Hier: Gesetzesfassung, die für die Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 Anwendung findet (§ 37 GrStG n.F.) | Zur neuen Fassung
Grundsteuergesetz a.F.
Abschnitt II - Bemessung der Grundsteuer (§§ 13 - 24) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ GrStG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0GrStG02122019/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Grundsteuergesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0GrStG02122019/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
1Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, aus Vereinfachungsgründen an Stelle der Zerlegung ein Steuerausgleich stattfindet. 2Beim Steuerausgleich wird der gesamte Steuermeßbetrag der Gemeinde zugeteilt, in der der wertvollste Teil des Steuergegenstandes liegt (Sitzgemeinde); an dem Steueraufkommen der Sitzgemeinde werden die übrigen Gemeinden beteiligt. 3Die Beteiligung soll annähernd zu dem Ergebnis führen, das bei einer Zerlegung einträte.
§ 13Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag
§ 14Steuermeßzahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
§ 15Steuermeßzahl für Grundstücke
§ 16Hauptveranlagung
§ 17Neuveranlagung
§ 18Nachveranlagung
§ 19Anzeigepflicht
§ 20Aufhebung des Steuermeßbetrags
§ 21Änderung von Steuermeßbescheiden
§ 22Zerlegung des Steuermeßbetrags
§ 23Zerlegungsstichtag
§ 24Ersatz der Zerlegung durch Steuerausgleich
Neu Gesamtansicht