Rechtsprechung
| BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 49.82 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Lohnsummensteuer - Erstattung aus Billigkeitsgründen - Existenzgefährdung - Existenzvernichtung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Minden, 19.02.1980 - 6 K 197/79
- BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 49.82
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (16)
- BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 48.82
Kompetenzübertragung - Erhebung der Lohnsummensteuer - Sachliche Zuständigkeit …
Auszug aus BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 49.82
Die Einziehung der Lohnsummensteuer ist nicht deshalb sachlich unbillig, weil ein Gewerbebetrieb über mehrere Jahre Verluste erwirtschaftet hat und die Steuer deshalb aus der Substanz entrichtet werden muß (wie Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 48.82 -).Daran fehlt es jedenfalls, wenn der Anteil der Lohnsummensteuer an den Gesamtkosten weniger als 0, 40 v.H. beträgt (so auch das Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 48.82 - zum Erlaß von Lohnsummensteuer).
Zwar besaß der Beklagte im Zeitpunkt seiner die Erstattungsanträge ablehnenden Entscheidung und im Zeitpunkt der Entscheidungen der Vorinstanzen die Verwaltungskompetenz für die Lohnsummensteuer nicht (vgl. Urteil vom 29. September 1982 in dem Parallelverfahren BVerwG 8 C 48.82 gleichen Rubrums).
Daraus folgende rechtliche Bedenken sind indessen für den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Revisionsgericht entfallen, nachdem den Gemeinden durch das Gesetz über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16. Dezember 1981 (GV.NW. S. 732) die Kompetenz für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern übertragen worden ist (vgl. im einzelnen Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 48.82 -).
- BVerfG, 21.12.1966 - 1 BvR 33/64
Hebesätze
Auszug aus BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 49.82
Der Gesetzgeber wollte also das aus dieser Steuer fließende Aufkommen den Gemeinden auch bei fehlendem Ertrag der Betriebe gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschluß vom 21. Dezember 1966 - 1 BvR 33/64 - BVerfGE 21, 54 [65-67]).Im übrigen ergeben sich aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte dafür, daß hier eine Verletzung des Gleichheitssatzes etwa deshalb in Erwägung zu ziehen wäre, weil die Lohnsummensteuer für den Betrieb der Klägerin gegenüber gleichartigen Betrieben, gemessen an dem einheitlichen Steuermeßbetrag (Gewerbeertrag und Gewerbekapital), zu einer außerordentlichen Belastung geführt hätte (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 21. Dezember 1966 a.a.O. S. 71).
Überdies ist auch für einen solchen Fall die Ermessensreduzierung in Richtung auf einen Anspruch auf Erstattung der Steuer nur dann gegeben, wenn "die Lohnsummensteuer existenzgefährdend oder existenzvernichtend wirkt" (BVerfG, Beschluß vom 21. Dezember 1966 a.a.O. S. 71).
- BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69
Absicherungsgesetz
Auszug aus BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 49.82
Art. 14 Abs. 1 GG ist indessen durch die Auferlegung von Geldleistungspflichten allenfalls betroffen, wenn diese den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend im Sinne einer Erdrosselungswirkung beeinträchtigen (BVerfG, Beschluß vom 9. März 1971 - 2 BvR 326, 327, 341-345/69 - BVerfGE 30, 250 [272]), d.h. wenn die Höhe der Steuer die Fortführung des Betriebs in aller Regel wirtschaftlich unmöglich macht.
- BFH, 24.09.1976 - I R 41/75
Uneinbringlichkeit der Kaufpreisforderung - Betriebsveräußerung - Auswirkung auf …
Auszug aus BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 49.82
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist bei einer Klage auf Erstattung der Steuer nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entrichtung ("Einziehung") der Steuer zu beurteilen (vgl. BFH, Urteile vom 24. September 1976 - I R 41/75 - BStBl. 1977 II 127 [130] und vom 13. September 1968 - III R 20/67 - BStBl. 1969 II 29 [31]). - BVerwG, 19.02.1982 - 8 B 209.81
Steuererlass nach § 227 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) wegen persönlicher …
Auszug aus BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 49.82
Danach setzt ein Steuererlaß wegen unbilliger Härte aus persönlichen Gründen voraus, daß er dazu dienen kann, die Verhältnisse des Betriebs in absehbarer Zeit zu normalisieren (vgl. Urteile vom 26. Februar 1960 - BVerwG VII C 93.57 - BVerwGE 10, 189 [191] und vom 6. Dezember 1968 - BVerwG VII C 68.65 - KStZ 1969, 75 [76, 77]), ein Erlaß mithin ausgeschlossen ist, wenn er die Existenz des Betriebs nicht mehr zu retten vermag (vgl. Beschluß vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 B 209.81 - Buchholz 401.0 § 227 AO Nr. 1 S. 1 [3]). - BVerwG, 23.10.1959 - VII C 193.57
