Hier: Gesetzesfassung, die für die Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 Anwendung findet (§ 37 GrStG n.F.) | Zur neuen Fassung

Grundsteuergesetz a.F.

   Abschnitt VI - Grundsteuer für Steuergegenstände in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem Kalenderjahr 1991 (§§ 40 - 46)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ GrStG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Grundsteuergesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0GrStG02122019/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Grundsteuergesetz a.F.
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Textdarstellung

  

§ 40
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

1Anstelle der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 tritt das zu einer Nutzungseinheit zusammengefaßte Vermögen im Sinne des § 125 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes. 2Schuldner der Grundsteuer ist abweichend von § 10 der Nutzer des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 125 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes). 3Mehrere Nutzer des Vermögens sind Gesamtschuldner.

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