Grundsteuergesetz a.F.
| Abschnitt VI - Grundsteuer für Steuergegenstände in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem Kalenderjahr 1991 (§§ 40 - 46) |
(1) 1Für Grundstücke mit neugeschaffenen Wohnungen, die nach dem 31. Dezember 1980 und vor dem 1. Januar 1992 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden, gilt folgendes:
2Dies gilt auch, wenn vor dem 1. Januar 1991 keine Steuerfreiheit gewährt wurde.
(2) Befinden sich auf einem Grundstück nur zum Teil steuerfreie Wohnungen im Sinne des Absatzes 1, gilt folgendes:
| 1. | 1Wird die Grundsteuer nach dem Einheitswert bemessen (§ 41), bemißt sich der Steuermeßbetrag für den sich aus Absatz 1 ergebenden Befreiungszeitraum nur nach dem Teil des jeweils maßgebenden Einheitswerts, der auf die steuerpflichtigen Wohnungen und Räume einschließlich zugehörigen Grund und Bodens entfällt. 2Der steuerpflichtige Teil des Einheitswerts wird im Steuermeßbetragsverfahren ermittelt. | |
| 2. | Ist die Ersatzbemessungsgrundlage Wohn- oder Nutzfläche maßgebend (§ 42), bleibt während der Dauer des sich aus Absatz 1 ergebenden Befreiungszeitraums die Wohnfläche der befreiten Wohnungen bei Anwendung des § 42 außer Ansatz. |
(3) 1Einer Wohnung stehen An-, Aus- oder Umbauten gleich, die der Vergrößerung oder Verbesserung von Wohnungen dienen. 2Voraussetzung ist, daß die Baumaßnahmen zu einer Wertfortschreibung geführt haben oder führen.
und forst-
wirtschaftliches Vermögen § 41Bemessung der Grundsteuer für Grundstücke nach dem Einheitswert § 42Bemessung der Grundsteuer für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser nach der Ersatz-
bemessungsgrundlage § 43Steuerfreiheit für neugeschaffene Wohnungen § 44Steueranmeldung § 45Fälligkeit von Kleinbeträgen § 46Zuständigkeit der Gemeinden
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