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Bewertungsgesetz

   Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263)   
   Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a)   
   B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33 - 67)   
   III. Bewertungsbeirat, Gutachterausschuß (§§ 63 - 67)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 65
Aufgaben

Der Bewertungsbeirat hat die Aufgabe, Vorschläge zu machen

1. für die durch besonderes Gesetz festzusetzenden Ertragswerte (§ 40 Abs. 1),
2. für die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Vergleichszahlen (§ 39 Abs. 1) und Vergleichswerte (§ 55 Abs. 8) der Hauptbewertungsstützpunkte,
3. für die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Normalwerte der forstwirtschaftlichen Nutzung für Bewertungsgebiete (§ 55 Abs. 3).

Rechtsprechung zu § 65 BewG

5 Entscheidungen zu § 65 BewG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 65 BewG verweisen folgende Vorschriften:

    Bewertungsgesetz (BewG) 
      Besondere Bewertungsvorschriften
        Einheitsbewertung
          A. Allgemeines
            § 17 (Geltungsbereich)
            § 18 (Vermögensarten)
            § 26 (Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern)
            § 32 (Bewertung von inländischem Sachvermögen)
          B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
            I. Allgemeines
              § 39 (Bewertungsstützpunkte)
            II. Besondere Vorschriften
              b) Forstwirtschaftliche Nutzung
                § 55 (Ermittlung des Vergleichswerts)
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