Grundsteuergesetz
| Abschnitt IV - Erlaß der Grundsteuer (§§ 32 - 35) |
(1) 1Der Erlaß wird jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres für die Grundsteuer ausgesprochen, die für das Kalenderjahr festgesetzt worden ist (Erlaßzeitraum). 2Maßgebend für die Entscheidung über den Erlaß sind die Verhältnisse des Erlaßzeitraums.
(2) 1Der Erlaß wird nur auf Antrag gewährt. 2Der Antrag ist bis zu dem auf den Erlaßzeitraum folgenden 31. März zu stellen.
(3) 1In den Fällen des § 32 bedarf es keiner jährlichen Wiederholung des Antrags. 2Der Steuerschuldner ist verpflichtet, eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse der Gemeinde binnen drei Monaten nach Eintritt der Änderung anzuzeigen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) vom 26.11.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 03.12.2019 | Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) | 26.11.2019 |
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