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Hier: Gesetzesfassung, die für die Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 Anwendung findet (§ 37 GrStG n.F.) | Zur neuen Fassung

Grundsteuergesetz a.F.

   Abschnitt II - Bemessung der Grundsteuer (§§ 13 - 24)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0GrStG02122019/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ GrStG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0GrStG02122019/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ GrStG a.F.
__paste_bez__ __paste_norm__ Grundsteuergesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0GrStG02122019/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Grundsteuergesetz a.F.
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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§ 21
Änderung von Steuermeßbescheiden

1Bescheide über die Neuveranlagung oder die Nachveranlagung von Steuermeßbeträgen können schon vor dem maßgebenden Veranlagungszeitpunkt erteilt werden. 2Sie sind zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Festsetzung führen.

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