Hier: Gesetzesfassung, die für die Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 Anwendung findet (§ 37 GrStG n.F.) | Zur neuen Fassung
Deutschland

Grundsteuergesetz a.F.

Alte Fassung

Abschnitt I
Steuerpflicht (§§ 1 - 12)

§ 1 Heberecht

§ 2 Steuergegenstand

§ 3 Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger

§ 4 Sonstige Steuerbefreiungen

§ 5 Zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz

§ 6 Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz

§ 7 Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck

§ 8 Teilweise Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck

§ 9 Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer, Entstehung der Steuer

§ 10 Steuerschuldner

§ 11 Persönliche Haftung

§ 12 Dingliche Haftung

Abschnitt II

§ 13 Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag

§ 14 Steuermeßzahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

§ 15 Steuermeßzahl für Grundstücke

§ 16 Hauptveranlagung

§ 17 Neuveranlagung

§ 18 Nachveranlagung

§ 19 Anzeigepflicht

§ 20 Aufhebung des Steuermeßbetrags

§ 21 Änderung von Steuermeßbescheiden

§ 22 Zerlegung des Steuermeßbetrags

§ 23 Zerlegungsstichtag

§ 24 Ersatz der Zerlegung durch Steuerausgleich

Abschnitt III

§ 25 Festsetzung des Hebesatzes

§ 26 Koppelungsvorschriften und Höchsthebesätze

§ 27 Festsetzung der Grundsteuer

§ 28 Fälligkeit

§ 29 Vorauszahlungen

§ 30 Abrechnung über die Vorauszahlungen

§ 31 Nachentrichtung der Steuer

Abschnitt IV

§ 32 Erlaß für Kulturgut und Grünanlagen

§ 33 Erlaß wegen wesentlicher Ertragsminderung

§ 34 Verfahren

Abschnitt V

§ 35 (weggefallen)

§ 36 Steuervergünstigung für abgefundene Kriegsbeschädigte

§ 37 Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 1974

§ 38 Anwendung des Gesetzes

§ 39 (weggefallen)

Abschnitt VI

§ 40 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

§ 41 Bemessung der Grundsteuer für Grundstücke nach dem Einheitswert

§ 42 Bemessung der Grundsteuer für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser nach der Ersatzbemessungsgrundlage

§ 43 Steuerfreiheit für neugeschaffene Wohnungen

§ 44 Steueranmeldung

§ 45 Fälligkeit von Kleinbeträgen

§ 46 Zuständigkeit der Gemeinden

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