Hier: Gesetzesfassung, die für die Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 Anwendung findet (§ 37 GrStG n.F.) | Zur neuen Fassung

Grundsteuergesetz a.F.

   Abschnitt II - Bemessung der Grundsteuer (§§ 13 - 24)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 13
Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag

(1) 1Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. 2Dieser ist durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeßzahl) auf den Einheitswert oder seinen steuerpflichtigen Teil zu ermitteln, der nach dem Bewertungsgesetz im Veranlagungszeitpunkt (§ 16 Abs. 1, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 3) für den Steuergegenstand maßgebend ist.

(2) (weggefallen)

(3) In den Fällen des § 10 Abs. 2 ist der Berechnung des Steuermeßbetrags die Summe der beiden Einheitswerte zugrunde zu legen, die nach § 92 des Bewertungsgesetzes festgestellt werden.

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