Hier: Gesetzesfassung, die für die Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 Anwendung findet (§ 37 GrStG n.F.) | Zur neuen Fassung
Grundsteuergesetz a.F.
Abschnitt I - Steuerpflicht (§§ 1 - 12) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ GrStG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0GrStG02122019/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Grundsteuergesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0GrStG02122019/__paste_norm__.html)
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Steuergegenstand ist der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes:
1. | 1die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 33, 48a und 51a des Bewertungsgesetzes). 2Diesen stehen die in § 99 Abs. 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich; | |
2. | 1die Grundstücke (§§ 68, 70 des Bewertungsgesetzes). 2Diesen stehen die in § 99 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich. |
§ 1Heberecht
§ 2Steuergegenstand
§ 3Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger
§ 4Sonstige Steuerbefreiungen
§ 5Zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz
§ 6Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz
§ 7Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck
§ 8Teilweise Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck
§ 9Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer, Entstehung der Steuer
§ 10Steuerschuldner
§ 11Persönliche Haftung
§ 12Dingliche Haftung
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