindernisse zu berücksichtigen (Ergänzung von BVerwGE 13, 209 [BVerwG 07.12.1961 - VIII C 97/60]).Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil BVerwGE 13, 209 [BVerwG 07.12.1961 - VIII C 97/60] (213 f.) dargelegt, daß auf alle Besonderheiten des Falles, insbesondere auf die geschäftlichen und intellektuellen Fähigkeiten des Antragstellers und auf die durch seine Umgebung und durch sein Schicksal bedingten Umstände Rücksicht zu nehmen ist, wenn - auf Grund des Vorbringens, mit dem die Fristversäumnis entschuldigt wurde - entschieden werden soll, ob er alles getan hat, was ihm zuzumuten war.
- BVerwG, 13.01.1960 - VIII C 39.59
Auszug aus BVerwG, 31.01.1963 - VIII C 41.62
Dieser Anspruch wirkt sich aus im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes - G 131 -, jetzt geltend in der Fassung vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1578), wenn der Geschädigte sein Amt oder sein Versorgungsrecht nach dem 8. Mai 1945 aus den in Art. 131 GG angeführten Gründen verloren hat (§§ 15 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 2 BWGöD; zur bisherigen Rechtslage vgl. BVerwGE 10, 104 [BVerwG 13.01.1960 - VIII C 39/59] und 115).
- BVerwG, 18.03.1983 - 2 B 3.82
Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Versäumung …
- Übrigens sind die Grundsätze, nach denen bei Anwendung des § 24 Abs. 3 Satz 2 BWGöD die Frage des Verschuldens zu beurteilen ist, durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwGE 13, 209 [213 f.], ferner z.B. Urteile vom 25. Oktober 1962 - BVerwG 8 C 95.60 - [RzW 1963, 286 f.], vom 31. Januar 1963 - BVerwG 8 C 41.62 - [RzW 1963, 334 f.] und vom 29. Januar 1964 - BVerwG 8 C 330.63 - [RzW 1964, 420 f.]). - BVerwG, 10.04.1963 - VIII C 45.62
Versäumung der Antragsfrist nach irriger Rechtsberatung durch eine …
Das Bundesverwaltungsgericht hat in Anwendung von § 24 Abs. 3 BWGöD entschieden, daß nicht nur äußere Hindernisse beachtlich sind, die einem rechtzeitigen Wiedergutmachungsantrag entgegenstehen, sondern auch eine unverschuldete Rechtsunkenntnis das Verschulden an einer Fristversäumnis ausschließen kann (BVerwGE 13, 209 [BVerwG 07.12.1961 - VIII C 97/60] [214] und Urteil vom 31. Januar 1963 - BVerwG VIII C 41.62 -, MDR 1963 S. 441 = DVBl. 1963 S. 405 = NJW/RzW 1963 S. 334 = ZBR 1963 S. 151).
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