Hier: Gesetzesfassung, die für die Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 Anwendung findet (§ 37 GrStG n.F.) | Zur neuen Fassung

Grundsteuergesetz a.F.

   Abschnitt I - Steuerpflicht (§§ 1 - 12)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/0GrStG02122019/__paste_norm__.html
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Textdarstellung

  

§ 2
Steuergegenstand

Steuergegenstand ist der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes:

1. 1die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 33, 48a und 51a des Bewertungsgesetzes). 2Diesen stehen die in § 99 Abs. 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich;
2. 1die Grundstücke (§§ 68, 70 des Bewertungsgesetzes). 2Diesen stehen die in § 99 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich.
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