Auszug aus BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 49.82
Die Einziehung einer Steuer ist im Sinne des § 227 Abs. 1 AO (persönlich) unbillig, wenn der Steuerpflichtige erlaßwürdig ist und wenn die Einziehung der Steuer die Fortführung des Betriebs gefährdet (vgl. Urteil vom 23. Oktober 1959 - BVerwG VII C 193.57 - BVerwGE 9, 238 [240]), d.h. wenn sie existenzgefährdend oder existenzvernichtend wirkt. - BVerwG, 26.02.1960 - VII C 93.57
Auszug aus BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 49.82
Danach setzt ein Steuererlaß wegen unbilliger Härte aus persönlichen Gründen voraus, daß er dazu dienen kann, die Verhältnisse des Betriebs in absehbarer Zeit zu normalisieren (vgl. Urteile vom 26. Februar 1960 - BVerwG VII C 93.57 - BVerwGE 10, 189 [191] und vom 6. Dezember 1968 - BVerwG VII C 68.65 - KStZ 1969, 75 [76, 77]), ein Erlaß mithin ausgeschlossen ist, wenn er die Existenz des Betriebs nicht mehr zu retten vermag (vgl. Beschluß vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 B 209.81 - Buchholz 401.0 § 227 AO Nr. 1 S. 1 [3]). - BFH, 13.09.1968 - III R 20/67
Erstattung einer Vermögensabgabe wegen Vermögensverfalls
Auszug aus BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 49.82
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist bei einer Klage auf Erstattung der Steuer nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entrichtung ("Einziehung") der Steuer zu beurteilen (vgl. BFH, Urteile vom 24. September 1976 - I R 41/75 - BStBl. 1977 II 127 [130] und vom 13. September 1968 - III R 20/67 - BStBl. 1969 II 29 [31]). - BVerwG, 06.12.1968 - VII C 68.65
Auszug aus BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 49.82
Danach setzt ein Steuererlaß wegen unbilliger Härte aus persönlichen Gründen voraus, daß er dazu dienen kann, die Verhältnisse des Betriebs in absehbarer Zeit zu normalisieren (vgl. Urteile vom 26. Februar 1960 - BVerwG VII C 93.57 - BVerwGE 10, 189 [191] und vom 6. Dezember 1968 - BVerwG VII C 68.65 - KStZ 1969, 75 [76, 77]), ein Erlaß mithin ausgeschlossen ist, wenn er die Existenz des Betriebs nicht mehr zu retten vermag (vgl. Beschluß vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 B 209.81 - Buchholz 401.0 § 227 AO Nr. 1 S. 1 [3]). - BVerfG, 01.06.1978 - 1 BvR 364/78
Auszug aus BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 49.82
Wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, ist es nicht geboten, die Erhebung der Lohnsummensteuer "in Verlustjahren als verfassungsrechtlich generell verboten anzusehen" (BVerfG, Beschluß vom 1. Juni 1978 - 1 BvR 364/78 - HFR 1978, 340; vgl. auch BFH, Urteil vom 21. April 1977 - IV R 161-162/75 - BStBl. 1977 II S. 512 [514 li.Sp.]). - BVerwG, 17.02.1972 - VIII C 84.70
Annahme eines gestaltenden, das Wehrdienstverhältnis begründenden …
- BVerwG, 18.04.1975 - VII C 15.73
§ 131 Abgabenordnung (AO) als Grundlage für eine Zusage auf Erlass einer …
- BVerwG, 03.03.1975 - VII B 118.74
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Erteilung einer neuen …
- BVerwG, 27.10.1971 - V C 78.70
Vorliegen eines besonderen Kündigungsschutzes bei der Kündigung des …
- BVerwG, 04.06.1982 - 8 C 106.81
Steuerfestsetzung - Billigkeitsverfahren - Bestandskraft - Grundsteuer
- BVerwG, 28.03.1961 - II C 51.59
- BVerwG, 23.08.1990 - 8 C 42.88
Voraussetzungen für einen Billigkeitserlaß der Gewerbesteuer
Soweit die Klägerin Steuerbeträge entrichtet hat und dementsprechend in der Sache nicht Erlaß, sondern Erstattung der Steuer begehrt, kommt es allerdings auf den Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer an (vgl. Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 49.82 - Buchholz 401.0 § 227 AO Nr. 7), insoweit jedoch nur auf Entrichtungszeitpunkte, die vor dem Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten (24. Mai 1982) liegen. - BVerwG, 23.02.1983 - 8 B 46.82
Erstattung der Lohnsummensteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen - Steuererlaß …
Daß eine Erstattung der Lohnsummensteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen wegen schlechter Ertragslage oder längerer Verlustperiode auch dann nicht in Betracht kommt, wenn es sich um einen lohnintensiven Betrieb handelt, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden und dabei ausgeführt, daß das Gesetz in dieser Konsequenz grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. Urteile vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 48.82 und BVerwG 8 C 49.82 -).Aufgrund des Vertrags der Beschwerde und der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, daß eine Verletzung des Gleichheitssatzes deshalb in Erwägung zu ziehen wäre, weil die Lohnsummensteuer, gemessen an dem einheitlichen Steuermeßbetrag (Gewerbeertrag und Gewerbekapital), zu einer außerordentlichen Belastung geführt hätte (vgl. Urteile vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 48.82 und BVerwG 8 C 49.82 -).
