(1) 1Ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert und hat der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten, so wird die Grundsteuer in Höhe von 25 Prozent erlassen. 2Beträgt die Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. 3Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken wird der Erlass nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. 4Normaler Rohertrag ist
(2) Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken gilt als Minderung des normalen Rohertrags die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks.
(3) Umfaßt der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nur die forstwirtschaftliche Nutzung, so ist die Ertragsminderung danach zu bestimmen, in welchem Ausmaß eingetretene Schäden den Ertragswert der forstwirtschaftlichen Nutzung bei einer Wertfortschreibung mindern würden.
(4) 1Wird nur ein Teil des Grundstücks eigengewerblich genutzt, so ist die Ertragsminderung für diesen Teil nach Absatz 2, für den übrigen Teil nach Absatz 1 zu bestimmen. 2Umfaßt der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nur zu einem Teil die forstwirtschaftliche Nutzung, so ist die Ertragsminderung für diesen Teil nach Absatz 3, für den übrigen Teil nach Absatz 1 zu bestimmen. 3In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist für den ganzen Steuergegenstand ein einheitlicher Hundertsatz der Ertragsminderung nach dem Anteil der einzelnen Teile am Einheitswert des Grundstücks oder am Wert des Wirtschaftsteils des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zu ermitteln.
(5) Eine Ertragsminderung ist kein Erlaßgrund, wenn sie für den Erlaßzeitraum durch Fortschreibung des Einheitswerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2008 | Jahressteuergesetz 2009 | 19.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 33 GrStG
408 Entscheidungen zu § 33 GrStG in unserer Datenbank:
- FG Bremen, 09.06.2010 - 3 K 57/09
Erlass von Grundsteuer bei strukturellem Leerstand; Änderung des § 33 GrStG durch ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 18.04.2012 - II R 36/10
Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des Erlasses von Grundsteuer wegen ...
- BVerfG, 01.09.2014 - 1 BvR 1375/12
Rüge der Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung und der ...
- BFH, 18.04.2012 - II R 36/10
- BVerwG, 14.05.2014 - 9 C 1.13
Grundsteuer; Grundstück; Mietvertrag; Grundsteuererlass; Ertragsminderung; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen, 14.02.2013 - 3 A 190/12
Vertretenmüssen der Minderung, Untervermietung
- OVG Sachsen, 14.02.2013 - 3 A 190/12
- BFH, 13.09.2006 - II R 5/05
Grundsteuererlass nach § 33 Abs. 1 GrStG bei strukturell bedingten ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 26.02.2007 - II R 5/05
Grundsteuererlass bei strukturell bedingten Ertragsminderungen
- BFH, 24.10.2007 - II R 5/05
Grundsteuererlass bei strukturell bedingter Ertragsminderung
- BVerwG, 24.04.2007 - GmS-OGB 1.07
BVerwG schließt sich BFH-Rechtsprechung zum Grundsteuererlass bei strukturellem ...
- FG Berlin, 26.02.2003 - 2 K 2331/00
Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Teilerlasses der Grundsteuer mit ...
- BFH, 26.02.2007 - II R 5/05