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Hier: Gesetzesfassung, die für die Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 Anwendung findet (§ 37 GrStG n.F.) | Zur neuen Fassung
Deutschland

Grundsteuergesetz a.F.

Alte Fassung

Abschnitt I
Steuerpflicht (§§ 1 - 12)

§ 1Heberecht

§ 2Steuergegenstand

§ 3Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger

§ 4Sonstige Steuerbefreiungen

§ 5Zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz

§ 6Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz

§ 7Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck

§ 8Teilweise Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck

§ 9Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer, Entstehung der Steuer

§ 10Steuerschuldner

§ 11Persönliche Haftung

§ 12Dingliche Haftung

Abschnitt II

§ 13Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag

§ 14Steuermeßzahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

§ 15Steuermeßzahl für Grundstücke

§ 16Hauptveranlagung

§ 17Neuveranlagung

§ 18Nachveranlagung

§ 19Anzeigepflicht

§ 20Aufhebung des Steuermeßbetrags

§ 21Änderung von Steuermeßbescheiden

§ 22Zerlegung des Steuermeßbetrags

§ 23Zerlegungsstichtag

§ 24Ersatz der Zerlegung durch Steuerausgleich

Abschnitt III

§ 25Festsetzung des Hebesatzes

§ 26Koppelungsvorschriften und Höchsthebesätze

§ 27Festsetzung der Grundsteuer

§ 28Fälligkeit

§ 29Vorauszahlungen

§ 30Abrechnung über die Vorauszahlungen

§ 31Nachentrichtung der Steuer

Abschnitt IV

§ 32Erlaß für Kulturgut und Grünanlagen

§ 33Erlaß wegen wesentlicher Ertragsminderung

§ 34Verfahren

Abschnitt V

§ 35(weggefallen)

§ 36Steuervergünstigung für abgefundene Kriegsbeschädigte

§ 37Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 1974

§ 38Anwendung des Gesetzes

§ 39(weggefallen)

Abschnitt VI

§ 40Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

§ 41Bemessung der Grundsteuer für Grundstücke nach dem Einheitswert

§ 42Bemessung der Grundsteuer für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser nach der Ersatzbemessungsgrundlage

§ 43Steuerfreiheit für neugeschaffene Wohnungen

§ 44Steueranmeldung

§ 45Fälligkeit von Kleinbeträgen

§ 46Zuständigkeit der Gemeinden

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