Hier: Gesetzesfassung, die für die Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 Anwendung findet (§ 37 GrStG n.F.) | Zur neuen Fassung
Grundsteuergesetz a.F.
Abschnitt II - Bemessung der Grundsteuer (§§ 13 - 24) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ GrStG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0GrStG02122019/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Grundsteuergesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0GrStG02122019/__paste_norm__.html)
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(1) Der Zerlegung des Steuermeßbetrags werden die Verhältnisse in dem Feststellungszeitpunkt zugrunde gelegt, auf den der für die Festsetzung des Steuermeßbetrags maßgebende Einheitswert festgestellt worden ist.
(2) Ändern sich die Grundlagen für die Zerlegung, ohne daß der Einheitswert fortgeschrieben oder nachträglich festgestellt wird, so sind die Zerlegungsanteile nach dem Stand vom 1. Januar des folgenden Jahres neu zu ermitteln, wenn wenigstens bei einer Gemeinde der neue Anteil um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um zehn Euro von ihrem bisherigen Anteil abweicht.
§ 13Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag
§ 14Steuermeßzahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
§ 15Steuermeßzahl für Grundstücke
§ 16Hauptveranlagung
§ 17Neuveranlagung
§ 18Nachveranlagung
§ 19Anzeigepflicht
§ 20Aufhebung des Steuermeßbetrags
§ 21Änderung von Steuermeßbescheiden
§ 22Zerlegung des Steuermeßbetrags
§ 23Zerlegungsstichtag
§ 24Ersatz der Zerlegung durch Steuerausgleich
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