Bewertungsgesetz
Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a) |
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33 - 67) |
I. Allgemeines (§§ 33 - 49) |
(1) 1Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. 2Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.
(2) Zu den Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere der Grund und Boden, die Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die stehenden Betriebsmittel und ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln; als normaler Bestand gilt ein solcher, der zur gesicherten Fortführung des Betriebes erforderlich ist.
(3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören nicht
1. | Zahlungsmittel, Geldforderungen, Geschäftsguthaben und Wertpapiere, | |
2. | Geldschulden, | |
3. | über den normalen Bestand hinausgehende Bestände (Überbestände) an umlaufenden Betriebsmitteln, | |
4. | 1Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und die hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter (z.B. Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen, Betriebsmittel), wenn die Tiere weder nach § 51 oder § 51a zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 62 zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören. 2Die Zugehörigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch nicht berührt. |
Rechtsprechung zu § 33 BewG
226 Entscheidungen zu § 33 BewG in unserer Datenbank:
- FG Hessen, 13.05.2015 - 3 K 927/13
§§ 33, 140, 157, 159, 176 BewG, ...
- BFH, 22.07.2020 - II R 28/18
Einheitsbewertung einer Kiesgrube
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 19.06.2018 - 4 K 3583/13
Qualifizierung von an Dritte zum Abbau von Bodenschätzen überlassene Ackerflächen ...
- FG Köln, 19.06.2018 - 4 K 3583/13
- VG Magdeburg, 29.09.2022 - 9 A 100/22
Wasserrechtliche Erschwernisumlage für Sport-, Freizeit- und Erholungsflächen
- BFH, 28.03.2012 - II R 37/10
Bewertung eines ehemals landwirtschaftlich genutzten Eindachhofs, bestehend aus ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 08.01.2010 - 1 K 427/06
Bedarfswert einer nach Einstellung der landwirtschaftlichen Betätigung ...
- FG Niedersachsen, 08.01.2010 - 1 K 427/06
- FG Berlin-Brandenburg, 10.05.2017 - 3 K 3246/13
Einheitsbewertung für die Grundsteuer
- FG Münster, 20.02.2018 - 15 K 180/15
Versteuerung von Umsätzen aus einem Tierhaltungsbetrieb in den Jahren 2007 bis ...
- BFH, 22.06.2017 - VI R 97/13
Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts zur Bestimmung der Betriebsgröße bei ...
Zum selben Verfahren:
- FG Sachsen-Anhalt, 12.11.2013 - 4 K 791/04
Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG 1997 für einen im Beitrittsgebiet ...
- FG Sachsen-Anhalt, 12.11.2013 - 4 K 791/04
Querverweise
Auf § 33 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Einheitsbewertung
- A. Allgemeines
- C. Grundvermögen
- I. Allgemeines
- § 68 (Begriff des Grundvermögens)
- Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- A. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- § 125 (Land- und forstwirtschaftliches Vermögen)
- Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997
- B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- § 140 (Wirtschaftliche Einheit und Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens)
- Schlussbestimmungen
- § 266 (Erstmalige Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 55 (Schlussvorschriften (Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden))