Hier: Gesetzesfassung, die für die Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 Anwendung findet (§ 37 GrStG n.F.) | Zur neuen Fassung
Grundsteuergesetz a.F.
Abschnitt II - Bemessung der Grundsteuer (§§ 13 - 24) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ GrStG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0GrStG02122019/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Grundsteuergesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0GrStG02122019/__paste_norm__.html)
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(1) 1Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. 2Dieser ist durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeßzahl) auf den Einheitswert oder seinen steuerpflichtigen Teil zu ermitteln, der nach dem Bewertungsgesetz im Veranlagungszeitpunkt (§ 16 Abs. 1, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 3) für den Steuergegenstand maßgebend ist.
(3) In den Fällen des § 10 Abs. 2 ist der Berechnung des Steuermeßbetrags die Summe der beiden Einheitswerte zugrunde zu legen, die nach § 92 des Bewertungsgesetzes festgestellt werden.
§ 13Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag
§ 14Steuermeßzahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
§ 15Steuermeßzahl für Grundstücke
§ 16Hauptveranlagung
§ 17Neuveranlagung
§ 18Nachveranlagung
§ 19Anzeigepflicht
§ 20Aufhebung des Steuermeßbetrags
§ 21Änderung von Steuermeßbescheiden
§ 22Zerlegung des Steuermeßbetrags
§ 23Zerlegungsstichtag
§ 24Ersatz der Zerlegung durch Steuerausgleich
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