Hier: Fassung aufgrund des Grundsteuer-Reformgesetzes | Zur alten Fassung

Bewertungsgesetz

   Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263)   
   Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a)   
   C. Grundvermögen (§§ 68 - 94)   
   I. Allgemeines (§§ 68 - 71)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 68
Begriff des Grundvermögens

(1) Zum Grundvermögen gehören

1. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
2. das Erbbaurecht,
3. das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,

soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 33) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) handelt.

(2) 1In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen

1. Bodenschätze,
2. die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.

2Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.

Rechtsprechung zu § 68 BewG

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Querverweise

Auf § 68 BewG verweisen folgende Vorschriften:

    Bewertungsgesetz (BewG) 
      Besondere Bewertungsvorschriften
        Einheitsbewertung
          A. Allgemeines
            § 17 (Geltungsbereich)
            § 18 (Vermögensarten)
            § 19 (Feststellung von Einheitswerten)
            § 26 (Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern)
            § 32 (Bewertung von inländischem Sachvermögen)
          C. Grundvermögen
            IV. Sondervorschriften
              § 94 (Gebäude auf fremdem Grund und Boden)
        Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
          B. Grundvermögen
            § 129 (Grundvermögen)
        Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997
          A. Allgemeines
            § 138 (Feststellung von Grundbesitzwerten)
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