Rechtsprechung
| BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 47.81 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Heranziehung zu einer Abwassergebühr - Erhebung von Benutzungsgebühren bei Nichterhebung von Beiträgen - Grundsatz der Gleichbehandlung der Abgabepflichtigen im Veranlagungsgebiet - Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung mit dem Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 04.08.1977 - 4 A 15/77
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 09.11.1978 - III A 291/77
- BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 47.81
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (11)
- BVerwG, 26.10.1977 - 7 C 4.76
Entwässerungsgebühren bei Mischkanalisation - Frischwassermaßstab - Kostenanteil …
Auszug aus BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 47.81
Der Gleichheitssatz verlangt, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat, nicht, daß die Entwässerungsgebühren nach dem Maß der durch die Benutzung des einzelnen Gebührenschuldners verursachten Kosten erhoben werden müssen (vgl. Urteile vom 18. April 1975 - BVerwG VII C 41.73 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 25 S. 1 [6] und vom 26. Oktober 1977 - BVerwG VII C 4.76 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 37 S. 34 [39]).Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, daß eine erhöhte Gebührenbelastung für eine unterschiedliche Art der Benutzung, also etwa für die Ableitung besonders verschmutzter Abwässer, mit dem Gleichheitssatz vereinbar wäre (vgl. Urteil vom 26. Oktober 1977 - BVerwG VII C 4.76 - a.a.O.).
Er fordert in Verbindung mit dem Gleichheitssatz nur, daß die Benutzungsgebühr im allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so daß bei gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren gezahlt werden (…vgl. Urteile vom 18. April 1975 - BVerwG VII C 41.73 - a.a.O. und vom 26. Oktober 1977 - BVerwG VII C 4.76 - a.a.O.; Beschluß vom 26. Mai 1972 - BVerwG VII B 32.71 - Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 131 S. 54 [57]).
Auch das Äquivalenzprinzip verlangt eine Bemessung der Gebühr nach dem Maß der durch die jeweilige Benutzung verursachten Kosten nicht (vgl. Urteil vom 26. Oktober 1977 - BVerwG VII C 4.76 - a.a.O.).
- BVerwG, 18.04.1975 - VII C 41.73
Vereinbarkeit der öffentlichen Bekanntmachung von Ortsrecht durch Offenlegung mit …
Auszug aus BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 47.81
Der Gleichheitssatz verlangt, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat, nicht, daß die Entwässerungsgebühren nach dem Maß der durch die Benutzung des einzelnen Gebührenschuldners verursachten Kosten erhoben werden müssen (vgl. Urteile vom 18. April 1975 - BVerwG VII C 41.73 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 25 S. 1 [6] und vom 26. Oktober 1977 - BVerwG VII C 4.76 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 37 S. 34 [39]).Er fordert in Verbindung mit dem Gleichheitssatz nur, daß die Benutzungsgebühr im allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so daß bei gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren gezahlt werden (vgl. Urteile vom 18. April 1975 - BVerwG VII C 41.73 - a.a.O. …und vom 26. Oktober 1977 - BVerwG VII C 4.76 - a.a.O.; Beschluß vom 26. Mai 1972 - BVerwG VII B 32.71 - Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 131 S. 54 [57]).
- BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 48.81
Gleichheitssatz - Äquivalenzprinzip - Erhebung von Entwässerungsgebühren - Grund- …
Auszug aus BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 47.81
(beide Leitsätze wie Urteil vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81).
- BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57
Eigenmietwert
Auszug aus BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 47.81
Dabei ist im Abgabenrecht auf die Typengerechtigkeit abzustellen, die es dem Gesetzgeber gestattet, zu verallgemeinern und zu pauschalieren und die damit zuläßt, an Regelfälle eines Sachbereichs anzuknüpfen und die sich dem "Typ" entziehenden Umstände von Einzelfällen außer Betracht zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. Dezember 1958 - 1 BvR 488/57 - BVerfGE 9, 3 [13]; ferner Urteil vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 99.65 - BVerwGE 25, 147 [148]). - BVerwG, 24.03.1961 - VII C 109.60
Auszug aus BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 47.81
Nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung für den Empfänger ist das Äquivalenzprinzip verletzt (vgl. Urteil vom 24. März 1961 - BVerwG VII C 109.60 - BVerwGE 12, 162 [166]). - BVerfG, 14.04.1964 - 2 BvR 69/62
Bayerische Bereitschaftspolizei
Auszug aus BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 47.81
Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juni 1959 - 2 BvL 10/59 - BVerfGE 9, 334 [337] und vom 14. April 1964 - 2 BvR 69/62 - BVerfGE 17, 319 [330]). - BVerwG, 14.04.1967 - VII C 15.65
Auszug aus BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 47.81
Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht aber die Frage, ob der Gesetzgeber im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG VII C 15.65 - BVerwGE 26, 317 [320]). - BVerwG, 19.10.1966 - IV C 99.65
Erschließungsbeiträge für Eckgrundstück
Auszug aus BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 47.81
Dabei ist im Abgabenrecht auf die Typengerechtigkeit abzustellen, die es dem Gesetzgeber gestattet, zu verallgemeinern und zu pauschalieren und die damit zuläßt, an Regelfälle eines Sachbereichs anzuknüpfen und die sich dem "Typ" entziehenden Umstände von Einzelfällen außer Betracht zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. Dezember 1958 - 1 BvR 488/57 - BVerfGE 9, 3 [13]; ferner Urteil vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 99.65 - BVerwGE 25, 147 [148]). - BVerfG, 16.06.1959 - 2 BvL 10/59
Finanzvertrag
Auszug aus BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 47.81
Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juni 1959 - 2 BvL 10/59 - BVerfGE 9, 334 [337] und vom 14. April 1964 - 2 BvR 69/62 - BVerfGE 17, 319 [330]). - BVerwG, 06.05.1977 - 7 C 67.75
Lautsprecher im Hotel - Rundfunkgebühren - Rundfunkverteilungsanlage - …
Auszug aus BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 47.81
Der Äquivalenzgrundsatz ist der auf die Gebühr bezogene Ausdruck des allgemeinen, auf Verfassungsrecht beruhenden bundesrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und besagt als solcher, daß die Gebühr nicht in einem Mißverhältnis zu der von den Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf (vgl. Urteil vom 6. Mai 1977 - BVerwG VII C 67.75 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 34 S. 26 [30]). - BVerwG, 26.05.1972 - VII B 32.71
Heranziehung zu einmaligen Anschlussgebühren für den Anschluss von Grundstücken …
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.04.2008 - 4 L 181/07
Zum Grundgebührenmaßstab bei unbewohnten Wohngrundstücken
Dabei ist für das leitungsgebundene Abgabenrecht anerkannt, dass es dem Satzungsgeber gestattet ist, bei der Ausgestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu typisieren und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und die sich diesem "Typ" entziehenden Besonderheiten (bei einer Toleranzbreite von 10. v. H. der von einer Regelung betroffenen Fälle) außer Betracht bleiben (BVerwG, Urt. v. 16.09.1981 - BVerwG 8 C 47.81 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 45 S. 14). - BVerwG, 26.02.1992 - 8 C 70.89
Zweifache Heranziehung - Gleichheitssatz - Doppelbelastung
Dazu hat der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81 und 8 C 47.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 45 S. 11 ausgesprochen, daß eine Pflicht der Gemeinde zur Differenzierung bei Benutzungsgebühren für eine Abwasseranlage beispielsweise dann bestehe, wenn ein Teil der Benutzer bereits zu Beiträgen für die Errichtung der Anlage herangezogen wurde, ein anderer Teil hingegen nicht. - BVerwG, 06.04.2005 - 10 B 24.04
Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz durch die Gestaltungsfreiheit des …
Dem Satzungsgeber ist es aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gestattet, bei der Ausgestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben (BVerwG, Urteil vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 47.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 45 S. 14; Urteil vom 25. August 1982 - BVerwG 8 C 54.81 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 20 S. 4; Urteil vom 1. August 1986 - BVerwG 8 C 112.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59 S. 54).
- VGH Hessen, 15.03.1991 - 5 TH 642/89
Aufwand für öffentliche Einrichtungen; Nichterhebung von Beiträgen
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom 16. September 1981 -- BVerwG 8 C 47.81 und BVerw 8 C 48.81 -- DVBl. 1982,76 = DÖV 1982, 154 = HSGZ 1982, 108 = KStZ 1982, 69 = MDR 1982, 432 = NVwZ 1982, 622 angenommen, daß eine Gebührensatzung aus diesem Grunde nur dann ungültig sein kann, wenn die Zahl der unbebauten, aber bebaubaren Grundstücke auf längere Zeit einen Anteil von 20 vom Hundert der insgesamt anschließbaren Grundstücke erreicht. - VG Koblenz, 04.04.2005 - 8 K 1992/04
Ausbaubeitragsrecht, wiederkehrende Beiträge
Die Mehrbelastung folgt daraus, dass die unbebauten Grundstücke von Entwässerungsgebühren verschont werden (BVerwG, Urteil vom 16. September 1981 - 8 C 47/81, NVwZ 1982, 622). - VG Magdeburg, 09.09.2014 - 9 A 163/13
(Fehlende) Grundgebührenfähigkeit von sog. MUTEC-Anlagen
Dabei ist für das leitungsgebundene Abgabenrecht anerkannt, dass es dem Satzungsgeber gestattet ist, bei der Ausgestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu typisieren und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und die sich diesem "Typ" entziehenden Besonderheiten (bei einer Toleranzbreite von 10. v. H. der von einer Regelung betroffenen Fälle) außer Betracht bleiben (BVerwG, Urteil vom 16.09.1981 - BVerwG 8 C 47.81 - juris).
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