Hier: Gesetzesfassung, die für die Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 Anwendung findet (§ 37 GrStG n.F.) | Zur neuen Fassung
Grundsteuergesetz a.F.
Abschnitt I - Steuerpflicht (§§ 1 - 12) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ GrStG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0GrStG02122019/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Grundsteuergesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0GrStG02122019/__paste_norm__.html)
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(1) Wird ein räumlich abgegrenzter Teil des Steuergegenstandes für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4) benutzt, so ist nur dieser Teil des Steuergegenstandes steuerfrei.
(2) Dient der Steuergegenstand oder ein Teil des Steuergegenstandes (Absatz 1) sowohl steuerbegünstigten Zwecken (§§ 3 und 4) als auch anderen Zwecken, ohne daß eine räumliche Abgrenzung für die verschiedenen Zwecke möglich ist, so ist der Steuergegenstand oder der Teil des Steuergegenstandes nur befreit, wenn die steuerbegünstigten Zwecke überwiegen.
§ 1Heberecht
§ 2Steuergegenstand
§ 3Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger
§ 4Sonstige Steuerbefreiungen
§ 5Zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz
§ 6Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz
§ 7Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck
§ 8Teilweise Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck
§ 9Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer, Entstehung der Steuer
§ 10Steuerschuldner
§ 11Persönliche Haftung
§ 12Dingliche Haftung
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