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| BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 51.81 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Grundsteuererlass wegen wesentlicher Ertragsminderung - Negatives Betriebsergebnis im Erlasszeitraum - Unbilligkeit im Sinn des § 33 Grundsteuergesetzes (GrStG) - Maßgeblichkeit der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesamtunternehmens bei mehreren (rechtlich ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Düsseldorf, 18.05.1978 - 11 K 1461/76
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.1980 - 3 A 2110/78
- BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 51.81
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 50.81
Grundsteuer - Unverkürzt - Einziehung - Erlaß
Auszug aus BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 51.81
Die Einziehung der unverkürzten Grundsteuer ist nur dann unbillig im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG, wenn das Gesamtunternehmen im Erlaßzeitraum ein negatives Betriebsergebnis erzielt hat und die Position Grundsteuer innerhalb des Aufwands von nicht nur geringfügigem Gewicht ist (wie Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 50.81). - BVerwG, 23.10.1959 - VII C 25.58
Auszug aus BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 51.81
Beizupflichten ist dem Berufungsgericht ferner, wenn es meint, die Einziehung der unverkürzten Grundsteuer könne nur dann nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig sein, wenn das Gesamtunternehmen im Erlaßzeitraum ein negatives Betriebsergebnis erwirtschaftet habe, d.h. wenn die Betriebseinnahmen nicht ausreichen, die notwendigen Betriebsausgaben einschließlich der unverkürzten Grundsteuer zu decken (so schon zu § 16 Abs. 3 der Grundsteuererlaßverordnung vom 26. März 1952 u.a. Urteil vom 23. Oktober 1959 - BVerwG VII C 25.58 -, BVerwGE 9, 241 [244]).
- BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 146.81
Umfang eines Grundsteuererlasses wegen wesentlicher Ertragsminderung - …
Die Einziehung der unverkürzten Grundsteuer kann dann nicht unbillig i.S.d. GrStG § 33 Abs. 1 S. 2 sein, wenn das Gesamtunternehmen im Erlaßzeitraum ein positives Betriebsergebnis erzielt hat (Vergleiche BVerwG, 29.09.1982, 8 C 50/81, DVBl 1983, 136; Vergleiche BVerwG, 29.09.1982, 8 C 51/81).
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