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Bewertungsgesetz

   Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263)   
   Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a)   
   B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33 - 67)   
   III. Bewertungsbeirat, Gutachterausschuß (§§ 63 - 67)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 66
Geschäftsführung

(1) 1Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Bewertungsbeirats und leitet die Verhandlungen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann eine Geschäftsordnung für den Bewertungsbeirat erlassen.

(2) 1Die einzelnen Abteilungen und Unterabteilungen des Bewertungsbeirats sind beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. 2Bei Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

(3) 1Der Bewertungsbeirat hat seinen Sitz am Sitz des Bundesministeriums der Finanzen. 2Er hat bei Durchführung seiner Aufgaben die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern nach der Abgabenordnung zustehen.

(4) 1Die Verhandlungen des Bewertungsbeirats sind nicht öffentlich. 2Der Bewertungsbeirat kann nach seinem Ermessen Sachverständige hören; § 64 Abs. 4 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 66 BewG

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Querverweise

Auf § 66 BewG verweisen folgende Vorschriften:

    Bewertungsgesetz (BewG) 
      Besondere Bewertungsvorschriften
        Einheitsbewertung
          A. Allgemeines
            § 17 (Geltungsbereich)
            § 18 (Vermögensarten)
            § 26 (Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern)
            § 32 (Bewertung von inländischem Sachvermögen)
          B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
            I. Allgemeines
              § 39 (Bewertungsstützpunkte)
            II. Besondere Vorschriften
              b) Forstwirtschaftliche Nutzung
                § 55 (Ermittlung des Vergleichswerts)
            III. Bewertungsbeirat, Gutachterausschuß
              § 67 (Gutachterausschuß)
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