Bewertungsgesetz
Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
Dritter Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (§§ 125 - 137) |
A. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 125 - 128) |
(1) Einheitswerte, die für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935 festgestellt worden sind, werden ab dem 1. Januar 1991 nicht mehr angewendet.
(2) 1Anstelle der Einheitswerte für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden abweichend von § 19 Abs. 1 Ersatzwirtschaftswerte für das in Absatz 3 bezeichnete Vermögen ermittelt und ab 1. Januar 1991 der Besteuerung zugrunde gelegt. 2Der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts ist abweichend von § 2 und § 34 Abs. 1, 3 bis 6 und 7 eine Nutzungseinheit zugrunde zu legen, in die alle von derselben Person (Nutzer) regelmäßig selbstgenutzten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des § 33 Abs. 2 einbezogen werden, auch wenn der Nutzer nicht Eigentümer ist. 3§ 26 ist sinngemäß anzuwenden. 4Grundbesitz im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 des Grundsteuergesetzes wird bei der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts nicht berücksichtigt.
(3) 1Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören abweichend von § 33 Abs. 2 nicht die Wohngebäude einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens. 2Wohngrundstücke sind dem Grundvermögen zuzurechnen und nach den dafür geltenden Vorschriften zu bewerten.
(4) 1Der Ersatzwirtschaftswert wird unter sinngemäßer Anwendung der §§ 35, 36, 38, 40, 42 bis 45, 50 bis 54, 56, 59, 60 Abs. 2 und § 62 in einem vereinfachten Verfahren ermittelt. 2Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen sind abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 1 ausschließlich die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse zugrunde zu legen.
(5) Für die Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts sind die Wertverhältnisse maßgebend, die bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der Bundesrepublik Deutschland auf den 1. Januar 1964 zugrunde gelegt worden sind.
(6) 1Aus den Vergleichszahlen der Nutzungen und Nutzungsteile, ausgenommen die forstwirtschaftliche Nutzung und die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung, werden unter Anwendung der Ertragswerte des § 40 die Ersatzvergleichswerte als Bestandteile des Ersatzwirtschaftswerts ermittelt. 2Für die Nutzungen und Nutzungsteile gelten die folgenden Vergleichszahlen:
(7) Für die folgenden Nutzungen werden unmittelbar Ersatzvergleichswerte angesetzt:
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2007 | Jahressteuergesetz 2007 | 13.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 125 BewG
50 Entscheidungen zu § 125 BewG in unserer Datenbank:
- BFH, 12.10.2023 - III R 34/21
Aufteilung des Ersatzwirtschaftswertes für Zwecke der Ermittlung des einfachen ...
Zum selben Verfahren:
- FG Sachsen, 13.10.2021 - 2 K 942/20
Berechnung des Kürzungsbetrages unter Berücksichtigung der Ersatzwirtschaftswerte ...
- FG Sachsen, 13.10.2021 - 2 K 942/20
- FG Thüringen, 27.10.2015 - 2 K 135/13
Auslegung des Begriffs "Unland" in § 45 BewG - Abgrenzung zum Geringstland - ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 24.01.2018 - II R 59/15
Einordnung einer forstwirtschaftlichen Fläche als Unland
- BFH, 24.01.2018 - II R 59/15
- BFH, 22.06.2017 - VI R 97/13
Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts zur Bestimmung der Betriebsgröße bei ...
Zum selben Verfahren:
- FG Sachsen-Anhalt, 12.11.2013 - 4 K 791/04
Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG 1997 für einen im Beitrittsgebiet ...
- FG Sachsen-Anhalt, 12.11.2013 - 4 K 791/04
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.03.2014 - 3 K 10/10
Neuerveranlagung des Grundsteuermessbetrags wegen Änderung des ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 15.05.2015 - II R 28/14
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Anforderungen an die Organisation der ...
- BFH, 15.05.2015 - II R 28/14
- BFH, 06.03.2014 - IV R 11/11
Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts zur Bestimmung der Betriebsgröße bei ...
Zum selben Verfahren:
- FG Sachsen, 02.12.2009 - 4 K 1561/06
Ermittlung des für die Ansparabschreibung maßgeblichen Ersatzwirtschaftswerts für ...
- FG Sachsen, 02.12.2009 - 4 K 1561/06
Querverweise
Auf § 125 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Einheitsbewertung
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 57 (Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands)