Hier: Fassung aufgrund des Grundsteuer-Reformgesetzes | Zur alten Fassung
Bewertungsgesetz
Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a) |
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33 - 67) |
III. Bewertungsbeirat, Gutachterausschuß (§§ 63 - 67) |
Zitiervorschläge
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Der Bewertungsbeirat hat die Aufgabe, Vorschläge zu machen
1. | für die durch besonderes Gesetz festzusetzenden Ertragswerte (§ 40 Abs. 1), | |
2. | für die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Vergleichszahlen (§ 39 Abs. 1) und Vergleichswerte (§ 55 Abs. 8) der Hauptbewertungsstützpunkte, | |
3. | für die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Normalwerte der forstwirtschaftlichen Nutzung für Bewertungsgebiete (§ 55 Abs. 3). |
Rechtsprechung zu § 65 BewG
5 Entscheidungen zu § 65 BewG in unserer Datenbank:
- BFH, 01.03.1989 - II R 212/83
Kein Abzug von Pensionslasten gegenüber Arbeitnehmern eines forstwirtschaftlichen ...
- BVerfG, 10.02.1976 - 1 BvL 8/73
Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Bewertung zugewendeter Grundstücke bis ...
- BFH, 01.03.1989 - II R 240/82
Ermittlung des Werts des Gesamtvermögens - Ermittlung des Ertragswerts zum ...
- BFH, 10.03.1970 - II 83/62
Unterbeteiligter - Stiller Gesellschafter - Unterbeteiligung - Vermögensquote - ...
- BFH, 18.12.1972 - II R 89/70
Querverweise
Auf § 65 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Einheitsbewertung
- A. Allgemeines