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Bewertungsgesetz

   Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263)   
   Dritter Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (§§ 125 - 137)   
   A. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 125 - 128)   
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Textdarstellung

  

§ 125
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

(1) Einheitswerte, die für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935 festgestellt worden sind, werden ab dem 1. Januar 1991 nicht mehr angewendet.

(2) 1Anstelle der Einheitswerte für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden abweichend von § 19 Abs. 1 Ersatzwirtschaftswerte für das in Absatz 3 bezeichnete Vermögen ermittelt und ab 1. Januar 1991 der Besteuerung zugrunde gelegt. 2Der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts ist abweichend von § 2 und § 34 Abs. 1, 3 bis 6 und 7 eine Nutzungseinheit zugrunde zu legen, in die alle von derselben Person (Nutzer) regelmäßig selbstgenutzten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des § 33 Abs. 2 einbezogen werden, auch wenn der Nutzer nicht Eigentümer ist. 3§ 26 ist sinngemäß anzuwenden. 4Grundbesitz im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 des Grundsteuergesetzes wird bei der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts nicht berücksichtigt.

(3) 1Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören abweichend von § 33 Abs. 2 nicht die Wohngebäude einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens. 2Wohngrundstücke sind dem Grundvermögen zuzurechnen und nach den dafür geltenden Vorschriften zu bewerten.

(4) 1Der Ersatzwirtschaftswert wird unter sinngemäßer Anwendung der §§ 35, 36, 38, 40, 42 bis 45, 50 bis 54, 56, 59, 60 Abs. 2 und § 62 in einem vereinfachten Verfahren ermittelt. 2Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen sind abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 1 ausschließlich die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse zugrunde zu legen.

(5) Für die Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts sind die Wertverhältnisse maßgebend, die bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der Bundesrepublik Deutschland auf den 1. Januar 1964 zugrunde gelegt worden sind.

(6) 1Aus den Vergleichszahlen der Nutzungen und Nutzungsteile, ausgenommen die forstwirtschaftliche Nutzung und die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung, werden unter Anwendung der Ertragswerte des § 40 die Ersatzvergleichswerte als Bestandteile des Ersatzwirtschaftswerts ermittelt. 2Für die Nutzungen und Nutzungsteile gelten die folgenden Vergleichszahlen:

1. Landwirtschaftliche Nutzung
a) Landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und Spargel
Die landwirtschaftliche Vergleichszahl in 100 je Hektar errechnet sich auf der Grundlage der Ergebnisse der Bodenschätzung unter Berücksichtigung weiterer natürlicher und wirtschaftlicher Ertragsbedingungen.
b) Hopfen
Hopfenbau-Vergleichszahl je Ar
40
c) Spargel
Spargelbau-Vergleichszahl je Ar
70
2. Weinbauliche Nutzung
Weinbau-Vergleichszahlen je Ar:
a)
Traubenerzeugung (Nichtausbau)
22
b)
Faßweinausbau
25
c)
Flaschenweinausbau
30
3. Gärtnerische Nutzung
Gartenbau-Vergleichszahlen je Ar:
a) Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau:
aa)
Gemüsebau
50
bb)
Blumen- und Zierpflanzenbau
100
b)
Nutzungsteil Obstbau
50
c)
Nutzungsteil Baumschulen
60
d) Für Nutzungsflächen unter Glas und Kunststoffplatten, ausgenommen Niederglas, erhöhen sich die vorstehenden Vergleichszahlen bei
aa) Gemüsebau
nicht heizbar
um das 6fache,
heizbar
um das 8fache,
bb) Blumen- und Zierpflanzenbau, Baumschulen
nicht heizbar
um das 4fache,
heizbar
um das 8fache.

(7) Für die folgenden Nutzungen werden unmittelbar Ersatzvergleichswerte angesetzt:

1. Forstwirtschaftliche Nutzung
Der Ersatzvergleichswert beträgt 125 Deutsche Mark je Hektar.
2. Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung
Der Ersatzvergleichswert beträgt bei
a)
Binnenfischerei
2 Deutsche Mark
je kg des nachhaltigen Jahresfangs,
b) Teichwirtschaft
aa)
Forellenteichwirtschaft
20 000 Deutsche Mark
je Hektar,
bb)
übrige Teichwirtschaft
1 000 Deutsche Mark
je Hektar,
c) Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft
aa)
für Forellenteichwirtschaft
30 000 Deutsche Mark
je Hektar,
bb)
für übrige Binnenfischerei und Teichwirtschaft
1 500 Deutsche Mark
je Hektar,
d)
Imkerei
10 Deutsche Mark
je Bienenkasten,
e)
Wanderschäferei
20 Deutsche Mark
je Mutterschaft,
f)
Saatzucht
15 Prozent
der nachhaltigen Jahreseinnahmen,
g)
Weihnachtsbaumkultur
3 000 Deutsche Mark
je Hektar,
h)
Pilzanbau
25 Deutsche Mark
je Quadratmeter,
i)
Besamungsstationen
20 Prozent
der nachhaltigen Jahreseinnahmen.
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Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006 (BGBl. I S. 2878), in Kraft getreten am 01.01.2007 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2007
Änderung
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Änderung
Jahressteuergesetz 200713.12.2006BGBl. I S. 2878

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Querverweise

Auf § 125 BewG verweisen folgende Vorschriften:

    Bewertungsgesetz (BewG) 
      Besondere Bewertungsvorschriften
        Einheitsbewertung
          A. Allgemeines
            § 17 (Geltungsbereich)
            § 26 (Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern)
        Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
          A. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
            § 126 (Geltung des Ersatzwirtschaftswerts)
            § 127 (Erklärung zum Ersatzwirtschaftswert)
     
      Schlussbestimmungen
        § 265 (Anwendungsvorschriften)
        § 266 (Erstmalige Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils)
    Einkommensteuergesetz (EStG) 
      IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
        § 57 (Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands)
Was ist das?

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