Bewertungsgesetz
Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a) |
C. Grundvermögen (§§ 68 - 94) |
IV. Sondervorschriften (§§ 91 - 94) |
(1) 1Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist der Bodenwert dem Eigentümer des Grund und Bodens und der Gebäudewert dem wirtschaftlichen Eigentümer des Gebäudes zuzurechnen. 2Außenanlagen (z.B. Umzäunungen, Wegebefestigungen), auf die sich das wirtschaftliche Eigentum am Gebäude erstreckt, sind unbeschadet der Vorschriften in § 68 Abs. 2 in die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes einzubeziehen. 3Für die Grundstücksart des Gebäudes ist § 75 maßgebend; der Grund und Boden, auf dem das Gebäude errichtet ist, gilt als bebautes Grundstück derselben Grundstücksart.
(2) Für den Grund und Boden ist der Wert nach den für unbebaute Grundstücke geltenden Grundsätzen zu ermitteln; beeinträchtigt die Nutzungsbehinderung, welche sich aus dem Vorhandensein des Gebäudes ergibt, den Wert, so ist dies zu berücksichtigen.
(3) 1Die Bewertung der Gebäude erfolgt nach § 76. 2Wird das Gebäude nach dem Ertragswertverfahren bewertet, so ist von dem sich nach den §§ 78 bis 80 ergebenden Wert der auf den Grund und Boden entfallende Anteil abzuziehen. 3Ist vereinbart, daß das Gebäude nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit abzubrechen ist, so ist dieser Umstand durch einen entsprechenden Abschlag zu berücksichtigen; der Abschlag unterbleibt, wenn vorauszusehen ist, daß das Gebäude trotz der Verpflichtung nicht abgebrochen werden wird.
Rechtsprechung zu § 94 BewG
95 Entscheidungen zu § 94 BewG in unserer Datenbank:
- BFH, 01.10.2020 - II B 29/20
Bewertungsabschlag bei Abrissverpflichtung
Zum selben Verfahren:
- BFH, 16.01.2019 - II R 19/16
Bewertungsrechtlicher Abschlag wegen Abbruchverpflichtung für Gebäude auf fremdem ...
- BFH, 16.01.2019 - II R 19/16
- BFH, 30.01.2019 - II R 26/17
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16.01.2019 II R 19/16 - ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hamburg, 23.03.2017 - 3 K 287/14
Abbruch-Abschlag bei Einheitswert für Gebäude auf fremdem Grund und Boden - ...
- FG Hamburg, 23.03.2017 - 3 K 287/14
- BFH, 14.10.2020 - II R 4/19
Einheitsbewertung eines SB-Markts (Beitrittsgebiet)
- FG Hamburg, 20.04.2010 - 3 K 18/10
Schwimmende Konferenzanlage grundsteuerfrei
Zum selben Verfahren:
- BFH, 26.10.2011 - II R 27/10
Schwimmende Anlage bewertungsrechtlich kein Gebäude
- BFH, 26.10.2011 - II R 27/10
- FG Hamburg, 25.08.2015 - 3 K 200/15
FGO/AO/ErbStG/BewG: I. Ungeordnete Nichtigkeitsklage; entgegenstehende ...
- FG Hamburg, 17.07.2020 - 3 K 38/20
Einheitsbewertung: Kein Abschlag für Abbruchverpflichtung bei Gebäuden auf ...
- BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14
Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer ...
Querverweise
Auf § 94 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Einheitsbewertung
- Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- B. Grundvermögen
- § 129 (Grundvermögen)