Hier: Fassung aufgrund des Grundsteuer-Reformgesetzes | Zur alten Fassung

Bewertungsgesetz

   Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263)   
   Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a)   
   B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33 - 67)   
   III. Bewertungsbeirat, Gutachterausschuß (§§ 63 - 67)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 67
Gutachterausschuß

(1) 1Zur Förderung der Gleichmäßigkeit der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in den Ländern, insbesondere durch Bewertung von Landes-Bewertungsstützpunkten, wird bei jeder Oberfinanzdirektion ein Gutachterausschuß gebildet. 2Bei jedem Gutachterausschuß ist eine landwirtschaftliche Abteilung zu bilden. 3Weitere Abteilungen können nach Bedarf entsprechend der Gliederung des Bewertungsbeirats (§ 63) gebildet werden.

(2) Die landwirtschaftliche Abteilung des Gutachterausschusses übernimmt auch die Befugnisse des Landesschätzungsbeirats nach dem Bodenschätzungsgesetz.

(3) Dem Gutachterausschuß oder jeder seiner Abteilungen gehören an

1. der Oberfinanzpräsident oder ein von ihm beauftragter Angehöriger seiner Behörde als Vorsitzender,
2. ein von der für die Land- und Forstwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde beauftragter Beamter,
3. 1fünf sachkundige Mitglieder, die durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der für die Land- und Forstwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde berufen werden. 2Die Berufung kann zurückgenommen werden. 3§ 64 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. 4Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend von Satz 1 zu bestimmen. 5Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(4) 1Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Gutachterausschusses und leitet die Verhandlungen. 2Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. 3Für die Beschlußfähigkeit und die Abstimmung gilt § 66 Abs. 2 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 67 BewG

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 67 BewG

01.03.1968Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 67 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1961 vom 13. Juli 1961 = § 110 Abs. 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965)BGBl. I S. 213

Querverweise

Auf § 67 BewG verweisen folgende Vorschriften:

    Bewertungsgesetz (BewG) 
      Besondere Bewertungsvorschriften
        Einheitsbewertung
          A. Allgemeines
            § 17 (Geltungsbereich)
            § 18 (Vermögensarten)
            § 26 (Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern)
            § 32 (Bewertung von inländischem Sachvermögen)
          B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
            I. Allgemeines
              § 39 (Bewertungsstützpunkte)
        Sondervorschriften und Ermächtigungen
          § 122 (Besondere Vorschriften für Berlin (West))
Was ist das?

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