Für die Beurteilung des Gewichts für eine Existenzgefährdung ist entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht auf den Anteil der Lohnsummensteuer an der Lohnsumme, am Umsatz oder am Gewinn (vgl. Beschwerdeschrift S. 3), sondern auf deren Anteil an den Gesamtkosten abzustellen (vgl. Urteile vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 48.82 und BVerwG 8 C 49.82 -).
- BFH, 17.09.1987 - III R 225/83
Öffentliche Zuschüsse sind regelmäßig Betriebseinnahmen
Aus sachlichen Gründen kann ein Steuererlaß gewährt werden, wenn die Besteuerung eines Sachverhalts, der unter einen gesetzlichen Besteuerungstatbestand fällt, im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Steuergesetzes nicht vereinbar ist, wenn also der Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Besteuerung aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. März 1969 II R 123/68, BFHE 96, 283, BStBl II 1969, 602; vom 9. Februar 1972 II R 99/70, BFHE 105, 172, BStBl II 1972, 503; vom 25. Juli 1972 VIII R 59/68, BFHE 106, 486, BStBl II 1972, 918; vom 11. März 1976 VIII R 93/72, BFHE 118, 420, BStBl II 1976, 394; vom 24. September 1976 I R 41/75, BFHE 120, 212, BStBl II 1977, 127; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 29. September 1982 8 C 49/82, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1984, 302).
- VG Magdeburg, 22.02.2018 - 2 A 321/15
Billigkeitserlass der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Gewerbesteuer
Ferner setzt ein Steuererlass wegen unbilliger persönlicher Härte voraus, dass er dazu dienen kann, die Verhältnisse des Betriebs in absehbarer Zeit zu normalisieren (BVerwG, U. v. 29.09.1982 - 8 C 49/82, zit. nach Juris, Rn. 28). - BFH, 14.10.2025 - VII R 5/23
Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt für eine Verpflichtungsklage bei einer …
Für eine Erstattung muss also die Einziehung im Zeitpunkt der Zahlung der Steuer unbillig sein (BFH-Urteile vom 24.09.1976 - I R 41/75, BFHE 120, 212, BStBl II 1977, 127, unter II., und vom 26.02.1987 - IV R 298/84, BFHE 149, 126, BStBl II 1987, 612, unter 2.b; BVerwG-Urteil vom 29.09.1982 - 8 C 49.82, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1984, 302; BeckOK AO/Oosterkamp, 33. Ed. 15.07.2025, AO § 227 Rz 67). - VG Köln, 18.10.2016 - 14 K 5619/15
Rechtmäßige Heranziehung zu Abwassergebühren aufgrund einer unzulässigen …
Rn. 69 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 1982 - 8 C 49.82 - Rn. 21, und vom 4. Juni 1982 - 8 C 106.81 - Rn. 19; zitiert jeweils nach juris. - BVerwG, 23.02.1983 - 8 B 99.82
Rechtsmittel
In seinen Urteilen vom 29. September 1982 (BVerwG 8 C 48.82 und BVerwG 8 C 49.82) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß ein Steuererlaß aus persönlichen Billigkeitsgründen grundsätzlich nur dann in Betracht kommen kann, wenn die Einziehung der Steuer eine wesentliche Ursache für die Existenzgefährdung des Betriebs darstellen würde, die Existenzgefährdung also gerade durch die Erhebung der Steuer verursacht oder entscheidend mitverursacht würde.Die weitere von der Beschwerde vorgetragene Frage, welche Voraussetzungen § 227 AO allgemein für einen Steuererlaß aus persönlichen Billigkeitsgründen fordert, ist gleichfalls in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. Urteile vom 23. Oktober 1959 - BVerwG VII C 193.57 - BVerwGE 9, 238 [240] und vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 48.82 und BVerwG 8 C 49.82 -).
- BVerwG, 03.06.1983 - 8 C 139.81
Anspruch auf Erstattung von Lohnsummensteuern aus persönlichen Billigkeitsgründen …
Maßgebend sind bei der hier vorliegenden Klage auf Steuererstattung die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entrichtung der Lohnsummensteuer (vgl.Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 49.82 -). - BVerwG, 28.02.1983 - 8 B 73.82
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Diese Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt, und zwar dahin, daß ein Steuererlaß aus persönlichen Billigkeitsgründen grundsätzlich nur dann in Betracht kommen kann, wenn die Einziehung der Steuer die Existenzgefährdung entscheidend mitverursacht hat, daß dies zu verneinen ist, wenn die Steuer in ihrer Bedeutung für die betriebliche Situation insoweit ohne Gewicht ist und daß es für die Beurteilung des Gewichts für eine Existenzgefährdung auf die Höhe des Anteils der Steuer an den Gesamtkosten des Betriebs ankommt (vgl. Urteile vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 48.82 und BVerwG 8 C 49.82 -).
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